Wer wird zur Verantwortung gezogen, wenn es kracht? Ein erster Gesetzentwurf lässt viele Fragen offen.
Dr. Katja Löhr-Müller
Der Dienstwagen als Büro. Schriftkram, Telefonate und was sonst noch so anfällt, gleich morgens hinter dem Steuer erledigen. Mit dem autonomen Fahren könnte ein solches Szenario Wirklichkeit werden. Aber wie sieht es rechtlich aus, wenn der Fahrer nicht mehr mit dem Steuern des Fahrzeugs, sondern mit anderen Dingen beschäftigt ist? Mitte März 2017 wurde der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur initiierte Gesetzesentwurf zum automatisierten Fahren im Bundestag in erster Lesung behandelt. Wer auf eindeutige und umfassende Antworten gehofft hat, wurde jedoch enttäuscht.
„Der Gesetzesentwurf sollte nie alle großen Fragen zum autonomen Fahren auf einmal beantworten“, hieß es dann aus Fachkreisen. Und dabei wäre es so wichtig zu klären, wer bei einem Verkehrsunfall haftet, wenn ein Pkw sich selbst führt. Auch ethische Fragen sind noch offen. Wie soll sich eine Maschine in Notstandssituationen verhalten, wenn sich eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit einzelner Verkehrsteilnehmer nicht vermeiden lässt? Und wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Automatisiertes Fahren erfordert das Sammeln und Versenden unzähliger Daten, denn Fahrzeuge müssen miteinander kommunizieren. Antworten hierzu wird man in dem vorgelegten Entwurf nicht finden.
Überlässt ein Fahrer das Fahren einer autonom agierenden Maschine, kann man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber zumindest die Haftungsverteilung zwischen dem Menschen und dem Hersteller solcher automatisierten Systeme regeln will. Aber auch hier: Fehlanzeige. Der Gesetzesentwurf regelt die Herstellerverantwortung nicht. So soll es den Herstellern von autonom fahrenden Kfz künftig selbst überlassen sein zu definieren, was nach dem Gesetz unter dem Begriff des bestimmungsgemäßen Gebrauchs solcher Fahrzeuge zu verstehen ist.
Der Bundesrat hat deshalb bereits umfassende Korrekturen an dem Gesetzesentwurf gefordert. Denn es ist geplant, dass es bei der allgemeinen Haftungsverteilung wie beim Einsatz konventioneller Kraftfahrzeuge verbleibt. Der Halter soll bei einem Verkehrsunfall weiterhin verschuldensunabhängig im Sinne der bestehenden Gefährdungshaftung nach Paragraf 7 StVG zur Verantwortung gezogen werden können. Der Fahrer haftet nach den bestehenden Regelungen verschuldensabhängig nach Paragraf 18 StVG und der Hersteller nur, wenn ein Mangel vorliegt oder die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes greifen. Kommt es zu einer Fehlfunktion des autonomen Systems, liegt zwar kein Verschulden des Fahrers vor, denn er wird in der Regel die Fehlfunktion vor dem Unfall nicht erkennen können. Allerdings ist er beweispflichtig, dass das System versagt hat und nicht er. Einen solchen Beweis wird man ohne die Einschaltung von Sachverständigen nur schwerlich führen können.
Auch alle Handlungsweisen eines Fahrzeugnutzers, die nicht unter den vom Hersteller definierten Begriff des bestimmungsgemäßen Gebrauchs fallen, bedeuten dann eine Fahrerhaftung. Letztlich bestimmen somit die Hersteller selbst, ab wann sie einen Fahrzeugnutzer haften lassen möchten. Gefährlich wird es, wenn die Begrifflichkeiten, was ein Fahrer darf oder nicht, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeughersteller definiert wird. Wer liest sich das Kleingedruckte schon durch, bevor er das Fahrzeug alleine fahren lässt?
Setzt der Hersteller für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch voraus, dass der Fahrer auch beim autonomen Fahren jederzeit das System zu beaufsichtigen hat und verpflichtet ist, in Gefahrensituationen einzugreifen, bleibt für andere Tätigkeiten im Fahrzeug während der Fahrt nicht mehr viel Aufmerksamkeit übrig. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, es Fahrzeugherstellern nicht so leicht zu machen. So könnte etwa ein autonomes System den Fahrer ausdrücklich auffordern, in bestimmten Situationen die Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen. Nur wenn der Fahrer dem nicht nachkommt, liegt schuldhaftes Handeln vor und der Fahrer haftet.
Ohne eine grundlegende Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen zum autonomen Fahren werden Fahrzeuge in Zukunft zwar viel können, die Systeme aber bedenkenlos zu nutzen würde bedeuten, im Zweifel als Fahrer zu haften.