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Was Fahrzeuginnenraum bedeutet

Fahrzeugschäden durch Nagetiere: Vorsicht, bissig!

Gegen Schäden durch Tierbisse lässt sich der Fuhrpark versichern. Doch wie weit reicht dieser Schutz? In einem aktuellen Fall mussten Richter entscheiden.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Über folgenden "tierischen" Versicherungsfall im Teilkaskobereich hatte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zu entscheiden (Urteil vom 05.09.2018, Az. 7 U 25/16): Nagetiere hatten Bissschäden an einem Fahrzeug verursacht. Der Fahrzeughalter wollte seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen, nachdem die Nager unter anderem die Wasserabläufe am Panoramadach, einen Airbag auf der Beifahrerseite sowie die Dämmung und Isolierung der Verkabelung hinter dem Armaturenbrett zerbissen hatten.

Versicherung lehnt Kostenübernahme ab

Die Versicherung lehnte jedoch jegliche Kostenübernahme zur Beseitigung der Schäden ab und wies darauf hin, dass der Versicherungsschutz diese Schäden nicht umfasse. So stand in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Gesellschaft unter anderem: "Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen."

Der Versicherer vertrat die Auffassung, die unstreitig vorliegenden Schäden seien dem Fahrzeuginnenraum zuzuordnen und damit nicht versichert.

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Dieser Ansicht schloss sich das OLG allerdings nicht an und verwies darauf, dass "mitteleuropäische Fauna" nun einmal nicht nur Blech kaputt beiße. Bei den "Bissgewohnheiten" dieser Tiere laufe der Versicherungsschutz ansonsten ins Leere. Die Richter stellten klar, dass Bissschäden, die im Bereich zwischen Fahrzeugaußenhaut und Innenraumverkleidung liegen, noch am Fahrzeug im Sinne der Versicherungsklausel entstanden sind.

Innenraum bedeutet Fahrgastzelle und Kofferraum

Denn unter dem gewählten Wortlaut verstehe der verständige Versicherungsnehmer nicht nur die Außenhülle am Fahrzeug, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Wenn von einem Innenraum gesprochen werde, könne darunter nur jener Bereich verstanden werden, der für einen Menschen benutzbar und auch zugänglich sei.

Das ist die Fahrgastzelle und der Kofferraum eines Fahrzeugs, nicht aber jener Bereich, den man erst durch eine Demontage von Fahrzeugteilen erreicht.

Der OLG-Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass Mardertiere gerade im Motorraum durch zerbissene Kabel erhebliche Schäden anrichten. Wollte man der Auffassung der Versicherung folgen, wären damit die meisten Schadensfälle durch Tierbisse vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Klage des Fahrzeughalters auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag wurde deshalb stattgegeben.

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