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Grenzschild, Europa, Himmel

Inhaltsverzeichnis

Grenzüberschreitender Fuhrpark

Worauf Unternehmen und Arbeitnehmer achten müssen

Auch der europäische Wirtschaftsraum hat Grenzen. Das wird besonders deutlich bei der grenzüberschreitenden Behandlung von Dienstwagen.

Dr. Katja Löhr-Müller

Gerade in den heutigen Zeiten wird der Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union aus der Politik immer wieder eingefordert. Dabei werden die Erleichterungen bei grenzüberschreitendem Wirtschaftsverkehr gerne hervorgehoben. Freizügigkeit innerhalb der Staatengemeinschaft, auch bei der Schaffung von Niederlassungen eines Unternehmens im nahen Ausland oder der Wahl des Wohnsitzes eines Arbeitnehmers, sind dabei von besonderer Bedeutung. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die Schaffung eines grenzüberschreitenden Fuhrparks sich einfach gestaltet. Im Gegenteil: Unternehmen und Arbeitnehmer haben dabei einiges zu beachten.

Keine EU-weite Regelung für die Kraftfahrzeugzulassung

Wohnt ein Arbeitnehmer im Ausland und ist bei einer ausländischen Niederlassung angestellt, darf ihm kein Firmenwagen, der auf die deutsche Muttergesellschaft in Deutschland zugelassen ist, zur Nutzung in seinem Heimatland überlassen werden. Das gilt für Dienstfahrten im Ausland ebenso wie für private Fahrten. Fahrzeuge mit deutscher Zulassung müssen spätestens nach sechs Monaten umgemeldet werden. In einigen Ländern gelten allerdings kürzere Ummeldefristen.

Gerade in Grenzgebieten kommt es aber häufig vor, dass Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen. Etwa im Raum Aachen ist das häufig anzutreffen. Viele zieht es zum Wohnen in die Niederlande, gearbeitet wird aber in Deutschland. Wenn dieser Mitarbeiter nun einen Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen und deutscher Versicherung erhalten soll, wird es kompliziert. Denn bis heute hat man sich in den Mitgliedstaaten nicht auf eine gemeinsame Regelung für die Kraftfahrzeugzulassung einigen können. Hier kocht jedes Land weiterhin sein eigenes „Süppchen“. Es bleibt jedem Staat selbst vorbehalten, wie er damit umgehen möchte.

Deutschland: Es gilt das Standortprinzip

In Deutschland gilt das sogenannte Standortprinzip. Ein Fahrzeug ist dort zuzulassen, wo es seinen regelmäßigen Standort hat. Bei Dienstwagen ist das der Sitz des Unternehmens. Liegt der in Deutschland, wird das Fahrzeug in Deutschland zugelassen. Nutzt ein Mitarbeiter, der in den Niederlanden wohnt, den Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen in Holland für eine Dienstfahrt, ist das kein Problem. Will er aber den deutschen Dienstwagen auch privat in den Niederlanden verwenden, ist das dort steuerpflichtig.

Wird der Dienstwagen nur gelegentlich in den Niederlanden privat genutzt, kann dort eine Befreiung beantragt werden. Die wird allerdings nur in sehr engen Grenzen gewährt. Die entsprechende Bescheinigung ist mitzuführen und gilt nur für den Beschäftigten. Darf der Ehepartner den Dienstwagen nach der Dienstwagenrichtlinie ebenfalls privat nutzen, geht das dann nur in Deutschland. In den Niederlanden bleibt das Fahrzeug für die Partner tabu.

Um dem Problem entgegenzutreten, kann nach einem Beschluss des deutschen Bund-Länder-Fachausschusses für Angelegenheiten der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in Fällen, in denen ein Fahrzeug nach ausländischem Recht zwingend dort zuzulassen ist, auf eine Zulassung in Deutschland verzichten werden. Solche Ausnahmen müssen bei der Zulassungsstelle in Deutschland vom Unternehmen beantragt werden. Der Dienstwagen erhält dann ein niederländisches Kennzeichen und unterliegt nur noch niederländischem Recht. In Deutschland fallen in dem Fall keine Abgaben mehr an. Ist der Dienstwagen allerdings geleast, wird sich ein deutsches Leasingunternehmen wohl nicht immer bereit finden, den Firmenwagen mit holländischem Kennzeichen „ausrüsten“ zu lassen.

Belgien: Restriktiv in der Zulassung der Nutzung

Wer nun statt in den Niederlanden den Wohnsitz mit dem deutschen Dienstwagen nach Belgien verlegen möchte, hilft seinem Arbeitgeber auch nicht weiter. Belgien ist äußerst restriktiv in der Zulassung der Nutzung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen. Die private Nutzung von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen setzt voraus, dass eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Ist das der Fall, muss der Mitarbeiter eine „attestation TVA“ in Belgien beantragen und diese mit sich führen.

Österreich: Kraftfahrzeuge unterliegen der „Nova“

In Österreich unterliegen Kraftfahrzeuge einer Normverbrauchsabgabe, der sogenannten Nova. Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen Nova-pflichtig wäre, drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Ob ein Fahrzeug in Österreich zuzulassen ist und Nova-abgabenpflichtig ist, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeugs. Befindet sich der dauernde Standort eines Dienstwagens im Ausland, so besteht eine Zulassungsverpflichtung und damit Nova-Pflicht in Österreich erst dann, wenn das Kfz dort länger als ein Jahr genutzt wird.

Nach der Rechtsprechung in Österreich wird diese Frist aber mit jedem Grenzübertritt unterbrochen und beginnt danach wieder neu. Eine Nova-Pflicht kann sich daher in diesem Fall nur dann ergeben, wenn das Fahrzeug im Österreich ununterbrochen länger als ein Jahr genutzt wird.

Zu Schwierigkeiten kommt es immer wieder, wenn Mitarbeiter deutscher Unternehmen im Außendienst tätig sind und ihr Vertriebsgebiet in Österreich liegt. In solchen Fällen bestehen österreichische Behörden in der Regel auf eine Zulassung des Fahrzeugs in Österreich und der Nova-Abgabenpflicht. Der dauernde Standort des Fahrzeugs wird in diesen Fällen in Österreich gesehen. Dem Arbeitgeber obliegt dann der Gegenbeweis, dass dauernder Standort des Fahrzeugs Deutschland ist.

Dies ist allerdings schwer nachzuweisen, wenn ein Dienstwagen dem in Österreich wohnenden Mitarbeiter für sein Einsatzgebiet in Österreich überlassen ist. Soll der Firmenwagen dann auf das Unternehmen in Österreich zugelassen werden, stellt sich ein neues Problem. Der Arbeitgeber benötigt in dem Fall eine Niederlassung in Österreich. Denn ohne diese kann der Dienstwagen nicht umgemeldet werden.

Auch wer in Deutschland wohnhaft ist, aber außerhalb der Europäischen Union seinen Arbeitgeber hat, muss ebenfalls einiges beachten. Mitarbeiter Schweizer Unternehmen wohnen gerne im Grenzgebiet auf deutscher Seite, weil die Lebenshaltungskosten hier niedriger sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Dienstwagen aus der Schweiz einfach in Deutschland privat genutzt werden kann. Da macht es keinen Unterschied, welche Staatsbürgerschaft der Dienstwagennutzer hat.

Schweiz: Fahrer müssen den Arbeitsvertrag mit sich führen

Wird ein Dienstwagen eines schweizerischen Unternehmens außerhalb der EU von einer Person, die in Deutschland wohnt, gewerblich genutzt, ist das in Ordnung. Die private Nutzung ist jedoch nur für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort gestattet. Andere private Fahrten sind nicht zugelassen. Zum Nachweis ist der Fahrer verpflichtet, seinen Arbeitsvertrag bei Fahrten bei sich zu führen und auf Verlangen in Deutschland vorzuzeigen. Das bedeutet, dass im Arbeitsvertrag keine weitere Nutzung des Firmenfahrzeugs gestattet sein darf. Ist dort allerdings keine Einschränkung des privaten Nutzungsumfangs vorgenommen worden, ist jegliche Nutzung zu privaten Zwecken in Deutschland verboten.

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