Wer sich nicht an die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen hält, muss bei einem Unfall möglicherweise mit haften. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Leipzig.
Viele Autofahrer sehen in der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen nur einen Vorschlag. Doch wie ein Gerichturteil zeigt, kann ein Überschreiten unter bestimmten Umständen teuer werden.
So muss ein Fahrer, der auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, damit rechnen, bei einem Unfall mitzuhaften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig (AZ: 4 O 2474/17). Das teilte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Folgendes war passiert: Der spätere Kläger fuhr auf dem linken von drei Fahrstreifen mit 150 km/h. Hinter ihm sei ein grünes Fahrzeug dicht aufgefahren, durch das er sich bedrängt gefühlt habe. Er habe deshalb auf die mittlere freie Spur wechseln wollen.
Er sei bis an den rechten Rand der linken Spur gefahren, ohne diese zu verlassen und habe gerade rechtzeitig bemerkt, dass nunmehr das grüne Fahrzeug ihn auf der mittleren Spur überholt habe. Deshalb habe er sein Fahrzeug wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen. Dann kollidierte er mit einem herannaheden dritten Auto, gefahren von dem späteren Beklagten.
Der Kläger hatte angegeben, die ganze Zeit auf der linken Spur gewesen zu sein, was ein Sachverständigengutachten allerdings widerlegte. Tatsächlich hatte sich sein Fahrzeug bereits teilweise auf der mitttleren Spur befunden, bevor er wieder zurück auf die linke Spur zog. Dort kam es dann zur Kollision mit dem herannahenden Beklagten.
Der Beklagte schilderte, er habe beschleunigt, nachdem beide Fahrzeuge vor ihm parallel auf die mittlere Fahrspur gewechselt seien. Nach seinen Angaben hat er seine Geschwindigkeit dazu auf ca. 150 km/h erhöht, was bedeutet, dass er mit 20 km/h über der Richtgeschwindigkeit gefahren ist. Er fuhr zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls schneller als der Kläger auf der linken Fahrspur.
Das LG Leipzig hat entschieden, dass der Kläger selbst zu 60 Prozent für den Schaden haftet. Nach Auffassung des Landgerichts dürfen Spurwechsel nur so erfolgen, dass andere nicht gefährdet werden. Deshalb trage er den überwiegenden Teil der Schuld am Unfall.
Allerdings habe der Beklagte die Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten. Auch habe er beschleunigt, ohne dass der Spurwechsel des Klägers von der linken auf die mittlere Spur abgeschlossen gewesen wäre. Daher müsse er zu 40 Prozent haften. (MID/cr)