Aus dem Bundesfinanzministerium ist der erste Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 bekanntgeworden. Eine Änderung der Besteuerung zeichnet sich für die betriebliche Mobilität ab.
Werden Mobilitätsbudgets, die Unternehmen ihren Mitarbeitenden zur Verfügung stellen, bald einfacher in der Besteuerung? Darauf deutet jedenfalls der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 von Bundesfinanzminister Christian Lindner hin, der nun (Stand 05.06.2024) vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
In Jahressteuergesetzen wird das Steuerrecht an aktuelle Rechtsentwicklung oder andere Begebenheiten angepasst. Für 2024 plant der Finanzminister ebenfalls ein solches „JStG“. Im kürzlich bekanntgewordenen Referentenentwurf dieses Gesetzes ist auch das Thema Mobilitätsbudget zu finden. Die geldwerten Vorteile aus diesen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährten Mobilitätsbudgets zur privaten Nutzung sollen demnach mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuert werden können. Das soll die Einführung von Mobilitätsbudgets deutlich attraktiver machen.
„Die Regelung vereinfacht die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden und -vorbehalte werden überwunden“, heißt es in der Begründung des Ministeriums zur Ergänzung des § 40 im Einkommensteuergesetz (EStG). Zudem diene die Regelung dem Ziel, bereits vorhandene Anreize zur Förderung einer „möglichst umweltverträglichen Mobilität“ zu erweitern.
Im Gesetzesentwurf ist festgehalten, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden muss und einen Betrag von 2400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen darf, um die Pauschalbesteuerung anwenden zu können.
Somit dürften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schnitt für bis zu 200 Euro im Monat Mobilitätsangebote über ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mobilitätsbudget außerdienstlich, also privat, nutzen und der Arbeitgeber käme in den Genuss der vereinfachten Pauschalbesteuerung für diesen Zuschuss beziehungsweise Sachbezug. Die Pauschalbesteuerung gilt dann zwar unabhängig vom Verkehrsmittel, aber dennoch nicht uneingeschränkt für alle Mobilitätsformen: Weder Luftfahrzeuge noch private Kraftfahrzeuge oder dauerhaft zur Privatnutzung überlassene Firmenfahrzeuge fallen darunter. Sharing-Angebote, Elektro-Scooter oder ÖPNV-Anwendungen sind jedoch möglich. Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget stünde die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund, schreiben die Referenten des Ministeriums. Daher sind auf Dauer ausgelegte Mobilitätsformen wie Abo-Modelle ausgeschlossen.
Sachbezüge in Form von Gutscheinen oder Wertguthaben könnten pauschal besteuert werden und auch Zuschüsse wie nachträgliche Kostenerstattungen nach der Nutzung von Mobilitätsleistungen. Nicht besteuerte Arbeitgeberleistungen wie die Gewährung von Job-Tickets oder auch die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads sind laut Entwurf nicht in die Pauschalierungsvorschrift einzubeziehen. Es werden nur solche Leistungen erfasst, die beim Arbeitnehmer zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften (nach § 19 EStG) führen.
Arbeitgeber müssen dann dem Gesetzesentwurf zufolge die pauschal besteuerten Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen und dokumentieren, auf welche Pauschalierungsvorschrift sie sich im Fall der einzelnen Leistung innerhalb des in Anspruch genommenen Mobilitätsbudgets beruft.
„Ich begrüße die Steuernovelle zum Mobilitätsbudget. Ähnlich wie damals beim Dienstrad die steuerliche Förderung den Aufwind gebracht hat, kann das auch hier beim Mobilitätsbudget passieren“, sagt Andreas Reichert, Experte für Mobilitätsbudgets. Der Geschäftsführer des Anbieters Mobiko, der selbst Softwarelösungen zur Anwendung von Mobilitätsbudgets in Unternehmen anbietet, begrüßt, „dass gezielt geteilte Mobilität incentiviert wird und nicht jede Form von Mobilität.“ Denn die Absicht jeder steuerlichen Incentivierung sei immer etwas für das Gemeinwohl zu tun, in diesem Fall für die Umwelt. „Mir fehlen hier allerdings noch die Mobilitätstypen ‚Fahrtkosten‘ und ‚Bike Abomodelle‘“, sagt Reichert. Diese seien aktuell ausgeschlossen.
Allerdings, so relativiert Reichert, biete das gedeckelte Budget von maximal 2400 Euro pro Jahr keinen adäquaten Ersatz für einen Dienstwagen. „Hier muss man sich dann weiterer Steuertöpfe bedienen, was über Anbieter wie Mobiko auch gar kein Problem ist“, sagt Reichert. „Dennoch ist die 25-Prozent-Pauschalierung spannend für all diejenigen, die Downsizen wollen, um ihr Budget weiter steuerlich zu optimieren.“ Hier könnten insbesondere sämtliche Angebote der Mobility-as-a-Service-(MaaS)-Apps der Verkehrsunternehmen deutlich günstiger genutzt werden und nicht mehr nur der ÖPNV. Reichert: „Wer also seine Leasingrate um 250 € reduziert und dieses Budget möglichst steueroptimal verwenden möchte, der ist mit dem Deutschland Ticket in Kombination mit Carsharing, Scooter Sharing und so weiter gut bedient, weil dann hier für den Arbeitnehmer im Idealfall keine Steuern mehr anfallen.“
Andreas Reichert, Geschäftsführer von Mobiko, wird am 25. und 26. September auf dem bfp FORUM in Mainz zum Thema Mobilitätsbudget referieren und Mobiko wird exklusive Workshops anbieten. Erfahren Sie bei der Veranstaltung mehr über mögliche Anwendungsfälle von Mobilitätsbudgets und alternativen Formen der betrieblichen Mobilität. Sichern Sie sich schon heute Ihr Ticket für das bfp FORUM 2024 in der Halle 45 in Mainz: www.bfpforum.de