Die CSRD-Berichtspflichten gelten für immer mehr Unternehmen, auch Fuhrpark- und Mobilitätsverantwortliche sind betroffen. Wir sagen, wie es richtig geht.
Von Matthias Engel
Sie sind in aller Munde: die ESG-Regeln und die CSRD-Berichtspflichten. Den allgemeinen Rahmen der Vorgaben stellten wir bereits im letzten Herbst auf fuhrpark.de und in der bfp-Ausgabe 9/2023 dar. Ein Thema, das auch die bfp-Leserschaft betrifft – weshalb wir an dieser Stelle tiefer in die Details der CSRD-Berichtspflichten gehen möchten. Bevor wir das tun, lassen Sie uns aber zunächst einige Hintergründe und zentrale Punkte der CSRD-Regulatorien wiederholen.
Die CSRD-Berichtspflichten resultieren aus den ESG-Regeln, wobei die drei Buchstaben die drei nachhaltigkeitsbezogenen Verantwortungsbereiche von Unternehmen beschreiben:
All das sind Themen, aus denen sich wie gesagt der Rahmen für die CSRD-Berichtspflichten ergibt. Die Abkürzung CSRD steht dabei für Corporate Sustainability Reporting Directive, was sich am besten als Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung übersetzen lässt. Wann und für wen aber gilt die Richtlinie?
Wie aus dem Zeitplan ersichtlich ist, bestehen in diesem Fall auch Zusammenhänge mit der Non-Financial Reporting Directe (kurz NFRD), die bereits in Kraft getreten ist.
CSRD-Berichte sollen dazu beitragen, Nachhaltigkeitsfaktoren mit Hilfe von ESG-Kriterien in Investitions- und Finanzierungsentscheidungen einzubeziehen. Damit einhergehend sollen Ziele und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz, Vergleichbarkeit und Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung definiert werden. Die EU-Taxonomie – ein einheitliches Klassifizierungssystem für wirtschaftliche Aktivitäten – verfolgt in diesem Zusammenhang Ziele, die als nachhaltig (green) eingestuft werden.
Bei diesen Zielen handelt es sich im Einzelnen um
Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt unter dieser Maßgabe dann als nachhaltig, wenn sie zu mindestens einem der oben genannten sechs Ziele einen wesentlichen Beitrag leistet und gleichzeitig keines der anderen Ziele verletzt.
Dabei müssen die CSRD-Berichte bestimmten inhaltlichen Anforderungskriterien entsprechen. Gemäß Artikel 19a der CSRD-Direktive sind alle Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit und zu den Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen offen zu legen. Diese Informationen müssen innerhalb des Lageberichts durch einen speziellen Abschnitt eindeutig identifizierbar sein.
Laut Artikel 19a müssen dabei folgende Informationen im Berichte enthalten sein:
Die Unternehmen berichten außerdem über das Verfahren zur Ermittlung dieser Informationen und müssen kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen. Gegebenenfalls enthalten die Informationen auch Angaben über die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und seine Wertschöpfungskette. Wenn nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette vorliegen, muss das Unternehmen seine dahingehenden Anstrengungen darlegen, die Gründe für fehlende Informationen erläutern und Pläne zur Einholung dieser Informationen in Zukunft erläutern.
Mit Blick auf die CSRD-Berichterstattung ergeben sich aber nicht nur inhaltliche, sondern auch formale Anforderungen. So wird im Lagebericht ein Abschnitt „Nachhaltigkeitserklärung gemäß CSRD“ erforderlich. Beim Lagebericht handelt es sich laut Handelsgesetzbuch (HGB) um einen eigenständigen Bestandteil der Rechnungslegung, der gleichzeitig mit dem Jahresabschluss anzufertigen ist. Er soll einen Gesamtüberblick über das Unternehmen geben. Das tut er, indem er auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft eingeht. Außerdem betrachtet er die Zukunftsaussichten in Form von Prognosen und analysiert und kommentiert Chancen und Risiken.
Konkret muss die Veröffentlichung in einem Maschinenlesbaren Format erfolgen, also der Extensible Business Reporting Language (kurz XBRL). XBRL ist eine auf XML basierende Sprache, mit der elektronische Dokumente im Bereich der Finanzberichterstattung erstellt werden. Insbesondere werden Jahresabschlüsse in dieser Sprache generiert.
Die Erstellung der CSRD-Berichte kann selbstverständlich nicht die Aufgabe einer einzelnen Person oder eines einzelnen Unternehmensbereichs sein. Auch wenn es klare Verantwortlichkeiten bei der Erstellung bedarf, betrifft die Direktive doch viele Unternehmensteile: Denn das ESG- beziehungsweise CSRD-Reporting ist kein Einzelsport, sondern erfordert anspruchsvolles Teamwork.
Dabei sollte das Thema Nachhaltigkeit immer Chefsache sein, weshalb Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell im Zuge der Berichterstattung auf den Prüfstand gehören. Es ist auch Aufgabe der Unternehmensführung zu klären, ob die notwendigen Ressourcen für die Berichterstattung im Unternehmen vorhanden sind oder ob externe Unterstützung benötigt wird.
Besonders wichtig: Die ESG-Regelungen und CSRD-Berichte sind integraler Bestandteil eines ganzheitlichen Ansatzes der Unternehmenskommunikation. Wobei die angestrebte Transparenz niemals als Selbstläufer selbstverständlich sein kann, sondern aktiv gestaltet werden muss.
Dazu ein kurzer Exkurs: Grundlage auch für die Erstellung der CSRD-Berichte sind (auch) Daten, die im Zuge des sogenannten Enterprise Resource Plannings (ERP) entstehen. ERP bezeichnet die unternehmerische Aufgabe, Personal, Ressourcen, Kapital, Betriebsmittel, Material sowie Informations- und Kommunikationsinstrumente im Sinne des Unternehmenszwecks zeit- und bedarfsgerecht zu planen, zu steuern und zu verwalten. Damit soll ein effizienter betrieblicher Wertschöpfungsprozess und eine kontinuierlich optimierte Steuerung der unternehmerischen und betrieblichen Prozesse sichergestellt werden. Eine Kernfunktion von ERP in produzierenden Unternehmen ist die Materialbedarfsplanung, die sicherstellen muss, dass alle für die Herstellung der Produkte und Komponenten benötigten Materialien am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Menge zur Verfügung stehen.
All das mündet idealerweise in ein definiertes Kennzahlensystem, das natürlich eine entsprechende Datenpflege voraussetzt und die Berechnung komplexer Kennzahlen – auch der CO2-Emissionen – ermöglicht. Das Umweltmanagement kann diese Kennzahlen dann aufbereiten – im Hinblick auf die Visualisierung sowie Konsolidierung der Nachhaltigkeitsdaten, auf deren Statusverfolgung und zum Zwecke des Ziel- und Maßnahmenmanagements. Denn dieses Vorgehen ermöglicht natürlich auch den Abgleich der praktisch erzielten Nachhaltigkeits-Kennzahlen mit den Regelwerken. Womit sich erste Zwischenberichte sowie Übersichten erstellen lassen. Sie wiederum dienen als Basis für die nächsten Schritte der Berichterstellung und -veröffentlichung.
Ein komplexes Gemengelage also, aus dem sich auch die Konsequenzen für Fuhrparkverantwortliche individuell ableiten lassen, wenn es um die Erstellung der CSRD-Berichte geht. Denn wie gesagt: Dass auch fuhrparkrelevante Daten im ERP eine Rolle spielen, ist unbestritten.
Was auch Fuhrparkverantwortliche bei der Datenerhebung – Stichwort Qualität – immer im Hinterkopf behalten sollten: Die neue CSRD-Richtlinie der EU umfasst erstmals eine verpflichtende externe Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen.
Der Prüfungsbericht enthält im Anschluss das Urteil des Abschlussprüfers über die dargestellten Nachhaltigkeitsinformationen nach Durchführung der entsprechenden Prüfungshandlungen. Prüfungen können mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) oder hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance) durchgeführt werden und unterscheiden sich in ihrer Tiefe. Mittelfristig ist eine Ausweitung des Prüfungsumfangs und der -tiefe hin zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit vorgesehen.
Der Unterschied der beiden Prüfungsarten? Eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit ist weniger umfangreich und weniger tiefgreifend als eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Ihr Ziel ist es, ausreichende Nachweise zu sammeln, um die Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Sachverhalts unter den gegebenen Umständen festzustellen, insbesondere bei erhöhtem Risiko falscher Darstellungen aufgrund von Berichterstattungsprozessen und Risikobeurteilungen.
Bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit wird im Prüfungsbericht negativ formuliert, dass „keine Kenntnisse darüber erlangt wurden, dass die Informationen nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den angewendeten Kriterien aufgestellt wurden“. Im Gegensatz dazu sieht eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit vor, ausreichende Nachweise zu sammeln, um sicherzustellen, dass der Prüfungsgegenstand in allen wesentlichen Belangen mit den angewendeten Kriterien übereinstimmt (Positivaussage). Dafür werden beispielsweise Kontrollen im Rahmen des Berichterstattungsprozesses erhoben und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit beurteilt sowie eigenständige Erhebungen oder vor Ort Begehungen in erhöhtem Umfang durchgeführt.
Mit den neuen CSRD-Richtlinien tritt zunächst für Berichte ab dem Geschäftsjahr 2023 eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit in Kraft. Mittelfristig wird eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit eingeführt, die einen umfassenderen Prüfungsumfang erfordert und eine erhöhte Verlässlichkeit für die Nutzer der Nachhaltigkeitsinformationen schafft. Mit Blick auf die Praxis erscheint es zielführend, sich auch als Fuhrpark- und Mobilitätsverantwortlicher frühzeitig auf die neuen Anforderungen einzustellen. Denn eines ist sicher: Angesichts der zu erwartenden Ausweitung der betroffenen Zielgruppe und der Fokussierung auf CO2-Reduktionsziele wird der Fuhrpark im Hinblick auf eine mögliche Elektrifizierung sicherlich eine wichtige Rolle spielen.
Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 in Brüssel die „Delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie „2013/34 EU“ des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“ in einem 14-seitigen Dokument vorgelegt. Auf ihrer Website veröffentlicht die Europäische Kommission auch die detaillierten ESRS-Dokumente – ESRS steht übersetzt für „Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung“. Im unteren Bereich des folgenden Links finden sich die deutschsprachigen Dokumente zum Download, unter anderem das 282-seitige PDF-Dokument mit den ESRS-Regelungen.
Und hier geht’s zu den Details: svg.to/esrs
Das könnte Sie auch interessieren: