Homeoffice reduziert die Bürofahrten – die 0,03-Prozent-Regel gilt jedoch meist weiter. Wann sich die Einzelbewertung für Dienstwagennutzer lohnen kann.
Auch wenn viele Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden wieder häufiger im Büro sehen möchten, bleibt das Homeoffice bei Arbeitnehmern sehr beliebt. Was in Zeiten von Covid zwangsweise als neue Arbeitsform eingeführt wurde, hat weiterhin einen festen Platz in der Arbeitswelt. In der Praxis geht heute die Tendenz bei Arbeitgebern dahin, eine hybride Lösung anzubieten, bei der ein oder zwei Arbeitstage im Unternehmen zu verbringen sind und die restliche Arbeitswoche von zu Hause aus gestaltet wird.
Das betrifft natürlich auch Arbeitnehmer, die über einen Dienstwagen verfügen. Dienstreisen sind im Homeoffice-Modell seltener, häufig steht der Firmenwagen unter der Woche ungenutzt vor der Haustür – wird aber privat weiter genutzt. Das sorgt bei manchen Beschäftigten für Unmut, weil sie den Dienstwagen weiterhin voll versteuern müssen.
Die private Nutzung des Dienstwagens wird pauschal versteuert – bei Verbrennern mit ein Prozent des Bruttolistenpreises. Für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride gelten reduzierte Sätze von 0,25 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent.
Zusätzlich fällt bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die 0,03-Prozent-Regel an: monatlich werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises multipliziert mit der einfachen Entfernung zur Arbeitsstätte versteuert. Diese Regel basiert darauf, dass durchschnittlich an fünfzehn Tagen pro Monat ins Büro gefahren wird. Bei seltenerer Präsenz kann die Einzelbewertung finanziell vorteilhafter sein.
Soll der Arbeitgeber eine Einzelbewertung vornehmen, muss dies zu Beginn eines Kalenderjahres gemeinsam festgelegt werden. Ein Wechsel während des laufenden Jahres ist nicht möglich. Jede Fahrt ins Büro muss mit Datum schriftlich dokumentiert und den Lohnunterlagen beigefügt werden. In der Praxis erfolgt die Berechnung oft auf Basis der Angaben des Vormonats.
Die Einzelbewertung lohnt sich in der Regel nur, wenn weniger als einhundertachtzig Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Kalenderjahr stattfinden. Wer unsicher ist, ob diese Grenze eingehalten wird, sollte zunächst bei der 0,03-Prozent-Regel bleiben und zusätzlich die eigenen Fahrten selbst erfassen.
Ergibt sich später, dass weniger als einhundertachtzig Fahrten erfolgten, kann dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Auch wenn der Arbeitgeber eine Einzelbewertung grundsätzlich ausschließt, kann der Arbeitnehmer dies über die Steuererklärung korrigieren – ähnlich wie bei der Wahl zwischen Ein-Prozent-Regel und Fahrtenbuchmethode. Voraussetzung ist ein anerkanntes Fahrtenbuch für das Kalenderjahr.
Das Argument, das Homeoffice sei faktisch die erste Tätigkeitsstätte und deshalb müsse keine Versteuerung erfolgen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Homeoffice ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Es ist und bleibt das private Zuhause des Mitarbeiters. Entscheidend ist: Der Arbeitgeber legt fest, wo die erste Tätigkeitsstätte ist. Ohne explizite Zuordnung kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an – dennoch kann das Homeoffice steuerlich nicht als erste Tätigkeitsstätte gelten, selbst wenn dauerhaft von dort gearbeitet wird.
Ja. Die private Nutzung des Dienstwagens wird unabhängig vom Arbeitsort mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuert (für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge gelten reduzierte Sätze).
Ja, wenn die Voraussetzungen für die Einzelbewertung erfüllt sind.
Nein. Das Homeoffice ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.
Immer der Arbeitgeber – vertraglich oder durch Weisung.
Der Arbeitnehmer kann über die Einkommensteuererklärung eine Korrektur vornehmen, sofern ein Fahrtenbuch geführt wurde.