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Inhaltsverzeichnis

Cross-Border-Leasing

Was beim grenzüberschreitenden Leasing zu beachten ist

Ertrags- und umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Leasinggeschäften können voneinander abweichen. Steuerexperten raten zu Vorsicht.

Detlef G.A. Juhrich

Der Begriff des Cross-Border-Leasing stammt aus den USA und bezeichnet eine Leasingform, bei der Leasinggeber und Leasingnehmer ihren Betriebssitz jeweils in einem anderen Staat haben, das Leasinggeschäft ist daher grenzüberschreitend. Mit diesem Gestaltungskonzept sollen Unterschiede im internationalen Steuerrecht und Steuertarif betriebswirtschaftlich vorteilhafter genutzt werden.

Anfangs waren es zunächst überwiegend deutsche Kommunen und kommunale Dienstleister, die sich dieses Instruments bedienten, doch inzwischen werden auch in der Fahrzeugbranche gelegentlich Cross-Border-Leasingverträge abgeschlossen. Wie das funktionieren könnte, soll nachstehend dargelegt werden, wobei sich die Darstellung auf einen inländischen Leasingnehmer mit Leasinggeber in einen EU-Nachbarstaat konzentriert.

Sachverhalt ist also, dass ein bundesdeutscher Fuhrparkbetreiber neue Fahrzeuge von einem in einem EU-Staat ansässigen Leasinggeber für sein Unternehmen least. Der Leasinggeber hat in Deutschland weder einen Firmensitz noch eine Zweigniederlassung. Ertrags- und umsatzsteuerliche Behandlung dieses internationalen Leasinggeschäfts können voneinander abweichen.

Ertragsteuerliche Behandlung: Leasingerlasse des BMF beachten

In Deutschland wird bei einem Leasinggeschäft grundsätzlich von einem Mietvertrag ausgegangen, und der vermietete Gegenstand verbleibt bilanziell beim Leasinggeber. Im Ausland kann hingegen der Begriff des Leasinggeschäfts durchaus anders definiert sein und sich als Ratenkauf darstellen. Oder aber es kann nach dem Bilanzrecht des Drittstaates eine Bilanzierung beim Leasingnehmer verlangt werden. Prallen diese Systeme aufeinander, kann es dazu führen, dass ein Leasinggegenstand gar nicht oder aber doppelt in den Bilanzen erscheint.

Der deutsche Fuhrparkbetreiber hat auch bei grenzüberschreitenden Leasinggeschäften in der Ertragsteuer die Leasingerlasse des BMF zu beachten. Danach ist der Leasinggegenstand nur dann beim Leasingnehmer auszuweisen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen jenseits der nachfolgend aufgezeigten Margen liegen:

  • Grundmietzeit des Fahrzeugs liegt zwischen 40 und 90 Prozent der Nutzungsdauer.
  • Grundmietzeit wie oben, aber bei vorab vereinbarter Kaufoption ist der Optionskaufpreis größer/gleich dem Restbuchwert beziehungsweise dem gemeinen Wert.
  • Grundmietzeit wie oben, aber bei Mietverlängerungsoption ist die Anschlussmiete größer/gleich dem Wertverzehr bei linearer Afa/des gemeinen Werts.

Diese Kriterien gelten unabhängig von der bilanziellen Behandlung des Fahrzeugs beim ausländischen Partner. Der inländische Fuhrparkbetreiber hätte nur dann eine Möglichkeit zu bilanzieren, wenn die Vertragsgestaltung so verändert wird, dass zumindest eines der vorgenannten Kriterien nicht erfüllt ist.

Durch die unterschiedlichen nationalen Regeln kann es durchaus zu einer steuerlichen Mehrfachbegünstigung ein- und desselben Leasinggegenstands kommen. Das hat auch die EU erkannt und bemüht sich derzeit darum, dies einzudämmen. Der Richtlinienvorschlag 1/16 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken der EU-Kommission liegt vor, muss aber noch umgesetzt werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung: Basis bildet die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung hat schon seit langem die EU das Sagen. Anfangs stand man auch dort dem Cross-Border-Leasing hilflos gegenüber. Durch die unterschiedliche umsatzsteuerliche Würdigung eines grenzüberschreitenden Leasinggeschäfts durch die beteiligten Staaten konnte es im jeweils nationalen Recht zu abweichenden Ergebnissen kommen. Es kam einerseits zu Doppel-, andererseits zu Nichtbesteuerungen. Mehrfach musste der EuGH entscheiden.

Der Richterspruch floss in die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie ein und wurde mit A 3.5. (5) UStAE in nationales Recht umgesetzt: „Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, ist die Übergabe des Leasing-Gegenstands durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer eine Lieferung, wenn der Leasing-Nehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, wie ein Eigentümer über den Leasing-Gegenstand zu verfügen. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Auf das BFH-Urteil vom 1. Oktober 1970, V R 49/70, BStBl 1971 II S. 34 wird hingewiesen.

Erfolgt bei einer grenzüberschreitenden Überlassung eines Leasing-Gegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im Inland ansässigen Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endgültigen Steuerausfällen zu folgen. Ist die Zuordnung dabei abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.“

Weitere Erklärungspflichten des Leasingnehmers

Das bedeutet, dass der deutsche Fuhrparkbetreiber das geleaste Fahrzeug umsatzsteuerlich so zu behandeln hat, wie dies im EU-Partnerland des Leasinggebers üblich ist. Damit verbunden ist regelmäßig eine Umkehr der Umsatzssteuerschuldnerschaft. Dies führt zu weiteren Erklärungspflichten des Leasingnehmers.

Ein Vorsteuerabzugsrecht für den deutschen Unternehmer besteht nach Art. 169 Buchst. A MwStSystRL. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Leasinggeschäft um eine Dienstleistung oder eine Lieferung handelt, wobei letztere nur bei entsprechender Rechtslage des Ursprungslandes gegeben wäre. Während bei Vorlage einer Dienstleistung der Vorsteuerabzug zeitlich gestreckt aus der monatlich wiederkehrend geleisteten Leasingrate zu ziehen ist, darf bei Vorlage einer Lieferung die gesamte Vorsteuer sofort aus der als Kaufpreis angesehenen abgezinsten Summe aller Leasingraten gezogen werden.

Da bei Cross-Border-Leasing immer auch das Steuerrecht des Staates, in dem der Leasinggeber ansässig ist, berücksichtigt werden muss, sollte man vor Abschluss internationaler Leasingverträge auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen.

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