Die gesetzliche Unfallversicherung definiert Wegeunfälle üblicherweise sehr eng. Trotzdem werden auch Nebentätigkeiten, die unmittelbar mit der Fortbewegung zusammenhängen, abgesichert.
Eine Verletzung beim Reinigen der Autofenster kann als Wegeunfall angesehen werden. Laut einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg fällt diese Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn für gute Sicht zu sorgen, steht laut der ARAG-Versicherung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem „sich fortbewegen“.
Die ARAG-Versicherung verweist darauf, dass das Säubern nicht als Unterbrechung gilt, sondern in direktem Zusammenhang mit der Fortbewegung steht. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, um sicherzustellen, dass Versicherte sicherheitsrelevante Maßnahmen nicht aus Angst vor einem möglichen Verlust des Schutzes unterlassen. (Az.: S 40 U 140/23) (SP-X/vdf)