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Inhaltsverzeichnis

Bei Kauf oder Leasing

Gewährleistung: Diese Rechte haben Fuhrparkbetreiber

Was eine gesetzliche Gewährleistung bietet und was ein Händler vertraglich gegenüber seinen Kunden regeln darf - bfp hat die Antworten.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Welche gesetzlichen Rechte haben Fuhrparkbetreiber also, wenn der im Wege eines Kaufs oder Leasings angeschaffte Firmenwagen Mängel aufweist? Bei Kauffahrzeugen entfalten Gewährleistungsrechte eine unmittelbare Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Bei einem Leasingwagen ist dafür eine besondere Vertragskonstellation erforderlich. Denn hier tritt auf der Käuferseite die Leasinggesellschaft auf.

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Damit ein Leasingnehmer aber alle Gewährleistungsrechte in eigenem Namen geltend machen darf, erfolgt im Leasingvertrag regelmäßig eine Abtretung dieser Rechte vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer. Weist ein geleaster Dienstwagen Mängel auf, ist es dann Sache des Leasingnehmers, beim Fahrzeugverkäufer die Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Wann ein Sachmangel vorliegt

Ein Sachmangel am Fahrzeug liegt immer dann vor, wenn das Fahrzeug entweder die vereinbarte oder die übliche Beschaffenheit aufweist. Grundsätzlich muss die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bereits zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs vorliegen. Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache (Zerstörung, Verlust) auf den Käufer übergeht.

Im Regelfall stellt die Übergabe des Fahrzeugs vom Verkäufer an den Käufer den maßgeblichen Zeitpunkt dar. Ob ein Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits hätte erkannt werden können, ist dabei nicht maßgebend. Auch Material- und Verarbeitungsfehler, die erst später zu Problemen führen, stellen einen Sachmangel dar. Im Zweifelsfall muss der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war.

Rechteinhaber kann Nacherfüllung verlangen

Der Gesetzgeber hat die Nacherfüllung als vorrangiges Recht ausgestaltet (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Ist das Fahrzeug mangelhaft, so kann der Rechteinhaber zunächst Nacherfüllung verlangen. Dabei besteht die Wahl zwischen der Nachbesserung, also Beseitigung des Mangels durch Reparatur der oder einer Nachlieferung, also Umtausch der mangelhaften gegen eine neue, mangelfreie Sache.

Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form nur dann verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. Bei einer unverhältnismäßig teuren Reparatur kann der Händler diese ablehnen, wobei es regelmäßig zum Streit darüber kommt, was als unverhältnismäßig gelten soll.

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Ob bei Fahrzeugen ein Anspruch auf Nachlieferung eines Nachfolgemodells besteht, wenn das alte Modell nicht mehr lieferbar ist, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof tendiert nach einem aktuellen Hinweisbeschluss im Rahmen des "Dieselgate" jedoch offensichtlich dazu. Die Nacherfüllung umfasst nach § 439 Abs. 2 BGB alle Kosten der Nacherfüllung (Transport-, Arbeits- und Materialkosten etc.). Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass in AGB vereinbart werden darf, dass der Händler entscheidet, ob die Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgen soll.

Wann weitere Ansprüche geltend gemacht werden können

Grundsätzlich kann der Kunde weitere Ansprüche erst geltend machen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Der Kunde hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, in welcher dieser nicht tätig geworden ist, ein zweiter Nachbesserungsversuch des Verkäufers ist fehlgeschlagen, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, z.B. bei einem Fixgeschäft, nicht erforderlich oder der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung endgültig.

Scheitert die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, entsteht für den Kunden ein neues Wahlrecht: Jetzt kann den Vertrag durch Rücktritt rückgängig machen (früher Wandlung genannt) oder wegen des Mangels eine Minderung des Kaufpreises und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden.

Dann kann Minderung verlangt werden

Wählt der Kunde die Minderung des Kaufpreises (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), kann der Kaufpreis entsprechend der durch die Mangelhaftigkeit verursachten Wertminderung angepasst werden. Diese Berechnung nimmt im Streitfall das Gericht vor.

Wann Rücktritt vom Vertrag möglich ist

Der Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 BGB) bewirkt, dass der Kaufvertrag rückwirkend aufgelöst wird, das heißt als nicht abgeschlossen angesehen wird. Die Ansprüche des Kunden auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache sowie des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen daher nach Erklärung des Rücktritts nicht mehr. Bereits erbrachte Leistungen sind gegenseitig zurück zu gewähren.

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Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Rücktritt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung möglich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). In aller Regel wird aber die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Allenfalls in extremen Fällen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

Schadenersatz - wann er geltend gemacht werden kann

Die Geltendmachung von Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB) setzt grundsätzlich ein Verschulden des Verkäufers voraus. Dem Verkäufer muss daher hinsichtlich der Herbeiführung der Schäden zumindest fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.

Dabei sind folgende Kosten grundsätzlich schadensersatzfähig: Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel zu beseitigen, z.B. Reparaturkosten, Minderwert. Ebenso aber auch Ersatz der Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache infolge der Mangelhaftigkeit entstanden sind. Der Kunde kann Schadensersatz auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels bereits vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (§ 325 BGB).

Die Verjährung für Mängelansprüche über bewegliche Sachen, also auch für Fahrzeuge, beträgt nach § 438 BGB beträgt 2 Jahre. Eine abweichende Regelung gilt für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Empfehlung: aussagekräftiges Übergabeprotokoll

Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern bestehen allerdings Besonderheiten. Die Gewährleistungsfrist kann durch AGB von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt werden. Hiervon machen Händler regelmäßig Gebrauch, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Kunde die Kaufsache zudem unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle (sichtbare) Mängel zu prüfen und bestehende Mängel anzuzeigen.

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Ihm kommt damit eine unmittelbare Untersuchungs- und Rügepflicht zu. Erfolgt dies nicht, kann das den Verlust von Mängelansprüchen nach sich ziehen. Deshalb sollte auf ein umfassendes und aussagekräftiges Übergabeprotokoll immer Wert gelegt werden.

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