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Inhaltsverzeichnis

Fahrzeuggarantien

Große Unterschiede bei den Garantien

Die Garantien der Hersteller unterscheiden sich mittlerweile deutlich. Wir haben uns die Leistungen genauer angesehen.

Wolfgang Schäffer

Generell ist die Herstellergarantie beim Kauf eines Neuwagens eine freiwillige Leistung. Anders sieht es mit der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung aus. Unabhängig von Marke und Modell steht die auch Sachmängelhaftung genannte Absicherung jedem Kunden zu. Festgeschrieben ist im Paragrafen 437 des BGB, dass bis zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise Auslieferung des jeweiligen Autos der Händler dafür verantwortlich ist, dass das Fahrzeug frei von Rechts- und Sachmängeln ist.

Während in den ersten sechs Monaten der Gewährleistungszeit der Verkäufer beweisen muss, dass ein Mangel bei der Auslieferung noch nicht vorgelegen hat, kehrt sich die Beweispflicht anschließend um. Dann ist es an dem Käufer nachzuweisen, ein Auto mit einem Mangel erworben zu haben. Tritt ein solcher Fall ein, kann eine kostenlose Beseitigung des Problems eingefordert werden. Sollte die Reparatur auch bei einem zweiten Versuch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Sind Verschleißteile ausgeschlossen?

Fast alle Autohersteller (eine tabellarische Übersicht finden Sie im pdf-Dolument zum Download) bieten aber mittlerweile ergänzend zur gesetzlich geregelten Gewährleistung, auf die sich einzig BMW und Mini zurückziehen, unterschiedliche Garantieleistungen an. Diese variieren sowohl hinsichtlich der Zeitspanne und der Laufleistung. Nicht inbegriffen sind allerdings – wie auch bei der Sachmängelhaftung – Verschleißschäden wie beispielsweise abgenutzte Bremsbeläge.

Bei den Garantiezusagen für Lack oder gegen Durchrostung liegen die Marken teilweise ebenfalls erheblich auseinander. Umfassenden Schutz bieten diese Garantien indessen nicht unbedingt. Alles, was von außen auf die Farbschicht einwirkt, ist nicht abgedeckt - etwa Beschädigungen durch Vogelkot, Baumharz und Sonnencreme. Falls das Auto in der Garantiezeit rostet, gibt es häufig nur eine Mängelbeseitigung, wenn sich der Lochfraß von innen nach außen vorarbeitet.

Der gesetzliche Anspruch auf Gewährleistung und die freiwillige Herstellergarantie auf Neuwagen gelten übrigens unabhängig davon, wo und wie der Neuwagen erworben wird – über Online-Vermittler im Internet oder direkt im Autohaus. Doch Achtung: Die Garantiezeit beginnt ab der ersten Zulassung oder mit der Übergabe an den Importeur. Handelt es sich um einen Neuwagen mit Tageszulassung oder um ein Fahrzeug, das der Importeur auf Lager hat, ist Vorsicht geboten. In solchen Fällen ist unbedingt zu klären, wann das Fahrzeug zugelassen, beziehungsweise übergeben wurde, um auszuschließen, dass die Garantiezeit bereits seit Monaten läuft.

Welche Bedingungen der Hersteller gelten?

Bei einem Garantieversprechen des Herstellers spielt es keine Rolle, wann der Mangel auftritt. Er muss behoben werden. Vorausgesetzt, das Auto wird ordnungsgemäß gewartet und der Kunde hat sich auch an die anderen Bedingungen der Hersteller gehalten. Dazu zählen beispielsweise regelmäßige Inspektionen oder der Einbau von Originalteilen. Die Garantie verfällt, wenn der Autobesitzer dagegen verstößt.

In solchen Fällen ist es fast immer auch mit einem kulanten Entgegenkommen des Herstellers beziehungsweise Händlers vorbei. Eine solche Kulanz ist übrigens auch nach dem Ende der Garantie durchaus möglich und einen auftretender Mangel deshalb noch kostenlos zu beheben. Auf freiwilliger Basis sind auch Hersteller ab und an bereit, sich an den Reparaturkosten zu beteiligen. Dabei kommt es einerseits darauf an, welche Probleme mit dem Neuwagen auftreten. Auf der anderen Seite schauen Händler und auch Hersteller dann ebenfalls darauf, ob der Autobesitzer ein treuer, also guter Kunde ist. Flottenkunden sollten mit einer größeren Bereitschaft zur kulanten Regelung rechnen können.

Was ist mit der Anschlussgarantie?

Keine Gedanken über diese Art der Gefälligkeit machen müssen sich Käufer, die eine kostenpflichtige Anschlussgarantie abschließen. Eine Ergänzung, die durchaus sinnvoll sein kann. Der Statistik zufolge haben zwei- bis vierjährige Autos einen doppelt so hohen Reparaturbedarf wie unter zweijährige Fahrzeuge. Angebote für diese Anschlussgarantien bieten fast alle Hersteller an. Die Unterschiede und Bedingungen aber sind von Hersteller zu Hersteller ebenso wie von Modell zu Modell teilweise erheblich.

So müssen bei einigen Marken die Anschlussverträge innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Neuwagenkauf abgeschlossen werden. Bei anderen dürfen die Autos ein bestimmtes Alter oder eine Kilometergrenze nicht überschritten haben. Als Faustregel gilt, dass es für Kleinwagen günstigere Konditionen gibt als für höherklassige Fahrzeuge, PS-Boliden teurer eingestuft werden als leistungsschwächere Autos. So kosten beispielsweise für einen Mazda 2 eine Verlängerung um 24 Monate 214 Euro, für einen Mazda 6 oder CX-5 dagegen 290 Euro, für einen MX-5 gar 353 Euro.

Unterschiede gibt es auch bei den Laufzeiten und Kilometerleistungen der Anschlussgarantien. Vor allem bei den Laufzeiten gilt es genau hinzusehen, was in den Verträgen steht. Denn die Hersteller geben gerne die Komplettzeiten, also inklusive der ohnehin gewährten Zweijahresgarantie auf Neuwagen, als Anschlusszeitraum an.

Absicherung nur für Baugruppen

Zudem unterscheiden sich die Inhalte der Anschlussgarantien in einigen Fällen auch von denen für Neuwagen. Abgesichert sind so möglicherweise nur bestimmte Baugruppen in den Fahrzeugen. In Abhängigkeit von den Kilometerleistungen des Autos werden Kunden von einigen Anbietern auch entsprechend gestaffelt an den Kosten für die Ersatzteile beteiligt. Selbstverständlich sind eine Reihe der Anschlussgarantie-Angebote auch für Geschäftskunden und Flottenbetreiber verfügbar. So bietet Opel beispielsweise mit FlexCare ein Servicepaket mit Anschlussgarantie, Mobilservice, Inspektionen und Verschleißteileaustausch an. Die Laufzeit liegen bei drei, vier oder fünf Jahren nach Erstzulassung und die Laufleistungen bei 15.000, 30.000 oder 40.000 Kilometern pro Jahr.

An die Garantieverlängerung knüpfen die Hersteller nicht selten Bedingungen. Die Autobauer sehen solche Vorgaben als ein legitimes Mittel, eine Kundenbeziehung zu den Werkstätten herzustellen. So wird üblicherweise vom Fahrzeughalter verlangt, dass er vorgeschriebene Inspektionen penibel einhält, das Auto ausschließlich in einer Vertragswerkstatt abgibt - was häufig teurer ist als der Service einer freien Werkstatt - und dort nur Original-Ersatzteile einbauen lässt. „Der Umfang einer Garantie ist sehr wichtig. Es sollte vorher unbedingt abgeklärt werden, welche Baugruppen umfasst sind und welche nicht; weiterhin sollte klar sein, welche Kosten (Arbeit/Material) der Garantiegeber übernimmt und ob es Einschränkungen bei der Kilometerleistung und dem Alter des Fahrzeugs gibt“, sagt Hannes Krämer, Rechtsexperte des Auto Clubs Europa (ACE). Der Leistungsumfang sollte seinen Worten zufolge dem der Neuwagengarantie entsprechen oder zumindest nahe kommen. „Ganz wichtig ist, unbedingt darauf zu achten, ob weitere Voraussetzungen vorgegeben werden. Das können Wartungsintervalle nach Herstellervorgaben oder Werkstattbindung sein.“

Garantiefall – ja oder nein?

Krämer weiß aus Erfahrung, dass - wenn denn tatsächlich Mängel auftreten - häufig darüber darüber gestritten wird, ob es ein Garantiefall ist oder nicht und falls ja, in welcher Höhe eine Kostenbeteiligung durch den Garantiegeber beansprucht werden könne. Wie generell bei allen anderen Versicherungen auch sollte jeder Kunde genau überlegen, ob, und wenn ja, in welchem Umfang eine Garantieverlängerung notwendig ist. Generell sei gegen die Anschlussgarantie nichts einzuwenden, sagt Rechtsexperte Krämer: „Sie kann durchaus sinnvoll sein, wenn der Leistungsumfang entsprechend weit gefasst ist.“ In einigen Fällen kann sie sich sogar schon mit der ersten Inanspruchnahme lohnen. Wenn zum Beispiel der Bi-Xenon-Scheinwerfer kaputtgeht, kann die Reparatur mehrere 100 Euro kosten.

Übrigens: Obwohl man Anschlussgarantien oft abschließt, wenn das Auto längst als Gebrauchtwagen gilt, handelt es sich dabei nicht um Gebrauchtwagengarantien. Diese können auch noch nach Ablauf der Neuwagengarantie abgeschlossen werden.

Die steuerlichen Aspekte

Wichtig ist zudem der steuerliche Aspekt bei Geschäftsfahrzeugen. Die Kosten für eine Garantieverlängerung oder auch -erweiterung gelten nicht als Erhöhung der Anschaffungskosten für den betroffenen Gegenstand des Anlagevermögens. Doch der gezahlte Betrag kann im Jahr der Fälligkeit als Betriebsausgabe verbucht werden, mindert so bei einer Einnahmen-Überschussrechnung den Betriebsgewinn. Bei einer Bilanz, hier muss die Zahlung abgegrenzt werden, verteilen sich die Kosten auf die Jahre der Garantieaufwendungen als Betriebsausgaben.

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Wichtig bei Kauf und Leasing

Garantie und Gewährleistung - was sind die Unterschiede?

Beide Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch oft gleichgesetzt. Das kann zu Missverständnissen führen, die im Zweifel viel Geld kosten können. bfp erklärt, wann was greift.

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