Zu den Pflichten des Fuhrparkmanagers gehört die regelmäßige Kontrolle der Führerscheine von Dienstwagennutzern. Bei einem Verlust des Führerscheins müssen Fuhrparkleiter und Firmenwagennutzer folgendes beachten.
Fuhrparkverantwortliche haben dafür zu sorgen, dass eine regelmäßige Führerscheinkontrolle bei Nutzern von Firmenwagen erfolgt (Halterhaftung). Dies kann mit Hilfe der digitalen Führerscheinkontrolle oder klassisch, durch die manuelle Überprüfung des Führerscheins erfolgen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass zu dem geforderten Kontrollzeitpunkt auch tatsächlich der Führerschein des Mitarbeiters im Original vorliegt. Denn ohne Führerscheindokument, keine Führerscheinkontrolle.
Was passiert aber, wenn ein Arbeitnehmer seinen Führerschein nicht kontrollieren lassen kann, weil das Dokument nicht mehr auffindbar ist? Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Möglicherweise wurde der Führerschein nur verlegt. Vielleicht hat der Inhaber sein Portemonnaie aber auch verloren, in dem sich der Führerschein befand. Oder der Führerschein wurde gestohlen, nicht etwa um des Führerscheins willen, sondern weil er sich zusammen mit der Geldbörse in der gestohlenen Handtasche befand.
Nach § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein sind somit unterschiedliche Angelegenheiten. So ist die Fahrerlaubnis das Recht, ein bestimmtes Fahrzeug als Fahrer führen zu dürfen, der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung, mit der dieses Recht nachgewiesen wird. Es besteht somit eine mit Mitführungspflicht des Führerscheins. Denn nur so kann bei einer Verkehrskontrolle unkompliziert sofort überprüft werden, ob der Fahrer berechtigt ist, das betreffende Fahrzeug zu fahren. Wer ohne Führerschein hinter dem Steuer eines Pkw erwischt wird, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Will der Fahrer auch weiterhin Fahrzeuge fahren, bleibt ihm nichts anderes übrig, als einen so genannten Ersatzführerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen. Wurde der Führerschein gestohlen, ist zwingend neben dem gültigen Reisepass bzw. Personalausweis und biometrischem Lichtbild auch eine polizeiliche Bestätigung über die Anzeige des Diebstahls bei der Polizei mit vorzulegen. Meldet man bei der Führerscheinstelle lediglich an, dass der Führerschein nicht mehr auffindbar beziehungsweise verloren ist, wird von der Behörde in der Regel eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust verlangt. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist nach Paragraph 156 Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelte es sich bei dem verlorenen oder gestohlenen Führerschein noch um eine alte graue oder rosa Führerscheinversion aus Papier, der an einem früheren Wohnort ausgestellt wurde, benötigt man dazu noch eine so genannte Karteidatenabschrift. Diese muss bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden, die den Führerschein seinerzeit ausgestellt hatte.
Da die Kartenführerscheine von der Bundesdruckerei erstellt werden, können von Beantragung des Ersatzführerscheins bis zu dessen Erhalt mehrere Wochen vergehen. Wegen der Mitführungspflicht des Führerscheins bliebe dem Fahrer also nichts anderes übrig, als bis zum Erhalt des neuen Führerscheins kein Fahrzeug selbst zu fahren, will er sich rechtskonform verhalten.
Damit dennoch bis zum Erhalt des Ersatzführerscheins Fahrzeuge gefahren werden dürfen, besteht die Möglichkeit, sich einen so genannten vorläufigen Führerschein direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde ausstellen zu lassen. Solche vorläufigen Führerscheine sind zeitlich befristet und beinhalten einen Nachweis derjenigen Fahrerlaubnisklassen, die in dem „nicht mehr vorhandenen“ Führerschein eingetragen waren. Auch sonstige Auflagen, Beschränkungen oder Befristungen sind in diesem vorläufigen Führerschein eingetragen. Da sich in einem vorläufigen Führerschein kein Lichtbild befindet, ist er nur zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass gültig. Mit Erhalt des neuen Kartenführerscheins muss der vorläufige Führerschein der Führerscheinstelle wieder zurückgegeben werden.
Keinesfalls ist es als Nachweis ausreichend, nur eine Kopie seines alten Führerscheins, eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust oder eine polizeiliche Bestätigung über eine Diebstahlsanzeige mitzuführen. Das gilt im Inland ebenso wie im Ausland.
Wer ins Ausland fahren will, sollte sich unbedingt vorher darüber informieren, ob in dem jeweiligen Land ein vorläufiger Führerschein akzeptiert wird. Denn bei dieser Art des Führerscheins handelt es sich um ein ausschließlich nationales Dokument, welches von anderen EU – Mitgliedstaaten oder EWR – Staaten, geschweige denn von Drittstaaten, akzeptiert werden muss.
Wer allerdings im Ausland bestohlen wurde oder den Führerschein nicht mehr finden kann, sollte den Verlust seines Führerscheins unbedingt unverzüglich bei einer dortigen Polizeidienststelle anzeigen und sich eine schriftliche Bestätigung über die Anzeige aushändigen lassen. Denn im Ausland kann es teuer werden, wenn der Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht vorgelegt werden kann. Ein vorläufiger Führerschein kann im Ausland nicht ausgestellt werden, auch nicht über deutsche Botschaften oder deutsche Konsulate.
Kann ein Nutzer von Firmenfahrzeugen nach Aufforderung durch seinen Arbeitgeber weder einen Ersatzführerschein im Original, noch einen vorläufigen Führerschein vorlegen, besteht für den Arbeitgeber keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Angaben des Arbeitnehmers über einen Diebstahl oder Verlust des Führerscheins der Wahrheit entsprechen. Denn der Führerschein könnte ebenso sichergestellt oder beschlagnahmt worden sein, sich anlässlich eines Fahrverbots bereits in amtlicher Verwahrung befinden oder wegen eines Entzugs der Fahrerlaubnis von Amtswegen vernichtet worden sein.
Kann ein Originaldokument nicht vorgelegt werden, sollte sich ein Fuhrparkleiter nicht einfach damit zufriedengeben, dass der Fahrzeugnutzer erklärt, er finde seinen Führerschein gerade nicht oder dieser sei gestohlen worden. Im Falle eines behaupteten Diebstahls sollte unbedingt die Vorlage der polizeilichen Bestätigung über die Anzeige im Original vorgelegt werden. Diese sollte jedoch nicht älter als eine Woche sein. Denn in dieser Zeit hat jeder Fahrzeugnutzer die Möglichkeit, sich einen vorläufigen Führerschein bei der Führerscheinstelle ausstellen zu lassen. Kann der Mitarbeiter seinen Führerschein lediglich nicht finden, sollte von ihm eine schriftliche Bestätigung darüber unverzüglich angefordert werden, mit Fristsetzung von einer Woche, innerhalb dieser Zeit einen vorläufigen Führerschein ausstellen zu lassen und diesen im Original dann vorzulegen zu müssen
Wer sich als Firmenwagennutzer die Gebühren für das Ausstellen eines vorläufigen Führerscheins sparen möchte und lieber mehrere Wochen abwarten will, bis der Ersatzführerschein von der Bundesdruckerei erstellt wird, muss in diesem Fall jedoch auf seinen Firmenwagen verzichten. Denn auf eine solche lange Zeitspanne bis zur Vorlage eines neuen amtlichen Dokumentes sollte der Fuhrparkverantwortliche keinesfalls warten. Zu groß ist die Gefahr, mit strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbots konfrontiert zu werden. Denn jeder im Fuhrpark weiß: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Wer übrigens seinen alten Führerschein wiederfindet, nachdem er bereits einen Ersatzführerschein oder vorläufigen Führerschein beantragt hat, ist verpflichtet, den alten Führerschein bei der Führerscheinstelle abzugeben. Denn der alte Führerschein verliert mit der Beantragung eines neuen Dokuments seine Gültigkeit. Wer dies unterlässt, muss mit einem Bußgeld rechnen.