Von Dr. Katja Löhr-Müller
Wohl jeder Fuhrparkbetreiber kennt das Problem: Ein Firmenwagen wurde bei einem Unfall beschädigt und nun soll der Schaden bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden.
Wie aber soll der Schaden berechnet werden, wenn nicht gleich eine Reparatur erfolgen soll oder man auf smart repair zurückgreifen möchte, die Kosteneinsparung aber nicht dem Unfallverursacher zugutekommen lassen möchte?
Bagatellschaden: Ist ein Gutachten erforderlich?
Der sicherste Weg ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schaden am Fahrzeug. Allerdings weigern sich Versicherer häufig, diese Kosten eines außergerichtlichen Gutachtens im Rahmen der Schadenregulierung zu übernehmen.
Gerne beruft man sich als Haftpflichtversicherer dann auf einen sogenannten Bagatellschaden. Bei einem Schaden bis 1000 Euro sei die Einholung eines Gutachtens zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen weder zweckmäßig noch erforderlich, so die häufig zu hörende Antwort.
Dass eine solche Aussage nicht immer gilt, zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 17.11.2017 – AZ. 13 S 45/17). Der durch einen Unfall geschädigte Halter hatte in diesem Fall ein Gutachten über einen Sachschaden am Pkw in Höhe von 836,53 € netto eingeholt.
Zwar sei es richtig, dass bei reinen Bagatellschäden die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist, so das Gericht. Jedoch könne die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht allein darauf abgestellt werden, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht.
Gericht: Schadenhöhe bei Auftragserteilung nicht bekannt
Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung dem Geschädigten die Schadenhöhe gerade noch nicht bekannt sei. Deshalb komme es maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung eine sachverständige Beratung für erforderlich halten durfte.
Das Gericht machte aber auch klar, dass Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig sind, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist, der für den Geschädigten als Bagatelle ohne weiteres erkennbar ist.
Mitarbeiter sollten ausführliche Schadenmeldung machen
Zur Beurteilung, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein könnte, kommt es deshalb maßgebend darauf an, Mitarbeiter, die Firmenwagen nutzen, anzuhalten, eine ausführliche Schadenmeldung der Fuhrparkleitung zur Verfügung zu stellen.