Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hat jetzt entschieden: Alkohol- oder Drogensündern darf das Führen u. a. von Rad, E-Scooter oder Mofa nicht verboten werden.
Grundrecht Mobilität: Die Führerscheinstellen dürfen Verkehrssündern das Radfahren nicht verbieten. Das hat nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf die Klage zweier Antragsteller hin entschieden (Az.: 16 B 175/23). Einer der beiden war stark alkoholisiert mit dem Fahrrad von der Polizei angehalten worden, der andere hatte mit Amphetaminen im Blut einen E-Tretroller genutzt. Weil beide keinen Pkw-Führerschein besaßen, haben ihnen die kommunalen Behörden offenbar ersatzweise das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt. Die dagegen gerichteten Eilanträge lehnten die zuständigen Verwaltungsgerichte zunächst ab. Das Oberveraltungsgericht entschied nun aber im Sinne der Alkohol- beziehungsweise Drogennutzer. Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet demnach keine Möglichkeit für eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, E-Scootern oder Mofas. Ein solches Verbot würde die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich einschränken. Außerdem seien fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (SP-X/MN)