Neue Vorgaben für Plug-in-Hybride, Erleichterungen beim Parken und weitere Vorteile: fünf Änderungen, die Fuhrparkverantwortliche kennen sollten.
Wer mit einem Elektroauto unterwegs ist, kann je nach Kommune von kostenlosen Parkplätzen, reduzierten Parkgebühren oder Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen profitieren. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das bislang bis Ende 2026 befristet ist. Nun will die Bundesregierung die Regelungen erweitern. Ein entsprechender Gesetzentwurf sieht unter anderem strengere Anforderungen für Plug-in-Hybride, neue Parkregelungen und eine längere Laufzeit der Vergünstigungen vor.
Für Plug-in-Hybride könnten die Hürden für bestimmte Privilegien im Straßenverkehr steigen. Bisher genügt eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern. Geplant sind nun mindestens 80 Kilometer. Entscheidend ist dabei der sogenannte EAER-City-Wert, der in einem standardisierten Prüfverfahren ermittelt wird und auch Fahranteile mit Verbrennungsmotor berücksichtigen kann.
Es gibt allerdings eine Alternative: Plug-in-Hybride können die Voraussetzungen weiterhin erfüllen, wenn sie höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen. Maßgeblich sind die gewichteten kombinierten Emissionen. Die geplanten Vorgaben gelten sowohl für Pkw als auch für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen.
Im Gesetzentwurf bleibt offen, welche Folgen die verschärften Kriterien für bereits zugelassene Plug-in-Hybride mit E-Kennzeichen haben. Ebenso wenig schreibt er vor, dass bisherige E-Kennzeichen ausgetauscht werden müssen. Ältere Plug-in-Hybride könnten dadurch bestimmte Privilegien verlieren, wenn sie die neuen Umweltanforderungen nicht erfüllen. Ob und wie dies in der Praxis umgesetzt wird, ist nicht abschließend geklärt.
Bislang hängt es von der jeweiligen Beschilderung ab, ob ein E-Kennzeichen erforderlich ist. Das Parken zum Laden soll nun ausdrücklich auch für Plug-in-Hybride möglich sein, die die strengeren Umweltanforderungen nicht erfüllen. Zudem wäre ein E-Kennzeichen nicht mehr grundsätzlich erforderlich. Ob eine solche Kennzeichnung im Einzelfall notwendig ist, hängt dann von den jeweiligen Verordnungen ab.
Für andere Vorteile bleibt die Fahrzeugkennzeichnung dagegen Voraussetzung. Welche Vergünstigungen tatsächlich angeboten werden, entscheiden weiterhin die Kommunen.
Kommunen sollen künftig Elektrofahrzeuge auch bei den Gebühren für Bewohnerparkausweise begünstigen können. Vorgesehen sind sowohl reduzierte Gebühren als auch eine vollständige Befreiung. Damit könnten auch Dienstwagenfahrer, die die Voraussetzungen für einen Bewohnerparkausweis erfüllen, von günstigeren oder kostenlosen Parkberechtigungen profitieren.
Eine bundesweite Gebührenbefreiung ist allerdings nicht geplant. Ob und in welcher Höhe Vergünstigungen gewährt werden, entscheiden die Kommunen.
Auch weitere Fahrzeugklassen könnten die Vorteile des Elektromobilitätsgesetzes nutzen. Dazu zählen größere elektrische Nutzfahrzeuge und Busse sowie leichte vierrädrige Elektrofahrzeuge der Klasse L6e. Die geplanten Regelungen berücksichtigen außerdem Fahrzeuge mit Anhängern.
Damit wären kommunale Vergünstigungen auch für Fahrzeuge möglich, die bislang nicht oder nur eingeschränkt darunterfallen.
Das Elektromobilitätsgesetz läuft nach bisheriger Rechtslage Ende 2026 aus. Die Bundesregierung will die Befristung aufheben, die meisten Vergünstigungen aber nur bis Ende 2035 ermöglichen. Darauf hatten sich Bundesrat und Bundesregierung verständigt. Ab 2036 soll nur noch die Möglichkeit bestehen, Elektrofahrzeuge beim Parken an Ladestationen zu bevorzugen.
Bei der Beschaffung neuer Plug-in-Hybride sollten Fuhrparkverantwortliche die geplanten Anforderungen berücksichtigen. Denn nicht jedes Fahrzeug, das heute ein E-Kennzeichen erhalten kann, würde künftig auch die Voraussetzungen für kommunale Vergünstigungen erfüllen. Die Änderungen sind allerdings noch nicht beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.