Mit der Kündigung stellt sich oft die Frage: Wann muss der Dienstwagen zurückgegeben werden? Entscheidend sind der Vertrag und die konkreten Regelungen im Einzelfall.
Ein Mitarbeiter im Außendienst nutzt seinen Dienstwagen auch privat. Nach der Kündigung bleibt das Fahrzeug zunächst vor seiner Tür stehen. Ob er es weiterfahren darf, hängt von arbeitsrechtlichen Details ab.
Ein Dienstwagen mit Privatnutzung gilt arbeitsrechtlich als Teil der Vergütung, da der geldwerte Vorteil versteuert wird. Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer das Fahrzeug daher bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass keine abweichenden Regelungen gelten.
Maßgeblich ist der Dienstwagenüberlassungsvertrag, der häufig Teil der Car Policy ist. Er legt fest, wer ein Fahrzeug nutzen darf, welche Pflichten bestehen und unter welchen Umständen es zurückzugeben ist. Zentral sind sogenannte Widerrufsklauseln. Sie ermöglichen es dem Arbeitgeber, den Wagen unter bestimmten Bedingungen vorzeitig zurückzufordern, etwa bei Kündigung oder Freistellung.
Fehlen klare Regelungen, kann das für beide Seiten problematisch werden. Gerade in kleineren Unternehmen existieren mitunter nur knappe Vereinbarungen oder mündliche Absprachen. Ist keine wirksame Widerrufsklausel vorhanden, darf der Mitarbeiter den Dienstwagen häufig bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter nutzen, sofern Privatfahrten erlaubt sind.
„Hier kommt es auf den genauen Wortlaut an“, sagt Urs Heck vom Kollegium Völker in Reutlingen. Die Regelung müsse eindeutig formuliert sein und erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich ist. „Dienstwagennutzer müssen ein gewisses Mindestmaß an Kalkulierbarkeit haben“, sagt der Arbeitsrechtler. Unzulässig seien pauschale Formulierungen wie „Der Dienstwagen ist bei Kündigung jederzeit zurückzugeben.“
Konflikte entstehen besonders häufig bei Freistellungen. Arbeitgeber verlangen dann oft die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs. „Gerade hier hat die Rechtsprechung die Anforderungen zuletzt verschärft“, sagt Anwalt Heck. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts könnten pauschale Freistellungsklauseln unwirksam sein, wenn sie ausschließlich an die Kündigung geknüpft sind. Der Arbeitgeber muss laut Heck begründen können, warum eine Freistellung erforderlich ist. Fehlt diese Begründung, kann auch der Entzug des Dienstwagens angreifbar sein.
In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen wurde einem Unternehmen auferlegt, monatlich 510 Euro Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, weil der Wagen unberechtigt entzogen worden war.
Auch bei längerer Krankheit gelten besondere Regeln. Während der Entgeltfortzahlung, in der Regel in den ersten sechs Wochen, besteht der Anspruch auf Nutzung weiter. Mit dem Ende der Lohnfortzahlung entfällt auch der Anspruch auf den geldwerten Vorteil.
Anders liegt der Fall bei Fahrzeugen, die ausschließlich dienstlich genutzt werden dürfen. Mit der Kündigung entfällt der Nutzungszweck. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber die sofortige Rückgabe verlangen. Bei einer fristlosen Kündigung gilt dies grundsätzlich ebenfalls.
Viele Konflikte entstehen durch unklare vertragliche Regelungen. Arbeitnehmer unterschätzen häufig die arbeitsrechtliche Bindung des Dienstwagens, während Arbeitgeber sich auf Klauseln verlassen, die rechtlich nicht wirksam sind. Entscheidend bleibt daher stets der konkrete Vertragsinhalt. (sp-x)