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Auch Firmenwagen betroffen

Das müssen Arbeitgeber bei einer Unterweisung beachten

Firmenwagen sind Arbeitsmittel. Aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftige in die Verwendung einzuweisen.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Unterweisungen gehören in der betrieblichen Praxis zum Alltag. Vielen Unternehmen ist aber nicht bekannt, dass bei der dienstlichen Nutzung eines Firmenfahrzeugs der Arbeitgeber dem Beschäftigten damit ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Der Gesetzgeber und die Gesetzliche Unfallversicherung schreiben vor, dass ein Arbeitgeber seine Beschäftigten unterweisen muss, wie Arbeitsmitteln zu verwenden sind.

Fahrzeuge gehören zu Arbeitsmitteln

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) weist in seinen Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung deshalb ausdrücklich darauf hin, dass alle Fahrzeuge, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei deren Tätigkeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung zählen.

Der Einsatz des Arbeitsmittels „Dienstwagen“ hat für den Arbeitgeber wegen des von ihm zu beachtenden Arbeitsschutzes weitreichende Konsequenzen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung seiner Beschäftigten ergibt sich dabei aus § 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 9 und 12 Betriebssicherheitsverordnung, § 4 DGUV Vorschrift 1 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70.

Arbeitgeber muss Mitarbeiter ausreichend unterweisen

Ein Arbeitgeber muss nicht nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Nach § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung muss er seine Beschäftigten auch über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen.

Solche Unterweisungen müssen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie erfolgen. Dabei muss die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Bei gleichbleibenden Gefährdungen setzen die berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 eine mindestens einmal jährlich zu wiederholende Unterweisung voraus, damit Unterweisungsinhalte wieder in Erinnerung gerufen und aufgefrischt werden können.

Sanktionen drohen bei Nicht-Unterweisung

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70, als einschlägige Unfallverhütungsvorschrift für die Fahrzeuge eines Unternehmens, wird dem Arbeitgeber aufgegeben, das selbstständige Führen von Fahrzeugen nur Mitarbeitern zu gestatten, die im Führen dieses Fahrzeugs unterwiesen worden sind.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die regelmäßig zu wiederholende Unterweisung, kann dies zu Sanktionen führen. Nach § 25 ArbSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV ist die unterlassene Unterweisung mit Bußgeld belegt. Dieses Bußgeld kann dabei bis zu 5.000 € betragen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich eine Unterweisung unterlassen hat. Selbst ein fahrlässiges Handeln des Arbeitgebers kann hier sanktioniert und mit einem Bußgeld belegt werden.

Auch nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften kann ein Arbeitgeber mit einer Geldbuße beschwert werden, wenn keine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt wird.

Denn nach § 58 DGUV Vorschrift 70 handelt ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (die Unterweisung) verstößt. Die Geldbuße kann hier sogar bis 10.000 € betragen (§ 209 Abs. 3 SGB VII).

Betriebsrat in Unterweisung einbeziehen

Aus rechtlicher Sicht ist dem Arbeitgeber deshalb dringend anzuraten, für eine ordnungsgemäße und regelmäßige Unterweisung seiner Beschäftigten zu sorgen. Bei der Ausgestaltung der Unterweisung sollte ein Arbeitgeber jedoch den Betriebsrat nicht vergessen. Denn wie genau die Unterweisung erfolgen soll, kann sehr unterschiedlich gestaltet werden.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber betriebliche Regelungen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.

Mitbestimmungsrecht bei Regelungen des Gesundheitsschutzes

Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, sobald den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv trifft, der Gesetzgeber aber keine zwingenden Vorgaben über die Ausgestaltung macht. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist dabei unerheblich.

Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts stellt § 12 ArbSchG eine solche Rahmenvorschrift dar, die der betrieblichen Konkretisierung bedarf und deshalb dem Betriebsrat ein Initiativrecht zukommt. (BAG, Beschluss vom 08.11.2011, Az. 1 BAR 42/10).

Immer mehr Unterweisungen finden online statt

Online-Unterweisungen, die von verschiedenen Dienstleistungen angeboten werden, erfreuen sich dabei immer größerer Beliebtheit. In solchen Schulungen muss der Arbeitnehmer interaktiv werden und Fragen zu bestimmten Themenbereichen beantworten. Mit solchen Tests soll geprüft werden, ob ein Dienstwagennutzer die wesentlichen Inhalte der Schulung verstanden hat und diese auch umsetzen kann.

Nur wer einen zuvor festgelegten Prozentsatz an Fragen richtig beantwortet, erhält den Nachweis über eine erfolgreiche Unterweisung. Dieser Nachweis ist vom Arbeitgeber dann zu archivieren, was auch elektronisch erfolgen kann.

Augenmerk auf den Datenschutz legen

Wichtig für Arbeitgeber bei der Auswahl der auf dem Markt angebotenen Programme ist die Sicherstellung von Sicherheitsstandards bei der Versendung und Verarbeitung der Daten. Ein umfassendes Datenschutzkonzept zur Online- Unterweisung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstwagenüberlassung muss deshalb gewährleistet sein.

Dabei sind die vom Gesetzgeber mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG- neu) festgelegten Anforderungen bei der Datenverarbeitung verpflichtend zu beachten.

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