Tempolimits zur Luftreinhaltung gelten auch für Elektroautos. Das bestätigte zuletzt das Oberlandesgericht Hamm.
Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektrofahrzeuge. Somit gilt auch für Elektrofahrzeuge eine Geschwindigkeitsbegrenzung, wenn das Zusatzschild „Luftreinhaltung“ angebracht ist. Das geht aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.06.2025 hervor.
Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in einem Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Das Zeichen wird nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient.
E-Autos sind meist schwerer als ihre Verbrenner-Pendants und verursachen deshalb Feinstaubemissionen durch Reifenabrieb und Bremsvorgänge. (ks)