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Inhaltsverzeichnis

Rückgabeklauseln

Leasinggeber darf Rückgabeort nicht frei festlegen

Der BGH hat sich mit offenen Klauseln in Leasingverträgen befasst – und zugunsten des Leasingnehmers entschieden. Davon profitieren auch Fuhrparkbetreiber.

Dr. Katja Löhr-Müller

„Nach Beendigung des Leasingvertrags hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen.“

Eine solche Regelung findet sich häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Leasinggesellschaften. Damit will sich der Leasinggeber eine größtmögliche Flexibilität für den Rückgabeprozess des Leasinggegenstands erhalten. Denn häufig wird dieser an Wiederverwerter abgegeben, die dann für die weitere Vermarktung zuständig sein sollen. Wer dieser Dienstleister nach Ablauf der Leasingzeit sein soll, weiß die Leasinggesellschaft bei Abschluss des Leasingvertrags aber möglicherweise noch nicht. Da ist es auf Seiten des Leasinggebers sinnvoll, erst kurz vor Vertragsende dem Leasingnehmer mitzuteilen, wohin das Leasingobjekt auf dessen Kosten zu verbringen ist.

Inhaltskontrolle nach BGB

Der Bundesgerichtshof musste sich in diesem Jahr nun mit der Frage beschäftigen, ob eine solche Klausel in Leasingbedingungen der sogenannten Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch standhält oder nach Paragraf 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Klausel den einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Die Bundesrichter kamen in ihrem Urteil zu dem Schluss, dass die streitige Regelung auch bei angemessener Rücksichtnahme auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den Geboten von Treu und Glauben entgegenstehen und einen Leasingnehmer unangemessen benachteiligen. Denn durch die Verwendung einer solchen Bestimmung versucht der Leasinggeber, eigene Interessen in einer für ihn vorteilhaften Verwertung des Leasingobjekts oder sogar dessen kostspielige Entsorgung auf Kosten des Leasingnehmers durchzusetzen. Die Interessen des anderen Vertragspartners werden durch das einseitige Weisungsrecht weder berücksichtigt noch erfolgt ein Interessenausgleich.

Keine Bringschuld des Leasingnehmers

In dem zu entscheidenden Fall ging es um mehrere Industriemaschinen, die eine GmbH als Leasingnehmerin am Geschäftssitz des Leasinggebers zurückgeben wollte. Die Leasinggesellschaft verlangte aber die Ablieferung an einen Wiederverwerter. Das lehnte die GmbH ab mit der Folge, dass die Leasingobjekte bei ihr verblieben und die Leasinggesellschaft wegen der Nichtrückgabe Nutzungsentschädigung geltend machte.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest, dass bereits bei Vertragsschluss zu klären sei, wo die Rückgabe einer Leasingsache zu erfolgen habe und nicht erst am Ende der Leasinglaufzeit. Ist die Klausel aber unwirksam, hat das nach Ansicht des Senats zur Folge, dass ein Rückgabeort überhaupt nicht vereinbart wurde, also auch keine Bringschuld des Leasingnehmers vorliegt.
Im entschiedenen Fall hätte das Unternehmen die Maschinen noch nicht einmal am Sitz der Leasinggesellschaft abliefern müssen. Da die Leasinggeberin die Abnahme der Leasingsache aber verweigert hatte, befand sie sich in Annahmeverzug. Das hatte zur Folge, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht entstanden ist.

Auswirkungen auf Flottengeschäft

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat erhebliche Auswirkungen auf das Kfz-Leasing im Flottengeschäft. Denn auch hier werden die Rückgabemodalitäten häufig erst am Ende der Vertragslaufzeit einseitig von der Leasinggesellschaft auf Grundlage solcher „offenen“ Klauseln in den Leasingbedingungen festgelegt. Das kann wegen ihrer nun festgestellten Unwirksamkeit dann zur Folge haben, dass der Leistungsort für die Fahrzeugrückgabe der Sitz des Leasingnehmers ist. Kosten und Risiko des Transports trägt dann die Leasinggesellschaft und nicht mehr der Leasingnehmer (BGH, Urteil vom 18.01.2017, Az.: VIII ZR 263/15).

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