Mikromobilität hat das Potenzial, den Fuhrpark von Unternehmen revolutionär zu verändern. Doch während die Vorteile auf der Hand liegen, sind auch einige Herausforderungen zu bewältigen, um Arbeitnehmer zu motivieren und die Vorteile der Mikromobilität voll auszuschöpfen.
Mikromobilität, ein Begriff, der kleine, leichte Transportmittel wie E-Scooter, Fahrräder, Lastenfahrräder und ähnliche Fahrzeuge umfasst, ermöglicht eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlicher Mobilität in Unternehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Mitarbeiter nicht aufgrund ihrer Tätigkeit weite Strecken fahren müssen, also etwa im Außendienst tätig sind oder weiter entfernt von ihrer Tätigkeitsstätte wohnen und keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. E-Scooter und Fahrräder sind nicht nur lokal emissionsfrei und ressourcenschonend, sondern tragen auch zur Verringerung des Verkehrsaufkommens in urbanen Gebieten bei.
Ein weiterer Vorteil ist die Kosteneffizienz. Mikromobilitätslösungen sind oft günstiger in der Anschaffung und im Unterhalt als große Firmenwagen. Unternehmen können durch den Einsatz von Fahrrädern und E-Scootern nicht nur Kraftstoffkosten sparen, sondern auch Parkgebühren und Versicherungsprämien deutlich reduzieren. Zudem sind die Instandhaltungskosten dieser kleinen Fahrzeuge in der Regel niedriger. Doch nicht nur die finanziellen Aspekte sind von Vorteil. Mikromobilität kann auch zur Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit und -gesundheit beitragen. Regelmäßige Bewegung fördert das Wohlbefinden und kann dazu führen, dass die Arbeitnehmer produktiver und motivierter sind. Fahrradfahren oder das Nutzen von E-Scootern kann sogar den Stresspegel senken und die allgemeine Lebensqualität verbessern.
Auch wenn im Rahmen der Mikromobilität viele Probleme, wie sie bei der Nutzung von Dienstwagen bestehen können, nicht gegeben sind, ist dennoch bei diesen alternativen Mobilitätskonzepten eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen zu beachten, was in der Praxis leider immer wieder übersehen wird.
E-Scooter sind sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bauartbedingt bei 20 km/h. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Dennoch kann es vorkommen, dass die einen solchen E-Scooter nutzende Person sich strafbar macht und deshalb eine für sonstige Kraftfahrzeuge bestehende Fahrerlaubnis verliert. So gelten bei der Benutzung eines E-Scooters die gleichen Promille-Grenzen für Alkohol, wie bei der Nutzung eines Pkw. Spätestens bei einem Promillegehalt von 1,1 ist der Pkw- Führerschein weg. So hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Urteil vom 30. November 2023 (Az. 1 ORs 33/23) erst wieder einmal klargestellt, dass die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Wer die 1,6 Promille-Grenze überschreitet, muss sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung über sich ergehen lassen, bevor er seine Fahrerlaubnis für Pkw, Transporter und Co. wieder neu beantragen kann. Ein ähnliches Problem stellt sich auch, wenn der Fahrer wegen einer mit einem Pkw begangenen Ordnungswidrigkeit einem behördlichen Fahrverbot unterliegt. Da sich ein Fahrverbot auf sämtliche Kraftfahrzeugarten erstreckt, darf in der Verbotszeit auch kein E- Scooter gefahren werden. Wer das nicht beachtet, kann ebenfalls mit einem Entzug seiner Fahrerlaubnis bestraft werden.
Anders als bei Pkw gibt es bei E-Scootern keine Halterhaftung. Denn eine Halterhaftung beginnt nach § 8 Nr. 1 StVG erst mit Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt über 20 km/h fahren. E-Scooter sind aber auf 20 km/h gedrosselt. Stellt der Arbeitgeber Mitarbeitern Dienstfahrräder, Lastenräder oder E-Scooter zur Verfügung, die betrieblich eingesetzt werden können, handelt es sich um Arbeitsmittel, die der Betriebssicherheitsverordnung (§ 2 Abs. 1) unterliegen.
Ob neben den Pflichten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, etwa hinsichtlich der Ausrüstung dieser Fortbewegungsmittel bei betrieblichen Fahrten, zudem auch die DGUV Vorschrift 70 zur Anwendung kommt, hängt vom Fahrzeugtyp und der Einsatzart ab. Solange etwa Diensträder ausschließlich privat genutzt werden, greifen die Unfallverhütungsvorschriften nicht, denn diese gelten nur für den betrieblichen Einsatz. Bei einem vorgesehenen betrieblichen Einsatz muss aber auch wieder unterschieden werden:
Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Damit ein Fahrrad unter diese berufsgenossenschaftliche Vorschrift fällt, muss es maschinell angetrieben sein. Bei Elektrofahrrädern ist deshalb zwischen den sogenannten Pedelecs 25 und Pedelecs 45 zu unterscheiden.
Pedelec 25 unterstützen das Treten bis maximal 25 km/h. Zusätzlich kann das Pedelec 25 mit einer Anfahr- bzw. Schiebehilfe ausgerüstet sein, die ohne eine Pedalbewegung eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h zulässt. Pedelecs 25 mit und ohne Anfahr-/Schiebehilfe sind dem Fahrrad rechtlich gleichgestellt (§1 Abs. 3 StVG; DGUV Information 208-047). Ohne aktives Treten ist eine Fortbewegung mit dem Pedelec 25 nicht möglich. Solange mit Muskelkraft getreten werden muss, bevor ein Motor zuschaltet, fehlt es an der Grundvoraussetzung zur Anwendung der DGUV Vorschrift 70. Pedelec 25 werden daher rechtlich als konventionelles Fahrrad eingeordnet, weshalb für sie die DGUV Vorschrift 70 keine Anwendung findet. Es bedarf daher auch keiner UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70. Für den betrieblichen Einsatz von Pedelec 25 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung aber die DGUV Information 208-047 veröffentlicht, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern hilfreiche Tipps bei der richtigen Auswahl und dem Umgang solcher Fahrräder gibt. Unabhängig davon ist aber bei der Nutzung von Fahrrädern im Straßenverkehr stets sicherzustellen, dass das „analoge“ Fahrrad bzw. ein Pedelec 25 verkehrssicher ist und der StVZO entspricht. Insoweit ist in jedem Fall zu empfehlen, dass im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstfahrrädern regelmäßige Inspektionen bzw. Wartungen am Fahrrad nach Herstellerangaben durchgeführt werden.
Ein Pedelec 45 unterstützt das Treten bis maximal 45 km/h. Das Pedelec 45 gilt deshalb als Kraftfahrzeug und benötigt eine Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad sowie ein Versicherungskennzeichen. Gleiches gilt für den E-Scooter. Solche Fahrzeuge fallen bei einer dienstlichen Nutzung in vollem Umfang unter die DGUV Vorschrift 70 und benötigen deshalb die jährlich durchzuführende Sachkundigenprüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70. Diese UVV- Prüfung umfasst neben einer Inspektion bzw. Wartung, die sich auf den verkehrssicheren Zustand bezieht, auch eine arbeitssichere Komponente. Denn nur wenn die Betriebssicherheit, also Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit gegeben ist, liegt eine erfolgreiche UVV-Prüfung vor. Gerade bei Lastenfahrrädern, die nicht selten als Pedelec 45 zugelassen sind, bedarf es einer genauen Prüfung auf Arbeitssicherheit. Diese Fahrradtypen, gleichgültig ob zweispurig oder dreispurig, besitzen durch ihren Aufbau eine andere Lastverteilung als normale Fahrräder.
Da die DGUV Vorschrift 70 nur im Rahmen eines betrieblichen Einsatzes von Pedelec 45 und E-Scootern greift, gilt auch hier: Bei einer ausschließlich privaten Nutzung dieser Kraftfahrzeuge, verbleibt es nur bei der Verpflichtung zur Wartung bzw. Inspektionen gemäß Herstellerangaben und der Sicherstellung, dass das Kraftfahrzeug der StVZO bei einer Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr entspricht.
Da der Arbeitgeber letztlich nie ausschließen kann, dass dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Fortbewegungsmittel auch tatsächlich auf betrieblich veranlassten Fahrten eingesetzt werden, ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber bei analogen Fahrrädern und Pedelec 25 die regelmäßige Inspektion bzw. Wartung nach Herstellerangaben dem Mitarbeiter verpflichtend auferlegt, bei dem Einsatz von Pedelec 45 und E-Scootern darüber hinaus auch die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 durchgeführt und dokumentiert wird.
Vor Überlassung eines Arbeitsmittels müssen Beschäftigte vom Arbeitgeber zudem unterwiesen worden sein (siehe DGUV Vorschrift 1 § 4). Hierfür hat der Arbeitgeber gemäß § 12 Betriebssicherheitsverordnung den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese müssen vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels ebenso berücksichtigen wie erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.
Unterweisungen sind nach § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung, § 4 DGUV Vorschrift 1 regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr durchzuführen. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Art und Weise das Fortbewegungsmittel angetrieben wird. Der Unterweisung unterliegen somit auch klassische analoge Fahrräder, Pedelec 25, Pedelec 45, gleichgültig ob als Lastenfahrrad ausgelegt oder nicht, sowie E- Scooter.
Für den privaten Einsatz von Dienstfahrrädern bedarf es zwar keiner gesonderten Unterweisung durch den Arbeitgeber. Gleichwohl ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber einen Vertragspartner, den er für die Überlassung der Fahrräder an die Beschäftigten bestimmt, verpflichtet, mit der erstmaligen Überlassung des Fahrrads eine Unterweisung in Form einer Einweisung in das Fahrrad bei dem Beschäftigten durchführen zu lassen.