Auf einem Supermarktparkplatz muss nicht überall gestreut werden. Das stellt ein Urteil des Bundesgerichtshofs klar (Az.: VI ZR 184/18). Der Betreiber sei beispielsweise nicht verpflichtet, den Bereich zwischen den abgestellten Fahrzeugen frei von Glätte zu halten. Eine ständige Kontrolle und das Streuen per Hand sei ihm demnach nicht zuzumuten.
Im Winter mit Glätte rechnen
Denn wer bei Minusgraden aus dem geparkten Auto aussteigt, muss mit Glätte rechnen - auch dann, wenn der Parkplatz eigentlich geräumt ist. Darüber hinaus ist die Gefahr auszurutschen an dieser Stelle gering, so das Gericht. Denn der Bereich zwischen den Fahrzeugen müsse nur beim Ein- und Aussteigen betreten werden und die Insassen könnten dabei am Fahrzeug Halt finden.
Damit weist der Bundesgerichtshof die Schadensersatzklage einer Autofahrerin ab, die nach dem Aussteigen aus ihrem Pkw auf einer vereisten Stelle ausgerutscht war. (SP-X/cr)