Ein Umweg zur Arbeit beendet den Versicherungsschutz nicht automatisch. Das zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Ein vergessener Dienstschlüssel und ein Wendemanöver auf dem Weg zur Arbeit werfen die Frage nach dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Das Bundessozialgericht hat nun klargestellt, worauf es bei der Bewertung eines solchen Wegeunfalls ankommt.
Der Mann war morgens mit seinem privaten Pkw auf dem Weg zur Arbeit. In der Nähe seines Wohngebiets kollidierte er beim Abbiegen auf Höhe eines Tankstellengeländes mit einem entgegenkommenden Transporter. Nach eigenen Angaben wollte er dort wenden, weil er zu Hause einen für seine Arbeit benötigten Dienstschlüssel vergessen hatte. Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Beim Abbiegen habe sich der Beschäftigte nicht mehr auf einem versicherten Weg zur Arbeitsstätte befunden. Auf den Grund für das Abbiegen komme es dabei nicht an.
Das Bundessozialgericht hält diese Begründung nicht für ausreichend. aßgeblich sei die sogenannte objektivierte Handlungstendenz des Beschäftigten im konkreten Unfallmoment.
Wollte der Arbeitnehmer beim Abbiegen bereits zurück nach Hause fahren, wäre der Versicherungsschutz des ursprünglichen Arbeitswegs zunächst unterbrochen gewesen. Sollte der vergessene Dienstschlüssel jedoch als Arbeitsgerät einzustufen sein, könnte auch der Weg zurück nach Hause eigenständig unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren, muss nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erneut prüfen. (SP-X/iz)
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. August 2026, Az. B 2 U 5/24 R.