Ab September greifen strengere Regeln gegen Greenwashing. Was Unternehmen bei Nachhaltigkeitsversprechen rund um Flotte und Fuhrpark beachten müssen.
Mit „grün“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ zu werben, wird für Unternehmen deutlich schwieriger. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Vorgaben gegen Greenwashing und Social Washing. Grundlage dafür ist die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Sie schränkt pauschale Umwelt- und Sozialversprechen ein und verschärft die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel.
Die Regelungen richten sich vor allem an die Kommunikation gegenüber Verbrauchern, sind aber auch für den Fuhrpark relevant. Wer öffentlich mit einer „grünen Flotte“, einem „klimaneutralen Fuhrpark“ oder nachhaltigen Liefer- und Mobilitätsleistungen wirbt, muss künftig genauer belegen und erklären, worauf sich diese Aussagen beziehen.
Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Alternativ müssen Unternehmen die Aussage direkt und deutlich konkretisieren.
So reicht die Bezeichnung „klimafreundliche Verpackung“ allein nicht aus. Konkreter wäre etwa die Aussage: „100 Prozent der bei der Herstellung dieser Verpackung eingesetzten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.“ Die Erläuterung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheinen. Ein lediglich ergänzender Link oder QR-Code genügt dafür grundsätzlich nicht.
Unzulässig sind außerdem Aussagen, die sich auf ein gesamtes Produkt oder Unternehmen beziehen, obwohl lediglich ein einzelner Bereich umweltfreundlicher gestaltet wurde. Ein Unternehmen sollte daher nicht seine gesamte Flotte als nachhaltig bezeichnen, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf einen kleinen Teil der Fahrzeuge oder einzelne Standorte bezieht.
Besonders streng sind die Vorgaben bei Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen. Solche produktbezogenen Aussagen werden künftig ausdrücklich verboten. Unternehmen dürfen weiterhin über Investitionen in Klimaschutz- oder Kompensationsprojekte informieren. Sie müssen diese jedoch klar von der tatsächlichen Umweltwirkung des beworbenen Produkts oder der Dienstleistung unterscheiden.
Was Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ angeht, sollen diese grundsätzlich möglich bleiben. Unternehmen müssen aber nachvollziehbar darlegen, wie sie das Ziel erreichen wollen. Dafür braucht es einen konkreten und realistischen Plan mit messbaren Zwischenzielen und festen Fristen. Zudem muss der Fortschritt regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.
Strengere Anforderungen gelten ebenfalls für Nachhaltigkeitssiegel. Zulässig sind künftig nur Siegel, die auf einem nachvollziehbaren Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Selbst entwickelte Nachhaltigkeitszeichen ohne unabhängige Kontrolle dürfen nicht mehr verwendet werden.
Die Regeln erfassen neben ökologischen auch soziale Aussagen. Dazu gehören beispielsweise Angaben über faire Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung oder ethische Standards. Auch Begriffe wie „fair“ dürfen daher nicht verwendet werden, wenn die damit verbundene Aussage nicht nachweisbar ist.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten:
Für Fuhrparkverantwortliche betrifft das insbesondere öffentlich kommunizierte Aussagen zur Elektrifizierung, zum CO₂-Ausstoß, zu Mobilitätsbudgets, Lieferverkehren oder zur Nachhaltigkeit der gesamten Flotte. (iz)