Ein Wendemanöver auf der Linksabbiegerspur kann zu einer Mitschuld führen, auch wenn das entgegenkommende Fahrzeug eine rote Ampel überfahren hat.
Der Fall: Ein Autofahrer war in Frankfurt mit seiner Mutter unterwegs. Er ordnete sich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün umschaltete, setzten sich die Autos in Bewegung. Der Fahrer fuhr als fünfter in die Abzweigung ein, wo er beabsichtigte zu wenden. Dabei kollidierte der Pkw mit einem entgegenkommenden Linienbus. Die Mutter des Fahrers wurde tödlich verletzt.
Das Urteil: Das Landgericht Frankfurt hatte dem klagenden Autofahrer überwiegend recht gegeben und den Busfahrer für den Unfall verantwortlich gemacht. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied jedoch, dass der Autofahrer eine Mitschuld von einem Fünftel trägt.
Zu den Faktoren zu Lasten des Busfahrers zählen, dass die Ampel seit 22 Sekunden rot war und er mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr – 58 km/h statt 50.
Zum Nachteil des Autofahrers wirkte, dass er die Linksabbiegerspur zum Wenden nutzte. Das Wendemanöver führte dazu, dass er sich nach dem Umschalten der Linksabbiegerampel auf Rot ungewöhnlich lange – neun Sekunden – im Kreuzungsbereich aufhielt, bevor es zur Kollision kam. Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass ein üblicher Abbiegevorgang nach vier bis viereinhalb Sekunden abgeschlossen wäre. Normalerweise hätte sich der Pkw also nicht mehr im Kreuzungsbereich aufgehalten, als der Bus die Kollisionsstelle erreichte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Haftung zu vier Fünftel beim Busfahrer und zu einem Fünftel beim Autofahrer liegt.
Urteil vom 23. September 2025, Az. 10 U 213/22).