Ein freigestellter Arbeitnehmer hat seine Arbeitsstelle in der Regel unmittelbar nach der Kündigung zu verlassen. Die Lohnzahlung wird aber zunächst fortgesetzt. Kann der Arbeitgeber einen privat genutzten Dienstwagen trotzdem zurückfordern?
Widerrufsklauseln in Dienstwagenüberlassungsverträgen stellen regelmäßig einen Streitpunkt im Arbeitsrecht dar. Welcher Arbeitnehmer will schon gerne seinen Dienstwagen zurückgeben und sich auf private Kosten mobil halten? Andererseits muss es dem Arbeitgeber möglich sein, sich unter bestimmten Voraussetzungen das Recht vorzubehalten, Geschäftswagen nach einer Kündigung noch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses wieder zurückzufordern.
Wird mit dem Dienstwagen die Privatnutzung gestattet, ist der Widerruf nicht so einfach. Schließlich stellt die private Nutzungsmöglichkeit einen so genannten Sachbezug dar und ist neben dem Lohn in Euro ein Bestandteil des Gehalts. Viele Dienstwagenvereinbarungen sehen daher bestimmte Gründe vor, wann der Arbeitnehmer verpflichtet ist, das Fahrzeug zurückzugeben.
Einer dieser Gründe ist regelmäßig die im Arbeitsvertrag vereinbarte Freistellung eines Arbeitnehmers nach Kündigung. Gleichgültig, wer gekündigt hat – der Arbeitgeber will sich unmittelbar nach der Kündigung vom Arbeitnehmer trennen. Dies geschieht unter Fortzahlung des Gehalts bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Je nach Arbeitsvertrag kann das ein Zeitraum von mehreren Wochen sein. Den Dienstwagen will der Arbeitgeber aber sofort zurückhaben.
Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 108/25) im März zu entscheiden. Der Kläger war seit Januar 2022 bei der Beklagten als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Ihm wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Für den Fall einer Freistellung von der Arbeitspflicht war ein Widerruf der privaten Nutzung vorgesehen. Laut des formularmäßig verwendeten Arbeitsvertrags war der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Kündigung – unabhängig davon, von welcher Seite diese erklärt wurde – unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.
Nachdem der Kläger die Kündigung ausgesprochen hatte, erfolgte die Freistellung und er musste den Dienstwagen zurückgeben. Daraufhin verlangte der Kläger eine Entschädigung für den Verlust der Privatnutzung des Fahrzeugs. Offensichtlich ging der Kläger davon aus, dass die Rückgabe des Dienstwagens zwar rechtmäßig vereinbart war, aber nicht ohne Entschädigungszahlung erfolgen durfte. Schließlich musste ja auch das Gehalt weitergezahlt werden.
Der 5. Senat am Bundesarbeitsgericht (BAG) sah jedoch bereits das Vorgehen des Arbeitgebers kritisch und setzte deshalb bereits an der Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag an. Nahezu alle Arbeitgeber verwenden vorformulierte Arbeitsverträge für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Beinhaltet ein solcher Formulararbeitsvertrag eine pauschale Freistellungsklausel, sieht das BAG darin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt demnach das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seinen Pflichten freizustellen. Eine solche Freistellungsklausel gibt dem Arbeitnehmer schließlich keine Möglichkeit mehr, gegenüber dem Arbeitgeber ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Das leuchtet zunächst einmal nicht unbedingt ein, da der Mitarbeiter weiterhin sein Gehalt erhält. Es kann aber sein, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt provisionsabhängig vergütet wurde. Wegen der Freistellung kann er aber auch keine Provision realisieren. Das stellt tatsächlich eine unangemessene Benachteiligung durch die Freistellung dar. Auch der standardisierte Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens nach Freistellung ist so betrachtet eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters.
Jedem Arbeitgeber ist dringend anzuraten, keine pauschalen Regelungen zu treffen. Vielmehr sollten differenzierte Formulierungen verwendet werden, die eine Interessenabwägung im Einzelfall möglich machen. Steht im Dienstwagenüberlassungsvertrag lediglich, dass bei Freistellung das Fahrzeug zurückzugeben ist, handelt es sich um eine pauschale Regelung.
Wurde allerdings formuliert, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers bei bestimmten Gründen die Privatnutzung zu widerrufen und das Fahrzeug zurückzufordern, ist der Spielraum für eine Interessenabwägung eröffnet.
Eine solche Formulierung wird in der Regel vor den Arbeitsgerichten Bestand haben. Ob der Arbeitgeber dann tatsächlich die beiderseitigen Interessen gegeneinander korrekt abgewogen hat, mag im Einzelfall streitig sein. Das Ganze scheitert aber nicht bereits daran, dass wegen falscher Wortwahl die gesamte Regelung unwirksam ist.