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Polizistin kontrolliert Autofahrer

Inhaltsverzeichnis

Führerscheinkontrolle

Nachlässige Führerscheinkontrolle: hohe Geldstrafe

Weil ein Betriebsleiter den ausländischen Führerschein eines Fahrers nachlässig kontrollierte, wurde er nun zu einer hohen Geldstrafe verurteilt.

Dr. Katja Löhr-Müller

Und wieder hat es den Halterverantwortlichen für ein Firmenfahrzeug getroffen. Dieses Mal einen jungen Betriebsleiter einer Bäckerei in Bayern. Der war nicht nur für den Bäckereibetrieb zuständig, sondern auch für das Nutzfahrzeug, mit dem die Backwaren jeden Tag ausgeliefert wurden.

Als ein neuer Fahrer für die Auslieferungsfahrten eingestellt wurde, ließ sich der Betriebsleiter dessen Führerschein vorlegen. Es handelte sich dabei um einen Führerschein aus Qatar. Mit der Führerscheinkontrolle dachte der Halterverantwortliche, seinen Pflichten als Halterverantwortlicher ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Dieser Irrtum kostete ihn letztlich eine Verurteilung wegen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach Paragraf 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG, verbunden mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätze à 25 Euro, mithin 1.250 Euro.

Was wurde übersehen?

Für das betriebseigene Fahrzeug hatte es einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 bedurft. Damit können leichte Lkw über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht geführt werden. Ob der katarische Führerschein auch diese Klasse umfasste, hatte der Betriebsleiter indessen nicht geprüft. Zudem wog folgendes für das Gericht schwer: Der Fahrer war bei einer Verkehrskontrolle mit dem Fahrzeug angehalten worden, nachdem er bereits über sechs Monate seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

In einem solchen Fall darf mit einer ausländischen Fahrerlaubnis - mit Ausnahme von Führerscheinen aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Island und Norwegen) - nicht mehr in der Bundesrepublik gefahren werden. Der Führerschein aus Quatar hätte daher in eine deutsche Fahrerlaubnis umgewandelt werden müssen. Nach der Fahrerlaubnisverordnung wäre das aber nur möglich gewesen, wenn der Fahrer zuvor in Deutschland eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt hätte, wie wir es bei Fahranfängern kennen.

Unwissen schützt vor Strafe nicht

Vor Gericht argumentierte der Betriebsleiter, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Dies ließ das Gericht nicht zu. „Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte der Verantwortliche erkennen müssen und können, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden, ob der Fahrer am konkreten Tattag mit dem Firmenfahrzeug zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen werden darf“, so die zuständige Amtsrichterin.

Was sagt das Gericht?

Denn es ist Aufgabe des Fahrzeughalters, der einem Dritten das Führen eines Kraftfahrzeugs gestattet, vorher zu prüfen, ob dieser Dritte im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Daran sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Gerade bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halterverantwortliche vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland auch gültig ist.

Das Gericht stellte klar, dass dies auch möglich ist. Der Angeklagte hätte hierbei gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobilverband rückfragen können, ob der Fahrer im Besitz einer auch für Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist (Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2016, Aktenzeichen 912 Cs 413 Js 141564/16).

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