Gerade in Großstädten ist Platz rar, so auch ein Parkplatz. Um den Kampf um diesen zu regulieren, sieht die Straßenverkehrsordnung klare Regelungen vor.
Die Straßenverkehrsordnung (§ 12 Absatz 5 StVO) regelt, dass derjenige Anspruch auf eine Parklücke hat, der sie zuerst „unmittelbar erreicht“. Dieses Vorrecht bleibt bestehen, selbst wenn der Fahrer vorübergehend weiterfährt, um zum Beispiel rückwärts einzuparken, oder zusätzliche Fahrmanöver durchführt. Wartet ein Fahrer auf eine sich leerende Parklücke, fällt auch dies unter den Schutz der Regelung. Nimmt ein anderer Fahrer in dieser Situation die Parklücke, verstößt er gegen die Vorschrift und riskiert ein Bußgeld. Erreichen mehrere Fahrer die Parklücke zeitgleich, hat derjenige das Vorrecht, der die bessere Einfahrposition hat. (SP-X/ks)