Wer sich mit den Gefahren eines Straßenpollers nicht auseinandersetzt und keine ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss Schadensersatz zahlen. Das urteilte das Landgericht Lübeck.
Nachdem ein aus dem Boden fahrender Straßenpoller einen Pkw beschädigt hat, verklagte der Betroffene den Betreiber auf Schadensersatz. Das Landgericht Lübeck urteilte nun zugunsten des Pkw-Fahrers. Der Betreiber muss für den Schaden zzgl. weiterer Kosten in Gesamthöhe von über 5.300 Euro aufkommen.
Was war passiert? Ein Mann hielt mit seinem Abschleppfahrzeug vor einem Straßenpoller und meldete sich bei der Hausverwaltung zur Durchfahrt an. Der Poller verschwand im Boden und die Ampel leuchtete daraufhin Grün auf. Der Fahrer bewegte sein Abschleppfahrzeug anschließend langsam über den Poller. Der Poller fuhr allerdings nach einigen Sekunden automatisch wieder hoch und beschädigte die Hydraulikleitung und andere Teile des Fahrzeugs.
Was warfen sich die Beteiligten vor? Der Geschädigte behauptete, der Poller sei nur elf Sekunden in vollständig abgesenkter Position verblieben. Dieser Zeitraum sei unangemessen kurz. Die Beklagte hätte eine entsprechende Warneinrichtung an der Polleranlage installieren müssen. Die Beklagte behauptete, der Poller habe zum Unfallzeitpunkt einwandfrei funktioniert. Der Poller sei so eingestellt, dass er für 15 Sekunden im Boden versinkt. Dies ermögliche problemlos eine Passage mit einem Kraftfahrzeug. Auch eine Beschilderung und Sicherung der Anlage sei ausreichend vorhanden gewesen.
Wie funktionierte der Straßenpoller? Der Straßenpoller konnte mit einem Transponder durch die Hausverwaltung in den Straßenboden versenkt werden. Vor dem Poller befand sich eine Ampel mit den Lichtzeichen Rot und Grün und ein Verkehrsschild mit der Aufschrift „Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig“.
Wie urteilte das Landgericht Lübeck? Der Betreiber des Straßenpollers muss für den Schaden aufkommen. Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Kraftfahrzeugs passiert. Dem wird ein Schild mit der Aufschrift "Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig" nicht gerecht.
Was ist die Begründung des Gerichts? Der Betreiber hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Ist eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Straße mit einem versenkbaren Straßenpoller ausgestattet, hat der Betreiber der Anlage den Durchfahrtsverkehr vor Gefahren zu schützen, die von einer solchen Vorkehrung ausgehen können. Diese Gefahren liegen zum einen in der Erkennbarkeit der Anlage und zum anderen in der Aufwärtsbewegung des Pollers. Um Schäden durch eine Kollision zwischen versenkbarem Poller und Fahrzeug vorzubeugen, hat der Betreiber entweder entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Durchfahrtsverkehr sicherzustellen.
Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Es stimme zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gibt auch Gründe, warum das nicht immer möglich ist (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ habe der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt. (ks)