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Elektroautos

Parken an der Ladesäule?

Elektroautos sind auf freie Ladesäulen angewiesen. Wer diese mit seinem konventionell angetriebenen Pkw blockiert, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Dr. Katja Löhr-Müller

Nachdem in den vergangenen Jahren immer mehr Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Parkflächen installiert wurden, mussten sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, welche Fahrzeuge dort eigentlich parken dürfen. Kommunen haben diese Ladebereiche häufig mit Zusatzschildern wie etwa „Nur für Elektrofahrzeuge“ oder „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ausgestattet.

Tatsächlich kam es dann in der Praxis allerdings dazu, dass auch Kraftfahrzeuge mit konventioneller Antriebstechnik dort abgestellt wurden. In anderen Fällen wurden zwar tatsächlich Elektrofahrzeuge dort geparkt, jedoch nicht ausschließlich, um Strom zu tanken. Denn wer die Parkplatzsituation in den Innenstädten kennt, weiß es sehr zu schätzen, auf solchen Plätzen auch über mehrere Stunden sein Fahrzeug abstellen zu können, selbst wenn die Batterie längst wieder aufgeladen ist. Ebenso kommt es immer wieder vor, dass der Fahrer zwar laden möchte, dann an der Säule aber feststellen muss, dass sein Ladekabel einen für diese Ladesäule falschen Stecker hat. Statt den Parkplatz gleich wieder freizumachen, wird erst einmal eingekauft.

Viele Prozesse und Sanktionen

Politessen waren daher schnell bei der Hand, wenn es darum ging, „Knöllchen“ zu verteilen oder gleich den Abschleppdienst zu rufen. Viele Falschparker haben dann auch mehr oder weniger bereitwillig die Sanktion hingenommen. Andere Nutzer zogen aber vor Gericht – und zwar oft mit Erfolg.

So hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in vielen Fällen Fahrern von Pkw mit Verbrennungsmotor recht gegeben mit dem Hinweis, für das Abschleppen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Man könne nicht einfach im Wege einer Allgemeinverfügung eigene Verbots- oder Erlaubnisschilder im öffentlichen Verkehrsraum aufstellen (z. B. VG Gelsenkirchen, Az.: 17K4293/12).

Verwaltungsgerichte sind immer dann zuständig, wenn es um Abschleppkosten geht. Denn die Anordnung, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abzuschleppen, stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Abschleppunternehmen handeln dann im öffentlichen Auftrag.

Keine Ordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Lüdighausen hatte im Juni 2015 wegen der Verhängung eines Bußgelds entschieden, dass ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbot durch ein erfundenes Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ keine Ordnungswidrigkeit darstellt, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung im Sinne des Paragrafen 24 StVG handelt (Az.: 19 Owi-89 Js 1159/15-88/15).

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im gleichen Jahr wiederum geurteilt, dass das Ausweisen von Parkflächen mit Zusätzen wie „während des Ladevorgangs von Elektrofahrzeugen“ zwar möglicherweise nicht rechtmäßig sei. Nichtig sei eine solche Verfügung aber nicht. Nur nichtige Verfügungen dürfe der Bürger missachten. Rechtswidrige Verfügungen seien zunächst wirksam – und zwar so lange, bis sie rechtlich angegriffen und aufgehoben würden. Bis dahin müsse der Bürger sie beachten (Az.: 5 RBs 13/14).

Umwidmung der ganzen Straße

Nun hat wieder ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 16. November 2016 (Az.: 227 C 76/16) für mediale Aufmerksamkeit gesorgt. Der Fahrer eines angemieteten Elektrofahrzeugs hatte an einer Ladesäule geparkt, um sein Fahrzeug zu laden. Er bemerkte zwar, dass das Kabel nicht passte, ließ aber dennoch sein Fahrzeug dort stehen und ging einkaufen. Als er zurückkam, musste er feststellen, dass der Pkw abgeschleppt worden war. Offensichtlich hatte man in Berlin aus der Rechtsprechung der Gerichte der vergangenen Jahre jedoch gelernt und den Straßenabschnitt, in dem sich die Ladesäule befand, in eine Privatstraße umgewidmet – mit dem entsprechenden Hinweis.

So etwas ist möglich und hat zur Folge, dass der Eigentümer selbst entscheiden kann, wem er in dieser Straße das Parken oder Aufladen eines Elektrofahrzeugs gestatten will. Dafür kann er auch eine eigene Beschilderung nutzen. Der betroffene Fahrer zahlte zunächst die Abschleppkosten, weil er sonst den Wagen nicht zurückbekommen hätte, allerdings nur unter Vorbehalt. Später klagte er den Betrag ein.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Denn Elektrofahrzeuge haben nach Ansicht des Gerichts kein Sondervorrecht, an einer Ladesäule auch dann stehen zu dürfen, wenn nicht geladen wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Fahrer Berufung eingelegt hat. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht die Rechtslage sieht.

Neue Regelungen durch das Elektromobilitätsgesetz

Zukünftig wird der Weg über eine Umwidmung allerdings nicht mehr notwendig sein. Denn mit der 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gelten seit dem 14. Dezember 2016 neue Regelungen. Die Grundlage hierzu bildet das neue Elektromobilitätsgesetz. Danach können Kennzeichen von Elektrofahrzeugen nicht nur mit einem E am Ende versehen werden. In diesem Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge ist auch geregelt, welche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen Bevorrechtigungen im Straßenverkehr erhalten.

Nach Paragraf 3 Abs. 4 EmoG sind nun Bevorrechtigungen für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen davon möglich, ebenso das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten und der Verzicht auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

Mit Paragraf 39 Abs. 19 StVO wurde nun endlich ein neues Zeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt. Es zeigt einen Pkw mit Elektrokabel und Stecker.

Mit diesem zusätzlichen Sinnbild können Parkflächen Elektrofahrzeugen ausschließlich zugewiesen oder Halteverbote aufgehoben werden. Auch bestehende Durchfahrtsbeschränkungen können mit diesem Zeichen versehen werden, wodurch die Beschränkung für solche Fahrzeuge dann nicht mehr gilt. Sogar die Busspur darf verwendet werden, wenn sie entsprechend ausgewiesen wurde.

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