Ein durch eine Waschanlage beschädigter Heckspoiler führte zu einem jahrelangen Rechtsstreit. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun zugunsten des Geschädigten.
Der Fall: Ein Mann fuhr seinen Pkw der Marke Land Rover Ende Juli 2021 in eine Portalwaschanlage und startete den Waschvorgang. Während der Fahrzeugwäsche riss die Anlage den Heckspoiler vom SUV. Daraufhin forderte der Besitzer des Wagens Schadensersatz in Höhe von ca. 3.220 Euro, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 119 Euro am Tag der Fahrzeugreparatur und die Übernahme der Rechtsanwaltskosten.
Das Problem: Die Waschanlage funktionierte so, wie sie funktionieren sollte. Und der Heckspoiler des Pkw war ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht. Er gehörte zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung. In der Waschanlage befand sich darüber hinaus ein Hinweisschild mit der Aufschrift: „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen:
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."
Unter diesem Hinweisschild befand sich ein Zettel mit der Aufschrift: „Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“
Das Urteil: Der VII. Zivilsenat des BGH hat im Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 festgestellt: Der Anlagenbetreiber muss für die Reparaturkosten des SUV aufkommen.
Die Begründung: Dem Kläger stehe wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Denn der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasse als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers. Er müsse das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang schützen.
Die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs liege allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Es kam zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, falle in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
Der Kläger, dem die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug, mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben könne, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand habe, bestimmte Fahrzeugmodelle von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen, sei dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.
Des Weiteren reiche das in der Waschanlage angebrachte, mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen“ überschriebene Schild als Hinweis deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)“ erwähnt. Nicht nur falle der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile sei sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso stelle der Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ keinen ausreichenden Hinweis dar. (ks)