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Transportsicherung 2

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Achtung, Bußgelder drohen

Ladungssicherung: Wer dafür verantwortlich ist

Halter, Fahrer oder beide? Wer haftet eigentlich, wenn es wegen nicht oder falsch gesicherter Ladung zu einem Schaden kommt? bfp fuhrpark klärt auf.

Von Dr. Kaja Löhr-Müller

Das Thema Ladungssicherung spielt in vielen Fuhrparks leider immer noch nicht die Rolle, die es verdient. Schon bei der Fahrzeugbestellung wird nicht darauf geachtet, wofür das Firmenfahrzeug später tatsächlich eingesetzt werden soll. Schnell wird aus Kostengründen dann auf Ladungssicherungsmittel verzichtet.

Ladungssicherung: Wer haftet bei Schäden?

Soll sich doch später der Fahrer selbst darum kümmern, so die weit verbreitete Ansicht in Unternehmen. Dass dies jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist vielfach nicht bekannt.

Eine richtige Ladungssicherung trägt erheblich zur Verkehrssicherheit bei. Nicht nur wird das Ladegut vor möglichen Schäden geschützt, sondern es lassen sich auch viele Unfälle (etwa durch verlorene Gegenstände auf der Fahrbahn oder verrutschte Ladung) verhindern. Wer haftet nach deutschem Recht, wenn es im Zusammenhang mit Ladung zu Schäden gekommen ist?

Zunächst müssen unterschiedliche Rechtsgebiete auseinandergehalten werden. So geht es zum einen um die Verantwortung im Beförderungsrecht, welches dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Daneben steht die Verantwortung aus dem öffentlichen Recht.

Zivilrecht behandelt Schadenersatzforderungen

Bei der zivilrechtlichen Haftung geht es um Schadenersatzforderungen. Maßgebend ist hier § 412 Handelsgesetzbuch (HGB). So heißt es dort in Abs. 1: "Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen."

Dem Verlader beziehungsweise Absender des Ladeguts obliegt es also, dieses auf die Ladefläche zu bringen und so zu befestigen und zu verstauen, dass es auch bei physikalischen Einflüssen während der Fahrt gesichert ist.

Ladungssicherung: Kraft- oder formschlüssige Verladung erlaubt

Dies kann durch kraftschlüssige oder formschlüssige Verladung erfolgen. Beim kraftschlüssigen Verladen werden Hilfsmittel genutzt, etwa Zurrgurte, Zurrnetze oder Rückhaltestangen und ähnliches. Bei der formschlüssigen Verladung wird das Ladegut ohne Zwischenräume so geladen, dass sich die Ladung quasi gegenseitig hält.

Der Frachtführer hat ein geeignetes Fahrzeug mit angemessenen Vorrichtungen zur Ladungssicherung zur Verfügung zu stellen. Angemessene Vorrichtungen sind dabei zum Beispiel Zurrpunkte, die im Fahrzeug verbaut sein müssen. Denn ohne solche Zurrpunkte lässt sich ein Zurrgurt nicht befestigen.

Den Frachtführer trifft auch die Pflicht, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch die Beladung nicht leidet und sämtliche Fahrzeugfunktionen zur Verfügung stehen. Natürlich umfasst diese Verantwortung auch die Einhaltung von Abmessungen, Achslasten oder des zulässigen Gesamtgewichts.

Verantwortlichkeit für Ladung bei Verlader

Im gewerblichen Transportwesen kommt es häufig vor, dass das beförderungssichere Laden, Stauen und Befestigen vertraglich vom Verlader beziehungsweise Absender auf den Frachtführer übertragen wird. In diesem Fall haftet der Frachtführer dann auch für Güterschäden oder die Überschreitung von Lieferfristen, die beim Beladen oder aufgrund mangelhafter Ladungssicherung entstanden sind.

Die Verantwortlichkeit für die Ladung selbst, also deren ordnungsgemäße Verpackung bleibt beim Verlader beziehungsweis Absender und kann nicht delegiert werden.

StVZO und StVO beachten: Bußgelder drohen

Bei dem Transport von Gütern auf öffentlichen Straßen sind viele Gesetze und Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zu beachten, die sämtlich dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Wer die Pflichten zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung verletzt, kann nicht nur mit Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister belegt werden, sondern es kann auch zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister kommen.

Nicht zuletzt besteht die Gefahr eines Strafverfahrens. Dies gilt für den Fahrer, Fahrzeughalter und Frachtführer ebenso wie für den Verlader beziehungsweise Absender.

"Anerkannte Regeln der Technik beachten"

Nach § 22 Abs. 1 StVO "sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzliche Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen hin-und her rollen, Herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

Diese Verantwortung trifft den Fahrer und den Verlader beziehungsweise Absender. Nach § 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, "dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet."

Fahrzeughalter mit besonderen Pflichten

§ 30 Abs. 1 StVZO legt fest, „dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und die Insassen insbesondere bei Unfällen u.a. vor Verletzungen möglichst gut geschützt sind.“

Den Halter treffen die Verpflichtungen aus § 31 Abs. 2 StVZO. Danach "darf der Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet."

Fazit: Verantwortung bei Halter und Fahrer

Zusammengefasst bedeutet dies für die öffentlich-rechtliche Haftung: Durch § 23 Abs. 1 StVO wird die Verantwortung für die Ladungssicherung dem Fahrer übertragen.

Der Fahrzeughalter muss nach § 30 Abs. 1 StVZO ein geeignetes ausgerüstetes Fahrzeug zur Verfügung stellen und nach § 30 Abs.2 StVZO dafür sorgen, dass diese Ausrüstung für den jeweiligen Transport ausreichend ist.

An dieser Stelle ist zudem auf die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften hinzuweisen. Auch diese verpflichten Unternehmen und Fahrer nur Fahrzeuge zu nutzen, die als Arbeitsmittel sicher sind und mit denen eine vorschriftsgemäße Ladungssicherung möglich ist.

Jedes Unternehmen, das Mitarbeitern Fahrzeuge für den Transport von Ladung zur Verfügung stellt ist deshalb gut beraten, schon bei der Fahrzeugkonfiguration darauf zu achten, dass das Fahrzeug sicher beladen werden kann. Zudem sind die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel vorzuhalten.

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