Die Deutschen sind Blink-Muffel – dabei ist blinken Pflicht. Denn wer den Blinker vergisst, riskiert Unfälle und Bußgelder. Ob Auto, Fahrrad oder E-Scooter: Die StVO regelt genau, wann und wie Richtungsänderungen angezeigt werden müssen.
Blinken beim Spurwechsel, blinken beim Abbiegen, blinken ist Pflicht. Und Deutschland ist Blink-Muffel, obwohl das nicht mehr als eine Handbewegung kostet. Allzu viele Fahrerinnen und Fahrer in Deutschland blinken nicht korrekt, nicht rechtzeitig oder einfach gar nicht, wie die Prüfgesellschaft Dekra schon vor Jahren feststellte. Und das, obwohl das Zuwiderhandeln auch zu Unfällen führen kann. Allein im Jahr 2023 gab es 52307 Unfälle mit Personenschaden in der Kategorie Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren, worunter auch Nichtblinken fällt. Blinken ist aber nicht nur eine Empfehlung, sondern eine Pflicht. Und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt das Blinken ganz genau.
Im Straßenverkehr muss eine Richtungsänderung vorab angezeigt werden, andernfalls droht ein Verwarngeld von bis zu 35 Euro. Grundlage dafür ist die StVO, die blinken in mehreren Paragrafen einordnet. Paragraf 9 „Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren“ besagt, dass abbiegen rechtzeitig und deutlich angekündigt werden muss und dabei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind.
Für das Abbiegen auf Autobahnen als auch andere mehrspurige Straßen wie Bundesstraßen oder innerstädtische Hauptstraßen gilt Paragraf 7, „Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge.“ Ihm zufolge müssen Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich angekündigt werden, wieder mit dem Fahrtrichtungsanzeiger. Laut Paragraf 5 StVO muss das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen rechtzeitig und deutlich angekündigt werden, und zwar mit dem Fahrtrichtungsanzeiger.
Schließlich gibt noch Paragraf 10, „Hinweise für das Einfahren und Anfahren“, der folgendes besagt: Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Die STVO gibt vor, dass Verkehrsteilnehmerinnen und Teilnehmer im Straßenverkehr rechtzeitig blinken müssen. So steht es in der STVO, Paragraf 7 Absatz 5: „Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen“. Nur was heißt rechtzeitig, wenn es ums Blinken geht? Eine einschlägige Definition gibt es jedenfalls nicht. Allerdings können Fahrerinnen und Fahrer sich an einigen Faustregeln orientieren und auch grundsätzlich vorausschauend fahren, in einer Weise, die die Mitmenschen im Straßenverkehr nicht gefährdet. Das verlangt nicht nur der gesunde Menschenverstand, sondern auch die StVO, Paragraf 1, Absätze 1 und 2:
Sicherlich ist nicht jede Situation gleich. Das ist auch auf den Straßen so. Um sicheres Abbiegen im Straßenverkehr zu gewährleisten können sich Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer aber einiger Dinge klarmachen:
Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer sind fester Bestandteil des Straßenverkehrs und konkurrieren dort mit Autos. Denn auch Radfahrerinnen und Radfahrer müssen gemäß StVO-Paragraf 2 in der Regel die Straße nutzen, sofern ein Verkehrszeichen nicht etwas anderes vorschreibt. Auch gilt für sie: Das Abbiegen muss gekennzeichnet werden. Einen Fahrtrichtungsanzeiger (zu Deutsch: Blinker) nach Paragraf 9 StVO haben sie nicht. Daher müssen sie die Änderung der Fahrtrichtung mit der Hand deutlich und rechtzeitig ankündigen. Das Zuwiderhandeln kann laut Bußgeldkatalog mit einer Geldstrafe von bis zu 35 Euro geahndet werden.
Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern gilt, dass sie darauf aufmerksam machen müssen, wenn Sie abbiegen wollen. Nur wie machen sie das, vor allem (rechts)sicher? Im Normalfall kontrollieren sie mit der rechten Hand die Geschwindigkeit des E-Scooters und sollten sie dann den Finger vom Gas nehmen, um eine Richtungsänderung nach rechts anzuzeigen, könnte die Fahrt kurzfristig rasant wacklig werden. Bleibt ja noch das Bein. Allerdings ist das nicht im Sinne des Verkehrsministeriums. Mit dem abgestreckten Bein eine Richtungsänderung anzugeben, ist laut Bundesverkehrsministerium nicht vorgesehen, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht.
Licht ins Dunkel bringt die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr. Der Verordnung zufolge gilt für E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, dass sie eine Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch ein Handzeichen ankündigen müssen, soweit am Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind. (ks)
Worauf Sie beim Nutzen eines E-Scooters sonst noch achten müssen, hat uns Dr. Katja Löhr-Müller (Anwältin für Verkehrs- und Unfallrecht) zusammengefasst: