Aktuelle Urteile zeigen, wann die Reichweite eines E-Autos zum Sachmangel wird und welche Rolle Akku, Alter und WLTP-Werte spielen.
Dass Akkus von Elektroautos mit Alter und Nutzung an Kapazität verlieren, ist normal. Doch nicht jede deutliche Abweichung von der angegebenen Reichweite müssen Käufer hinnehmen. Mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, wann eine Reklamation Aussicht auf Erfolg haben kann.
Eine deutliche Abweichung vom WLTP-Reichweitenwert allein reicht nicht als Reklamationsgrund. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Das Gericht wies die Klage einer Käuferin ab, die ihren gebraucht erworbenen Opel Corsa Electric zurückgeben wollte. Für das Modell waren im Neuzustand 337 Kilometer WLTP-Reichweite angegeben. Die Kundin erreichte diesen Wert selbst unter günstigen Bedingungen nicht. Im Winter betrug die Abweichung sogar mehr als 40 Prozent.
Dem Gericht reichte das jedoch nicht. Eine verbindliche Zusage für eine Reichweite von 330 Kilometern ließ sich nicht nachweisen. Gleiches galt für die Aussage, dass die Käuferin die Strecke zu ihrer Tochter und zurück ohne Ladestopp zurücklegen könne. Zudem bescheinigte ein Sachverständiger dem Akku einen altersgerechten Zustand.
Nach 4,5 Jahren waren noch 93,5 Prozent der ursprünglichen Kapazität abrufbar. Der jährliche Verlust von rund 1,4 Prozent lag damit im erwartbaren Bereich. Auch die Winterreichweite von rund 220 Kilometern bewertete der Gutachter als technisch plausibel. Das OLG stellte deshalb klar: Eine altersbedingte Abnahme der Batteriekapazität ist kein Sachmangel, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.
Anders entschied das Landgericht Wuppertal. In diesem Fall ging es um einen Neuwagen, der mit einer WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern beworben worden war. Auf dem Rollenprüfstand erreichte das Fahrzeug unter vergleichbaren WLTP-Bedingungen jedoch nur rund 281 bis 282 Kilometer. Das entsprach einer Abweichung von etwa 18 Prozent. Kälte, Fahrstil oder andere Alltagseinflüsse konnten diese Differenz nicht erklären.
Der Sachverständige berücksichtigte auch die normale Alterung der Batterie und setzte für die konkrete Nutzung eine Degradation von rund 2,5 Prozent pro Jahr an. Nach drei Jahren wären damit etwa 7,5 Prozent zu erwarten gewesen. Die festgestellte Reichweitenabweichung lag deutlich darüber.
Das Gericht bewertete die Abweichung als erheblichen Sachmangel und erlaubte dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dabei orientierte es sich auch an der Rechtsprechung zum Kraftstoffverbrauch von Verbrennern, nach der eine Abweichung von zehn Prozent oder mehr erheblich sein kann.
Auch das Oberlandesgericht Linz in Österreich beschäftigte sich mit der Alterung einer E-Auto-Batterie. Bei einem rund 2,5 Jahre alten Fahrzeug mit 77 kWh Bruttokapazität waren bereits im Neuzustand nur 74 kWh nutzbar, später noch rund 70,5 kWh.
Angesichts des Fahrzeugalters und einer Laufleistung von gut 41.000 Kilometern sah das Gericht darin keinen Mangel und bestätigte die Abweisung der Klage. Ausschlaggebend war, dass der festgestellte Kapazitätsverlust noch im alters- und laufleistungsbedingten Rahmen lag.
Eine feste Grenze, ab der Reichweiten- oder Kapazitätsverluste automatisch einen Sachmangel darstellen, lässt sich aus den Entscheidungen nicht ableiten. Maßgeblich sind der konkrete Fahrzeugzustand und die Art der Messung. Alltagserfahrungen lassen sich nur eingeschränkt mit WLTP-Werten vergleichen, da Temperatur, Fahrstil, Heizung, Klimaanlage, Topografie und Geschwindigkeit den Verbrauch beeinflussen.
Anders sieht es aus, wenn ein Fahrzeug auch unter standardisierten und vergleichbaren Prüfbedingungen deutlich hinter der öffentlich angegebenen WLTP-Reichweite zurückbleibt und sich die Differenz nicht durch normale Batteriealterung erklären lässt. Auch konkrete Vereinbarungen zur Fahrzeugbeschaffenheit können für die rechtliche Bewertung relevant sein.
Für Fuhrparks bedeutet das: Eine sinkende Reichweite allein belegt noch keinen mangelhaften Akku. Bei ungewöhnlich starken Abweichungen sollten die Betriebsdaten möglichst genau dokumentiert werden. Hilfreich sind folgende Angaben:
Einzelne Winterfahrten oder die Reichweitenprognose im Cockpit sind dagegen nur eingeschränkt aussagekräftig.
Zusätzlich kann ein unabhängiger Batterietest unter standardisierten Bedingungen die Restkapazität und den Gesundheitszustand des Akkus ermitteln. Zeigt sich dabei ein für Alter und Laufleistung auffällig schlechter Zustand, sollte der Mangel gegenüber dem Händler schriftlich angezeigt werden. Rechtlich relevant wird der Kapazitätsverlust, wenn er für Alter und Laufleistung ungewöhnlich hoch ist oder zugesagte Fahrzeugeigenschaften nicht eingehalten werden. (iz)
Urteile: OLG Celle, Urteil vom 2. Juli 2026, Az. 7 U 85/24; LG Wuppertal, Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. 10 O 282/23; OLG Linz, Entscheidung vom 18. Dezember 2025, Az. 4 R 167/25v.