Wer auf einem eingegrenzten Gelände einen Unfall verursacht und das nicht meldet, begeht keine Unfallflucht. Was ist ein öffentlicher Verkehrsraum?
Unfallflucht kann man nur im öffentlichen Verkehrsraum begehen, auf eingegrenzten Privatflächen jedoch nocht. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Lkw-Fahrer auf dem Gelände einer Spedition beim Rangieren einen Schaden in vierstelliger Höhe verursacht und sich danach einfach vom Ort entfernt. Der Richter wertete das nicht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die sogenannte Unfallflucht ist rein rechtlich nur im öffentlichen Verkehrsraum möglich, das durch Zäune und Tore geschützte Speditionsgelände zählt nicht als solcher.
Die Entscheidung ist allerdings kein Freibrief für Parkrempler. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnliche private Flächen zählen nämlich durchaus als öffentlicher Verkehrsraum, da sie jedem zur Benutzung offenstehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Parkgebühr erhoben wird. (Az.: 11 Cs 71 Js 20096/18) (SP-X/cr)