Nach einem Unfall müssen Geschädigte bei der Mietwagenwahl auf den Preis achten. Das gilt auch, wenn sie ein kleineres Ersatzfahrzeug buchen.
Wer nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen benötigt, muss die Kosten möglichst gering halten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht es nicht aus, lediglich ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Klasse zu wählen.
Im verhandelten Fall hatte der Besitzer eines VW-Busses für die fünftägige Reparaturdauer einen VW Tiguan gemietet. Dafür wurden ihm rund 1.600 Euro berechnet. Die gegnerische Versicherung übernahm zunächst gut 500 Euro. Der Fahrzeughalter verlangte die vollständige Erstattung. Er argumentierte, die Rechnung habe nur wenig über den üblichen Kosten für einen Ersatzwagen gelegen, der seinem VW Multivan entsprochen hätte.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich seien die angemessenen Kosten für das tatsächlich gemietete Fahrzeug. Dass ein gleichwertiger Ersatz für das beschädigte Auto möglicherweise noch teurer gewesen wäre, spiele keine entscheidende Rolle.
Auch bei einem kleineren Mietwagen gilt damit das Wirtschaftlichkeitsgebot. Geschädigte können grundsätzlich nur die für diese Fahrzeugklasse üblichen Kosten verlangen. Da Mietwagenpreise in der Regel leicht vergleichbar seien, könnten sie sich meist nicht darauf berufen, einen überhöhten Tarif nicht erkannt zu haben. Ausnahmen können nach Einschätzung der Richter etwa bei einer besonderen Eil- oder Notsituation gelten. (sp-x/iz)