Auch wenn der Parkplatz eines Shopping-Centers meist Privatbesitz ist, zählt er trotzdem zum öffentlichen Verkehrsraum, wie ein Trunkenheitsfahrer nun vor Gericht erkennen musste.
Auf dem Parkplatz eines Einkaufs-Centers ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten. Denn auch solch ein Gelände zählt laut einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum öffentlichen Verkehrsraum.
In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer nächtens auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums mit einem Blutalkoholgehalt von 1,63 Promille von der Polizei angehalten worden. Weil er sich einem Medizinisch-Psychologischen Gutachten verweigerte, musst er die Fahrerlaubnis abgeben. Dagegen legte er Beschwerde ein und argumentierte, es habe sich nicht um eine öffentliche Straße gehandelt.
Die Verwaltungsrichter entschieden gegen den Autofahrer. Da der Parkplatz einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zur Nutzung offenstand, sei er als öffentlicher Verkehrsraum zu werten. Auch sei es unerheblich, dass sich die Trunkenheitsfahrt außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte ereignet hatte, zitiert das Portal „RA Online“ aus dem Urteil. (Az.: 11 CS 20.2867) (SP-X/JL)