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fähnchen aus verschiedenen Ländern
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Inhaltsverzeichnis

Dienstwagen im Ausland

Bei der Dienstwagennutzung ist Europa sehr uneins

Länderübergreifende Dienstwagennutzung: Trotz gefallener Barrieren sind die Grenzen noch nicht verschwunden.

Dr. Katja Löhr-Müller

Deutsche Unternehmen, die im Ausland Niederlassungen gründen, dort aber Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen einsetzen. Außendienstmitarbeiter, die mit einem in Deutschland zugelassenen Firmenwagen ihr ausländisches Vertriebsgebiet bereisen. Oder der Arbeitnehmer als Pendler mit Dienstwagenanspruch, der in Deutschland arbeitet, aber in einem angrenzenden Ausland lebt. Die Konstellationen sind sehr unterschiedlich, mit denen Unternehmen bei dem Einsatz von Firmenwagen im Ausland konfrontiert sind. Arbeitgeber machen sich dabei häufig keine Gedanken darüber, was dabei beachtet werden muss, damit es später nicht zu bösen, insbesondere teuren Überraschungen kommt.

Immer mehr Leasinggesellschaften bieten ihren Kunden länderübergreifendes Fuhrparkleasing und Fuhrparkmanagement an. Dieses Know-How sollten Arbeitgeber nutzen, bevor auf eigene Faust Dienstwagen dauerhaft im Ausland eingesetzt werden, denn im Detail stecken bekanntlich die Tücken.

Darf ein Pkw im Ausland dauerhaft eingesetzt werden?

Wohnt ein Arbeitnehmer im Ausland und ist bei einer ausländischen Niederlassung angestellt, darf ihm kein Firmenwagen, der auf die deutsche Muttergesellschaft in Deutschland zugelassen ist, zur Nutzung in seinem Heimatland überlassen werden. Das gilt für Dienstfahrten im Ausland ebenso wie für private Fahrten. Denn Fahrzeuge mit deutscher Zulassung müssen spätestens nach sechs Monaten umgemeldet werden. In einigen Ländern gelten sogar noch kürzere Ummeldefristen.

Auch Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Kennzeichen dürfen in Deutschland nicht dauerhaft eingesetzt werden. So schreibt Paragraf 20 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) vor, dass nur ein vorübergehender Einsatz solcher Kraftfahrzeuge in Deutschland zulässig ist und kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet werden darf. Dann nützt es auch nichts, den ausländischen Dienstwagen immer wieder für Kurztrips in das Land seiner Zulassung zu schaffen.

Im Ausland wohnen – in Deutschland arbeiten

Gerade in Grenzgebieten kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen. Viele zieht es zum Wohnen in die Niederlande oder Belgien, gearbeitet wird aber in Deutschland. Wenn dieser Mitarbeiter nun einen Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen und deutscher Versicherung erhalten soll, wird es kompliziert. Denn bis heute hat man sich in den Mitgliedstaaten der EU oder den Vertragssaaten des EWR nicht auf eine gemeinsame Regelung für die Kraftfahrzeugzulassung einigen können. Es bleibt jedem Staat selbst vorbehalten, wie er damit umgehen möchte.

In Deutschland gilt das so genannte Standortprinzip. Ein Fahrzeug ist dort zuzulassen, wo es seinen regelmäßigen Standort hat. Bei Dienstwagen ist das der Sitz des Unternehmens. Liegt der in Deutschland, wird das Fahrzeug in Deutschland zugelassen. Nutzt ein Mitarbeiter, der in den Niederlanden wohnt, den Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen in Holland für eine Dienstreise, ist das kein Problem. Will er aber den deutschen Dienstwagen auch privat in den Niederlanden dauerhaft fahren, ist das Fahrzeug dort steuerpflichtig. Soll der Dienstwagen dagegen nur gelegentlich in den Niederlanden privat genutzt werden, kann dort eine Befreiung von der Ummeldepflicht beantragt werden.

Die wird allerdings nur in sehr engen Grenzen gewährt und muss immer mitgeführt werden. Sie gilt nur für den Beschäftigten. Selbst Ehepartnern ist es dann untersagt, das Fahrzeug selbst in Holland zu fahren, gleichgültig, was die Dienstwagenrichtlinie sagt. In den Niederlanden bleibt das Fahrzeug für die Partner tabu.

Ausnahmen vom Standortprinzip

Um dem Problem entgegenzutreten, kann nach einem Beschluss des deutschen Bund-Länder-Fachausschusses für Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in Fällen, in denen ein Fahrzeug nach ausländischem Recht zwingend dort zuzulassen ist, auf eine Zulassung in Deutschland verzichten werden. Solche Ausnahmen müssen bei der deutschen Zulassungsstelle beantragt werden, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Dienstwagen erhält dann ein niederländisches Kennzeichen und unterliegt nur noch niederländischem Recht. In Deutschland fallen in dem Fall keine Abgaben mehr an. Ist der Dienstwagen allerdings geleast, wird sich ein deutsches Leasingunternehmen wohl nicht immer bereit finden, den Firmenwagen mit holländischem Kennzeichen „ausrüsten“ zu lassen.

Belgien ist sehr restriktiv

Wer nun statt in den Niederlanden den Wohnsitz mit dem deutschen Dienstwagen nach Belgien verlegen möchte, hilft seinem Arbeitgeber auch nicht weiter. Belgien ist äußerst restriktiv in der Zulassung der Nutzung von im Ausland, insbesondere in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen auf belgischem Hoheitsgebiet. Die private Nutzung von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen setzt voraus, dass eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Ist das der Fall, muss der Mitarbeiter eine „attestation TVA“ in Belgien beantragen und diese Bescheinigung mit sich führen.

Österreich: die NOVA

Auch in Österreich müssen deutsche Unternehmen mit ihren Firmenwagen auf der Hut sein. In Österreich unterliegen Kraftfahrzeuge einer Normverbrauchsabgabe, kurz NOVA genannt. Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen NOVA-pflichtig wäre, drohen immerhin Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Ob ein Fahrzeug in Österreich zuzulassen ist und NOVA-abgabenpflichtig ist, bestimmt sich wiederum nach dem dauernden Standort des Fahrzeugs.

Zu Schwierigkeiten kommt es immer wieder, wenn Mitarbeiter deutscher Unternehmen im Außendienst tätig sind und ihr Vertriebsgebiet in Österreich liegt. In solchen Fällen bestehen österreichische Behörden in der Regel auf eine Zulassung des Fahrzeugs in Österreich und der NOVA-Abgabenpflicht. Der dauernde Standort des Fahrzeugs wird in diesen Fällen in Österreich gesehen. Entscheidet sich dann der Arbeitgeber, den Dienstwagen in Österreich zuzulassen, stellt sich ein neues Problem: Das Unternehmen benötigt in diesem Fall eine Niederlassung in Österreich. Denn ohne eine dortige Niederlassung kann der Dienstwagen nicht umgemeldet werden.

Tschechien: Es gibt Tricks

Ähnliche Regelungen zur Zulassungspflicht gelten auch in Tschechien. Deutsche Unternehmen behelfen sich dort allerdings nicht selten eines Tricks. Der Mitarbeiter erhält den Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen immer nur für drei Monate auf Grundlage eines entsprechend befristeten Dienstwagenvertrages. Ist die Zeit um, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen neuen Dienstwagenvertrag, wieder mit einer Laufzeit von drei Monaten. Dieses Szenario wird beliebig oft wiederholt. Zwar stellt ein solches Verhalten eine unzulässige Umgehung der Zulassungsvorschriften dar, kontrolliert werden kann es aber nicht.

Schweizer, die in Deutschland wohnen

Auch wer in Deutschland wohnhaft ist, aber außerhalb der Europäischen Union seinen Arbeitsplatz hat, muss ebenfalls einiges beachten. Mitarbeiter Schweizer Unternehmen wohnen gerne im Grenzgebiet auf deutscher Seite, weil die Lebenshaltungskosten hier niedriger sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Dienstwagen aus der Schweiz einfach in Deutschland privat genutzt werden kann.

Da macht es keinen Unterschied, welche Staatsbürgerschaft der Dienstwagennutzer hat. Wird ein Dienstwagen eines schweizerischen Unternehmens als Beförderungsmittel außerhalb der Europäischen Union von einer natürlichen Person, die in Deutschland wohnt, gewerblich, also dienstlich genutzt, ist das in Ordnung. Die private Nutzung ist jedoch nur für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort gestattet. Andere private Fahrten sind hingegen verboten.

Der Fahrzeugnutzer ist verpflichtet, seinen Arbeitsvertrag bei Fahrten mit dem Dienstwagen mit sich zu führen und auf Verlangen in Deutschland vorzuzeigen. Dies bedeutet wiederum, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag keinesfalls eine andere Nutzung des Firmenfahrzeugs gestatten darf. Denn ist dort keine Einschränkung des privaten Nutzungsumfangs vereinbart, ist jegliche Nutzung zu privaten Zwecken in Deutschland verboten.

Grenzüberschreitender Fuhrpark

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    • Dienstwagen, Recht

Einige Beispiele

Dienstwagen im Ausland - diese Regeln muss man beachten

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    • Dienstwagen, Firmenwagen, Dienstwagennutzung

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