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Halterhaftung

Dienstwagen: Ist der Arbeitgeber immer der Halter?

Gericht definiert die Haltereigenschaften bei überlassenen Kfz: Kann der Fuhrparkbetreiber die Haftung an den Nutzer delegieren?

Dr. Katja Löhr-Müller

Rund um den Dienstwagen treffen Arbeitgeber vielfältige Verantwortlichkeiten. Nicht nur der Arbeitsschutz ist zu beachten, wenn das „Betriebsmittel“ Fahrzeug einem Mitarbeiter überlassen wird. Auch als Halter muss ein Unternehmen organisatorische Voraussetzungen schaffen, damit es nicht zu einer Haftung aus dieser Haltungsstellung kommt. Es ist deshalb verständlich, dass Arbeitgeber immer wieder versuchen, die Halterhaftung von sich weg zu delegieren. Soll doch der Arbeitnehmer das Haftungsrisiko tragen, wenn er schon den Dienstwagen nutzen darf - und das erst recht, wenn auch die private Nutzung zugelassen ist, so die häufig vertretene Ansicht.

Vermutungen reichen nicht aus

Das scheint ganz einfach möglich zu sein, indem der Firmenwagen direkt auf den Arbeitnehmer zugelassen wird. So muss man sich als Arbeitgeber nicht mehr um die lästigen Anhörungen im Bußgeldverfahren kümmern, erhält doch der Arbeitnehmer unmittelbar Post von der Ordnungsbehörde. Auch die Führerscheinkontrolle scheint nicht mehr erforderlich, ist doch der Arbeitnehmer durch die Zulassung sicher auch Fahrzeughalter geworden.

So leicht geht es jedoch leider nicht. Denn auf wen ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, stellt zwar ein nicht unerhebliches Indiz für die Vermutung dar, dass der Zulassungsinhaber wohl auch Halter des Fahrzeugs ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Soll ein Halter strafrechtlich haften, reichen Vermutungen zur Haltereigenschaft aber nicht aus.

Ein Fall für das Kammergericht Berlin

Das Kammergericht Berlin hatte sich genau mit dieser Frage zu beschäftigen, wenn auch in umgekehrter Konstellation. So war ein Pkw auf eine weibliche Person zugelassen worden, die das Fahrzeug selbst nicht nutzte und auch keinen weiteren Zugriff auf den Pkw hatte. Tatsächlich war es von ihr dauerhaft an einen Bekannten überlassen worden.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besaß. Daraufhin wurde die Zulassungsinhabern wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach Paragraf 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Strafrichter ging dabei davon aus, dass die Frau die Halterin sei, da das Fahrzeug auf sie zugelassen war. Eine weitere Begründung zur Haltereigenschaft erfolgte nicht. Gegen diese Verurteilung wehrte sich die Beschuldigte jedoch erfolgreich in der nächsten Instanz.

Wer ist der Halter?

So führt das angerufene Kammergericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass eine Haltereigenschaft positiv festgestellt werden muss. Für die Frage, wer Halter eines Fahrzeuges ist, komme es gerade nicht darauf an, wer der Eigentümer ist oder ob das Fahrzeug auf diese Person zugelassen wurde. Der Begriff des Halters ist ein Rechtsbegriff. Da Paragraf 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG diesen Rechtsbegriff als Tatbestandsmerkmal für eine Verurteilung voraussetzt, müssen jene Tatsachen im Urteil aufgeführt werden, die für eine Haltereigenschaft als erwiesen angesehen werden.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die Frage nach dem Halter darauf an, von wem das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung als Gefahrenquelle so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (KG, Beschluss vom 25.07.2017 – (6) 121 Ss 91/17 (32/17)). An diese Feststellungen mangelte es in erster Instanz, so dass das Kammergericht die Sache zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurückverwies.

Sind die Unternehmen automatisch die Halter?

Dienstwagen werden vom Arbeitgeber angeschafft, gleichgültig ob die Fahrzeuge käuflich erworben werden oder die Form des Leasings gewählt wird. Der Arbeitgeber trägt die laufenden Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs, wie etwa Kfz-Steuer, GEZ- Gebühren oder Versicherung. Es ist ihm daher wirtschaftlich zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber über eine Entgeltumwandlung beim Arbeitnehmer letztlich diese Kosten wieder refinanziert, wie dies häufig bei Dienstwagenüberlassung als Motivationsmodell üblich ist.

Die Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer erfolgt zudem unter klaren Vorgaben des Arbeitgebers, welche Rechte und Pflichten der Fahrzeugnutzer zu beachten hat. Diese Regelungen finden sich dann in Überlassungsverträgen, Dienstwagenrichtlinien, einer Car policy oder anderen Nutzungsanweisungen zum Umgang mit dem Firmenfahrzeug.

Daher wird ein Arbeitgeber bei der Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer regelmäßig von der Rechtsprechung als Halter angesehen. Da nützt die Zulassung auf den Arbeitnehmer auch nichts.

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