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Dienstwagen während Elternzeit nutzen – was gilt?

Die private Nutzung des Fahrzeuges während der Elternzeit als so genanntes nachgeburtliches Einkommen kann die Höhe des Elterngeldes beeinträchtigen.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Seit vermehrt auch Väter Elternzeit in Anspruch nehmen, treten immer wieder Fragen auf, wenn es um den Dienstwagen geht. Ist in der Fahrzeugüberlassungsvereinbarung oder Richtlinie hierzu nichts vereinbart, darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch weiterhin privat nutzen.

Insbesondere dann, wenn das Gehalt in dieser Zeit schrumpft oder gänzlich wegfällt, ist so mancher Mitarbeiter froh, nicht auch noch einen eigenen privaten fahrbaren Untersatz finanzieren zu müssen. Zwar muss in dieser Zeit der geldwerte Vorteil weiter versteuert werden. Das ist aber in der Regel billiger, als der Unterhalt des eigenen Pkw.

Dienstwagen kann sich auf Elterngeld auswirken

Vielen Arbeitnehmern ist aber nicht bekannt, dass sich ein Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit direkt auf die Höhe des Elterngeldes auswirken kann.

Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch zur privaten Nutzung stellt einen Gehaltsbestandteil dar.

Der Arbeitnehmer erhält üblicherweise Gehalt in Form von Euro und den so genannten Sachbezug der Privatnutzung. Diese Nutzungsmöglichkeit ist also ein Teil der Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber.

Stellt dieser dann zwar die Zahlung in Euro während der Elternzeit ein, gewährt aber weiterhin die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens, leistet er eben doch Gehalt in Form dieses Sachbezugs.

Anrechnung des privaten Nutzungsvorteils auf das Elterngeld

Nachdem zunächst die Sozialgerichte davon ausgingen, dass diese Gehaltsform bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle spielt, gilt dies nicht mehr. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte diese Rechtsauffassung bereits 2013 gekippt (Az. L 11 EG 1721/12).

Ob und in welcher Höhe eine Anrechnung des privaten Nutzungsvorteils auf das Elterngeld vorgenommen wird, hängt davon ab, ob in der Elternzeit noch gearbeitet wird, wenn auch nur in Teilzeit und wie hoch der geldwerte Vorteil für die Dienstwagenüberlassung ist.

Landessozialgericht: Dienstwagen zählt zum Einkommen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überlassung eines Pkw als Dienstwagen durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung während des Bezugs von Elterngeld einen geldwerten Vorteil darstellt, der im und für den Elterngeldbezugszeitraum erarbeitet wird und daher zum nachgeburtlichen Einkommen zählt.

Die Definition von "Arbeitslohn" setzt dabei nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht wird. Diese Einkünfte sind deshalb wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens auch beim nachgeburtlichen Einkommen anzurechnen.

Elterngeld soll finanzieller Ausgleich für Betreuung sein

Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Durch die Betreuung eines Kindes sollen Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen.

Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt vor der Geburt des Kindes zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Eines solchen Ersatzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt werden, so das Gericht.

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Andere Verwendung des Dienstwagens denkbar

Es ist daher anzuraten, zunächst das Elterngeld berechnen zu lassen, bevor der Dienstwagen in die Elternzeit mitgenommen wird. Sind die Abzüge wegen eines hohe Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu hoch, kann es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber für diese Zeit eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Firmenwagens zu vereinbaren.

So wäre ein Einsatz als Poolwagen denkbar. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Dienstwagen zurückzunehmen besteht hier aber nicht.

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