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Verbotszone

Begründung des BVerWG

Fahrverbote sind nicht rechtswidrig, aber...

Nun liegt die schriftliche Begründung des Bundesverwaltungsgerichts über Fahrverbote für Stuttgart und Düsseldorf vor.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte hatten die Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zur Fortschreibung von Luftreinhalteplänen für diese Städte verurteilt und dabei auch die Verhängung von Fahrverboten mit in Betracht gezogen. Die gegen diese Urteile eingelegten Sprungrevisionen der Länder hatte das Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 überwiegend zurückgewiesen.

BVerWG: Fahrverbote müssen nicht zwingende Folge sein

Das BVerWG führt in seiner schriftlichen Begründung aus, dass das Unionsrecht und das Bundesrecht dazu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die seit dem 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NO2 eingehalten werden können und eine Überschreitung so kurz als möglich gehalten wird.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Fahrverbote die zwingende Folge sein müssen. Denn die obersten Verwaltungsrichter weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.

Verordnung gibt Einführung einer neuen Plakette nicht her

Das Gericht ist den Vorinstanzen in einem wichtigen Punkt nicht gefolgt. Nach Ansicht des BVerWG lässt das Bundesrecht streckenbezogene oder zonenbezogene Fahrverbote nur für Dieselfahrzeuge nicht zu.

Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (der wir die Plakettenregelung zu verdanken haben) lässt Verkehrsverbote, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen angekoppelt sind, nur mit einer roten, gelben oder grünen Plakette zu. Die Einführung einer neuen Plakette gibt die Verordnung nicht her.

Allerdings führt das Gericht weiter aus, dass Bundesrecht und damit die Verordnung nicht angewendet werden darf, wenn nationales Recht mit Unionsrecht kollidiert und eine rechtskonforme Auslegung nicht möglich ist. Bei der Verpflichtung zur Einhaltung der NO2-Grenzwerte handelt es sich um Unionsrecht.

Deshalb, so die Bundesrichter, "bleiben die 'Plakettenregelung' sowie die StVO (soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen) unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO2-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten."

Fahrverbote: Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben

Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Betreffend der Umweltzone Stuttgart ist nach der Entscheidung des BVerwG eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten zu prüfen, die zunächst nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betreffen soll.

Bei Euro-5-Fahrzeugen soll die Verhältnismäßigkeit nur dann gewahrt sein, wenn ein Fahrverbot nicht vor dem 01.09.2019 ausgesprochen wird.

Für Düsseldorf hatte seinerzeit das zuständige Verwaltungsgericht entschieden, dass das Land bei dem Luftreinhalteplan mögliche Fahrverbote überhaupt nicht mit in die Abwägung von Maßnahmen genommen habe. Hier hat das BVerwG dem Land Nordrhein-Westfalen Hausaufgaben mit auf dem Weg gegeben.

Sollte sich bei der Prüfung ergeben, dass Fahrverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge die einzige geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO2-Grenzwerte sind, müssen sie in Betracht gezogen werden.

BVerWG: Einführung von Fahrverbote nicht rechtswidrig

In jedem Fall sind dabei Ausnahmen zu schaffen, damit etwa Anwohner oder Handwerker auch weiterhin mit ihren Fahrzeugen die Fahrverbotszonen befahren können.

Dass der Vollzug von Fahrverboten ohne Einführung einer neuen Plakette deutlich erschwert ist, war auch den Bundesrichtern klar. Dies führt nach deren Ansicht aber nicht dazu, deshalb die Einführung von Fahrverboten als rechtswidrig anzusehen (BVerwG 7 C 26.16 - Urteil vom 27. Februar 2018).

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