Blockiergebühren an Ladesäulen werfen viele Fragen auf. Wofür sind sie da? Wer erhebt sie? Und sind sie eigentlich rechtens? Dieser Artikel liefert Antworten.
Die Umstrukturierung des Fuhrparks von Verbrennern hin zur Elektromobilität ist in Unternehmen in vollem Gange. Auch wenn der Druck zur Transformation über die Absenkung der strengen Anforderungen nach der CSRD-Richtlinie ein wenig abgenommen hat, wollen Unternehmen dennoch ihre Dienstwagenflotte zukünftig CO2-neutral aufstellen.
Neben der Anschaffung entsprechender Elektrofahrzeuge kommt dabei dem Laden des Fahrzeugs eine erhebliche Bedeutung zu. Da nicht jeder Dienstwagenfahrer die Möglichkeit hat, jederzeit das Firmenfahrzeug auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers oder zu Hause zu laden, muss auf öffentliche Ladestationen zurückgegriffen werden.
Das kann die Ladekosten für den Fuhrpark erheblich in die Höhe treiben. Nicht nur, dass die Kilowattstunde an öffentlichen Ladestationen teurer ist als an der heimischen Wallbox oder der Ladesäule beim Arbeitgeber; auch die Blockiergebühren sind mittlerweile ein massiver Kostentreiber im Fuhrpark. Wer zu lange an einer Ladesäule mit dem Elektrofahrzeug steht, zahlt Blockiergebühren. Gleichgültig, ob das Fahrzeug schon vollständig geladen ist oder eben nicht.
Das Ansinnen der Ladeplatzbetreiber ist dabei verständlich. Da es nicht genug Ladesäulen für alle Elektrofahrzeuge oder Plug-in-Hybride gibt, soll die Ladestation nach einer gewissen Zeit wieder für andere Fahrzeuge frei gemacht werden. Dass mit den Blockiergebühren für den Ladesäulenbetreiber oder Ladekartenanbieter auch ein nicht zu unterschätzender zusätzlicher Umsatz generiert wird, ist ein Nebeneffekt, der diesen Unternehmen zusätzliche Einnahmen generiert. Dennoch steht im Fokus bei der Erhebung solcher Gebühren immer die Fairness gegenüber allen Fahrzeugnutzern mit Elektroantrieb. Eine größtmögliche Anzahl von Fahrern soll so in die Lage versetzt werden, auch wirklich im öffentlichen Verkehrsraum freie Ladestationen zu finden.
Meist fallen Blockiergebühren an, wenn eine Ladedauer von 240 Minuten überschritten ist. Danach kostet jede weitere Minute Geld, unabhängig davon, ob das Fahrzeug in dieser Zeit auch tatsächlich noch geladen wird. Häufig liegen diese zusätzlichen Kosten bei zehn oder zwölf Cent pro Minute, gedeckelt bis zu einer bestimmten Höchstgrenze pro Tag. Das gilt zumindest für die normalen AC-Ladestationen.
Teilweise gibt es zudem für unterschiedliche Tageszeiten und Wochentage besondere Regelungen. Diese sollen dann je nach Anbieter ein längeres Aufladen über Nacht oder nach Geschäftsschluss ermöglichen. Bei Schnellladern kann es hingegen wieder ganz anders aussehen. Dort gibt es oft keine Höchstbegrenzung und mit den zusätzlichen Kosten geht es auch schon viel früher los. Gerade bei Tesla kann es schnell teuer werden. Bei dessen Superchargern kostet es 50 Cent pro Minute, wenn der Ladevorgang abgeschlossen ist und die Supercharger-Station mindestens zur Hälfte ausgelastet ist. Ist die Station vollständig mit zu ladenden Fahrzeugen belegt, kostet es pro Minute sogar einen Euro, und zwar ohne Höchstbegrenzung.
Eine gesetzliche Regelung, wonach für alle Betreiber von Ladestationen und auch für Ladekartenanbieter festgelegt wird, unter welchen Bedingungen zusätzliche Strafgebühren erhoben werden dürfen, ist nicht in Sicht. Zwar ist man sich des Problems durchaus bewusst, passiert ist allerdings nichts, getreu nach dem Motto „der Wettbewerb wird es schon richten“. Genau das ist aber nicht geschehen, sondern jeder Betreiber setzt auf ein eigenes System, um Kunden zu binden und andere abzuschrecken.
Diese Blockiergebühren stellen für Arbeitgeber mittlerweile ein großes Problem dar. So verzichten zwar viele Ladesäulenbetreiber in Deutschland weiterhin auf die Erhebung solcher Strafgebühren, wenn die eigene App des Betreibers genutzt wird; nicht aber die Ladekartenbetreiber, die in Form von Roaming die Möglichkeit schaffen, an einer Vielzahl von Ladestationen unterschiedlichster Betreiber mit einer einzigen Ladekarte laden zu können.
So kommt es in der Praxis oft vor, dass ein örtlicher Energieversorger für die von ihm aufgestellte öffentliche Ladestation keine Blockiergebühr erhebt, durch die Nutzung einer Ladekarte eines Fremdanbieters dann aber für den Kunden doch solche Kosten anfallen. Da Arbeitgeber regelmäßig mit der Überlassung von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden zusätzlich den Arbeitnehmern eine Ladekarte eines bestimmten Anbieters zur Verfügung stellen, sind die zusätzlichen Kosten quasi schon vorprogrammiert.
Denn solche Ladekartenanbieter betreiben die Ladestationen nicht selbst oder wenn, nur einen Teil des Verbundsystems. Die meisten Ladestationen werden von Fremdunternehmen betrieben, mit denen der Ladekartenanbieter einen Vertrag abgeschlossen hat. Kommt dann die Ladekarte zum Einsatz, richtet sich die Erhebung von Blockiergebühren nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ladekartenbetreibers und eben nicht nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ladesäulenbetreibers. Bei einem größeren Elektrofuhrpark können dann im Jahr mehrere zehntausend Euro Strafgebühren zusammenkommen.
Jetzt könnte man meinen, dass es am Fahrzeugnutzer selbst liegt zu prüfen, ob man lieber über die App des Ladesäulenbetreibers ohne Blockiergebühren lädt oder die Ladekarte des Arbeitgebers nutzt, mit der Gefahr, dass solche Gebühren anfallen. Genau das funktioniert in der Regel nicht. So sind es die Arbeitgeber selbst, die regelmäßig in ihren Überlassungsbedingungen festlegen, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, die ihnen überlassene Ladekarte für das Laden zu nutzen.
Nur bei Verlust der Karte oder wenn diese nicht funktioniert, soll es dem Arbeitnehmer gestattet sein, auf andere Art und ohne die Ladekarte zu laden. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber ein einfaches, einheitliches und transparentes Abrechnungssystem nutzen möchte. Dem würde es entgegenstehen, wenn die Dienstwagennutzer zum Beispiel über eine App des jeweiligen Ladestellenbetreibers die Abrechnung vornehmen würde. Die Buchhaltung des Arbeitgebers käme mit der Aufarbeitung der Belege nicht mehr hinterher. Zudem bieten viele Ladekartenanbieter heute an, mit der Karte nicht nur die öffentlichen Ladestationen zu nutzen, sondern auch die Wallbox zu Hause beim Arbeitnehmer darüber zu steuern. Das erleichtert die Abrechnung für den Arbeitgeber zusätzlich.
Sind solche Blockiergebühren überhaupt rechtmäßig? Genau damit hatte sich bereits im letzten Jahr das Amtsgericht Karlsruhe auseinandersetzen müssen. Ein Nutzer einer öffentlichen Ladestation hatte mehrfach länger als 240 Minuten an einer Ladesäule gestanden und war dann in seiner Abrechnung mit Blockiergebühren belastet worden. Diese Blockiergebühren waren vom Anbieter in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen klar definiert worden und mit einer Höchstgebühr pro Tag in Höhe von zwölf Euro begrenzt worden.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass solche Klauseln in AGB den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Mit der Blockiergebühr werde gerade die Intention verfolgt, eine zeitnahe Freigabe der Ladesäule zu erreichen. Der Anbieter habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Ladestation zeitnah für andere Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden kann. Insbesondere wenn die Blockiergebühr pro Tag begrenzt werde, könne von einer Unangemessenheit keine Rede sein (Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024, Az.: 6 C 184/23).
Wenn also solche Blockiergebühren rechtmäßig sind, stellt sich nur noch die Frage für Arbeitgeber, ob sie Dienstwagennutzer beim Anfall dieser Gebühren mit in die Zahlungspflicht nehmen können. Hier kommt es darauf an, welche Regelungen der Arbeitgeber im Rahmen der Überlassung des Dienstwagens mit dem Arbeitnehmer getroffen hat. Findet sich in den Überlassungsvereinbarungen oder der Dienstwagenrichtlinie hier zu nichts, wird der Arbeitgeber Mitarbeiter für solche zusätzlichen Kosten nicht in Regress nehmen können.
Anders kann es aussehen, wenn zur Nutzung von Ladesäulen genaue Anweisungen des Arbeitgebers getroffen wurden, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll zu prüfen, ob für die Ladesäule, die genutzt werden soll, Blockiergebühren anfallen können, und in einem solchen Fall das Fahrzeug vor Anfall dieser Kosten vom Ladepunkt zu entfernen ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ladesäulenbetreibers lassen sich mit einem QR-Code direkt an der Ladesäule über das Smartphone herunterladen. Anders sieht es allerdings mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ladekartenbetreibers aus. Hier ist es Aufgabe des Arbeitgebers, die Mitarbeiter darüber aufzuklären, welche Nutzungsregelungen der Ladekarte zu Grunde liegen. Das kann zum Beispiel über einen Link zu den AGB des Ladekartenanbieters erfolgen, mit der Aufforderung, diese zu lesen und im Rahmen der Nutzung von Ladestationen zu beachten.
Auf jeden Fall ist es wichtig, die Dienstwagennutzer zu sensibilisieren, dass bei der Nichtbeachtung erhebliche Kosten entstehen. Denn viele Fahrer wissen überhaupt nicht, dass allein über die Nutzung bestimmter Ladekarten nicht nur Roaminggebühren anfallen können, sondern eben auch Blockiergebühren, und zwar völlig unabhängig von den Regelungen des eigentlichen Ladesäulenanbieters.