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Lenk- und Ruhezeiten

Beim Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten ist ein Widerspruch zwecklos

Bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verstehen die Behörden keinen Spaß - und prüfen, ob es bereits in der Vergangenheit Probleme gab.

Dr. Katja Löhr-Müller

Vorbei sind die Zeiten, in denen die Durchsetzung von fahrpersonalrechtlichen Vorschriften nur den Halter von schweren Nutzfahrzeugen betraf. Immer mehr Städte und Gemeinden nehmen sich vermehrt die leichten Nutzfahrzeuge vor, wenn es um die Überprüfung von Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer geht. Denn nach dem Fahrpersonalgesetz müssen Lenk-, andere Arbeitszeiten sowie Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten im gewerblichen Güterverkehr bereits aufgezeichnet werden, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder Fahrzeuggespanns über 2,8 Tonnen beträgt.

Datenspeicherung erlaubt Blick in die Vergangenheit

Ist ein digitaler Tachograf verbaut, weil etwa das Fahrzeug über eine Anhängerkupplung verfügt und damit zusammen mit einem Anhänger die zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen überschritten werden kann, darf zur Aufzeichnung nur das EG-Kontrollgerät verwendet werden. Der Fahrer benötigt in diesem Fall eine Fahrerkarte. Tachograf und Fahrerkarte speichern dabei eine große Anzahl von Daten für einen längeren Zeitraum. Behörden können damit ohne großen Aufwand auch für die Vergangenheit feststellen, ob es zu bußgeldbewehrten Verstößen gekommen ist.

Was passiert, wenn mehrere Verstöße vorliegen?

Ein Unternehmer aus Mainz musste das nun schmerzlich am eigenen Leib erfahren. Bei einer Verkehrskontrolle mit einem Transporter seines Unternehmens wurde von der Polizei die Fahrerkarte ausgelesen und festgestellt, dass es innerhalb eines Monats zu mehreren Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten gekommen war. Das Fahrzeug wies eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 t auf, mit Anhänger betrug die zulässige Gesamtmasse 6,1 t. Gegen den Unternehmer wurde ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro verhängt. Der Betrag fiel so gering aus, weil die Behörde nur von einem fahrlässig begangenen Verstoß ausging. Der Halter zahlte das Bußgeld und dachte, damit sei die Angelegenheit erledigt.

Monate später erhielt der Unternehmer dann allerdings die schriftliche behördliche Aufforderung mitzuteilen, wer der Verantwortliche im Unternehmen für die Speicherung der Massenspeicherdaten aus dem im Fahrzeug verbauten EG- Kontrollgeräts sei. Man wolle prüfen, ob es zu weiteren Verstößen gekommen ist.

Der Unternehmer erklärte, er habe doch bereits das Bußgeld bezahlt und das Heraussuchen der Daten sei zudem viel zu arbeitsintensiv. In dem Fall könne er seiner eigentlichen Arbeitstätigkeit nicht mehr nachkommen. Was dann folgte, war ein sofort vollziehbarer Verwaltungsbescheid der Behörde, mit dem unter Androhung von Zwangsgeld der Unternehmer aufgefordert wurde, für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten die Daten aus dem Massenspeicher zur Verfügung zu stellen.

Aufbewahrungspflicht beträgt ein Jahr

Der Widerspruch gegen den Bescheid und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz, die der Unternehmer anstrengte, blieben ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmer, Kraftfahrzeughalter und Mitglieder des Fahrpersonals nach Paragraf 4 Abs. 3 S. 1 FPersG verpflichtet sind, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist jene Auskünfte, die zur Ausführung der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen und die Unterlagen zur Prüfung auszuhändigen beziehungsweise die Daten im Originalformat zu übersenden.

Zwar kann derjenige, der sich durch die Erteilung von Auskünften selbst belasten würde, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für die Aushändigung von Unterlagen oder Übersendung von Daten an die Behörde. Auch der Überprüfungszeitraum sei angemessen, so das Gericht. Denn die Aufbewahrungspflicht des Unternehmers beträgt ein Jahr. Kommt der Unternehmer dem Herausgabeverlangen weiterhin nicht nach, muss er mit einem hohen Zwangsgeld rechnen. Wird nicht gezahlt, droht sogar Ersatzzwangshaft. (VG Mainz, Urteil vom 08.03.2017, Az. 3 K 621/16)

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