Ereignet sich der Autounfall auf einer Dienstfahrt, dann ist die Fahrt rein beruflich veranlasst. Der Unfall hat keinen Einfluss auf die Erfassung des geldwerten Vorteils des Mitarbeiters, weder auf die Ein-Prozent-Regel noch auf die Fahrtenbuchmethode. Die Reparaturkosten sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Erstattungen der Versicherung, sei es von der Gegenseite oder der eigenen Vollkaskoversicherung, sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unfall vorsätzlich durch den Mitarbeiter verursacht wurde. Dann wird die Dienstfahrt zur Privatfahrt mit allen dazugehörigen Konsequenzen.
Wie sieht es bei einem selbstverschuldeten Unfall auf einer Privatfahrt aus?
Ungleich komplizierter ist die steuerrechtliche Situation, wenn ein nicht nur zur beruflichen, sondern, was die Regel ist, auch zur privaten Nutzung überlassener Firmenwagen, verschuldet verunfallt. Die dabei entstehenden Unfallkosten sind nämlich nicht durch die Ein-Prozent-Regel abgegolten. Der geldwerte Vorteil ist beim Mitarbeiter zu erfassen, sofern der Unfallschaden vom Arbeitgeber, dem Fahrzeughalter, getragen wird.
Unfallkosten können als geldwerter Vorteil gesehen werden
Mit Urteil vom 24.5.2007 (Az.: VI R 73/05) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, die mit der Ein-Prozent-Regel abgegolten sind, nur solche Kosten gehören, die typischerweise durch die Fahrzeugnutzung anfallen. Unfallkosten, so der Bundesfinanzhof, sind aber nicht typisch, sondern außergewöhnlich und daher nicht von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Methode erfasst. Verzichtet der Arbeitgeber als Fahrzeughalter gegenüber seinem Mitarbeiter auf Schadenersatz, so sind die Unfallkosten als zusätzlicher geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter anzusehen. Die Finanzverwaltung hat das Urteil zum Anlass genommen und die Lohnsteuerrichtlinien entsprechend angepasst. Seit 2011 ist bei Unfallkosten zu unterscheiden, ob sie auf einer Privat- oder einer Dienstfahrt entstanden sind.
Schadenersatzpflicht gegenüber Arbeitgeber
Verursacht ein Mitarbeiter auf einer Privatfahrt mit seinem Dienstwagen (Ein-Prozent-Regel) schuldhaft einen Verkehrsunfall, liegt im Regelfall eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber als Fahrzeughalter vor. Wenn der Arbeitgeber die Reparaturkosten trägt und gleichzeitig auf den ihm zustehenden Schadenersatz verzichtet, fließt dem Mitarbeiter zusätzlich zu dem bereits versteuerten privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regel noch ein weiterer zu versteuernder geldwerter Vorteil in Höhe der vom Arbeitgeber übernommenen Reparaturkosten zu ( R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 13 LStR).
Verursacht der Mitarbeiter den Autounfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, verweigert in der Regel die Kaskoversicherung die Kostenübernahme. Verzichtet in so einem Fall der Arbeitgeber auf seinen Schadenersatzanspruch, fließt dem Mitarbeiter, unabhängig davon, ob er auf einer Dienst- oder Privatfahrt verunfallt ist, in Höhe des Verzichts, neben dem geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel, noch ein weiterer zu versteuernder geldwerter Vorteil zu (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).
Wird der Unfall zur Steuerfalle für den Dienstwagennutzer?
Keine Regel ohne Ausnahme. Ausgenommen sind allerdings Bagatellschäden, wie Kratzer, kleine Dellen oder ähnliches. Die Grenze des Kostenaufwands liegt bei 1.000 EURO (zzgl. MwSt) je Schadensfall. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer trotz Kostenübernahme durch seinen Arbeitgeber keinen weiteren geldwerten Vorteil versteuern.
Vollkaskoversicherung als Ausweg?
Auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung durch den Fahrzeughalter kann hilfreich sein, denn Erstattungen daraus sind anzurechnen. Verbleibt nach Erstattung eine Eigenbeteiligung von bis zu 1.000 EURO (zzgl. MwSt) je Schadensfall, können diese nicht gedeckten Reparaturkosten ebenfalls in die Gesamtkosten einfließen. In diesem Fall entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber bezüglich des Selbstbehalts auf seine Schadenersatzforderung verzichtet (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 12 LStR).
Hat der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Kaskoversicherung verzichtet, ist aus Vereinfachungsgründen so zu verfahren, als bestünde eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EURO (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 15 LStR). Dass heißt, auch ohne bestehende Kaskoversicherung läge der dann fiktive Selbstbehalt bei 1.000 EURO, so dass auch hier kein zusätzlicher geldwerter Vorteil bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zu versteuern wäre.
Geldwerter Vorteil trotz Vollkaskoversicherung
Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil wäre nach der Lohnsteuerrichtlinie 2011 aber bei bestehender Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von mehr als 1.000 EURO gegeben. Diese Regelungslücke wurde mit der Lohnsteueränderungsrichtlinie 2015 gestopft. Dadurch wurde gewährleistet, dass auch bei einem Eigenanteil des Versicherten von mehr als 1.000 EURO, ein fiktiver Selbstbehalt von nur 1.000 EURO unterstellt wird und es nicht mehr zu einem zusätzlich zu versteuernden geldwerten Vorteil kommt.
Keine Schadenersatzpflicht bei schuldlosem Unfall
Verunfallt der Mitarbeiter mit seinem Dienstwagen schuldlos, besteht auch keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Schaden wird durch die Versicherung des Gegners reguliert. Die Versicherungsleistung ist beim Arbeitgeber als Betriebseinnahme, der Reparaturaufwand als Betriebsausgabe zu erfassen. Ein zusätzlich zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter entsteht nicht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 16 LStR).