Neue Fristen, Vorgaben für Batterien und erstmals Grenzwerte für Bremsenabrieb: Was Fuhrparkverantwortliche bei der Beschaffung wissen müssen.
Am 29. November 2026 beginnt die schrittweise Einführung der neuen Abgasnorm Euro 7. Sie betrifft nicht nur Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, sondern auch Elektroautos und Plug-in-Hybride. Erstmals werden neben den Abgasemissionen auch Bremsen- und Reifenabrieb sowie die Haltbarkeit von Antriebsbatterien reguliert. Doch was ändert sich konkret für Fuhrparks und welche Fristen müssen Unternehmen bei der Fahrzeugbeschaffung im Blick behalten?
Während sich die bisherigen Abgasnormen vor allem auf Schadstoffe aus dem Auspuff konzentrierten, geht Euro 7 einen Schritt weiter. Die Grenzwerte für Abgasemissionen bleiben bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen weitgehend unverändert. Allerdings werden bei der Partikelmessung künftig auch kleinere Partikel mit einem Durchmesser ab zehn Nanometern berücksichtigt. Bislang lag die Grenze bei 23 Nanometern. Hinzu kommen neue Anforderungen an die Überwachung der Emissionen im Fahrzeugbetrieb.
Die neuen Vorschriften werden schrittweise eingeführt. Zunächst gelten sie ab dem 29. November 2026 für neu typgenehmigte Pkw und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1. Ein Jahr später, am 29. November 2027, müssen grundsätzlich alle neu zugelassenen Fahrzeuge dieser Klassen die Anforderungen erfüllen. Für Kleinserienhersteller gelten Ausnahmen. Bereits zugelassene Fahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden.
Für schwere Nutzfahrzeuge und Busse gelten spätere Fristen: Ab dem 29. Mai 2028 sind neue Fahrzeugtypen betroffen, ab dem 29. Mai 2029 grundsätzlich alle Neuzulassungen.
Erstmals werden mit Euro 7 auch Partikel reguliert, die durch den Verschleiß der Bremsen entstehen. Diese tragen zur Feinstaubbelastung bei und fallen unabhängig davon an, ob ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor angetrieben wird.
Elektroautos können ihren Bremsenabrieb durch Rekuperation reduzieren. Dabei wird ein Teil der Bewegungsenergie beim Verzögern zurückgewonnen, sodass die mechanischen Bremsen seltener eingesetzt werden müssen. Vollständig vermeiden lässt sich der Abrieb jedoch nicht.
Die neuen Grenzwerte unterscheiden sich zunächst nach Fahrzeugklasse und Antriebstechnologie. Für reine Elektroautos gelten niedrigere Grenzwerte als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Ab 2035 ist für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ein einheitlicher Grenzwert von drei Milligramm pro Kilometer vorgesehen.
Auch der Reifenabrieb wird künftig durch europäische Vorgaben begrenzt. Dafür gelten je nach Reifenklasse unterschiedliche Einführungstermine für neue Reifentypen:
Die konkreten Grenzwerte stehen noch aus und sollen auf international abgestimmten Prüfverfahren basieren. Ziel ist es, den Reifenabrieb und damit auch den Eintrag von Mikroplastik in die Umwelt zu reduzieren. Für bereits verwendete Reifen ergeben sich zunächst keine neuen Pflichten.
Eine weitere Neuerung betrifft die Antriebsbatterien von Elektroautos und Plug-in-Hybriden. Mit Euro 7 werden erstmals verbindliche Mindestanforderungen an deren verbleibende Speicherkapazität eingeführt.
Bei Pkw muss die Batterie innerhalb der ersten fünf Jahre beziehungsweise 100.000 Kilometer mindestens 80 Prozent ihrer ursprünglichen Kapazität behalten. Bis zu einem Alter von acht Jahren beziehungsweise 160.000 Kilometern gilt ein Mindestwert von 72 Prozent. Maßgeblich ist jeweils die zuerst erreichte Grenze.
Für leichte Nutzfahrzeuge gelten niedrigere Mindestwerte. Hier müssen die Batterien in den ersten fünf Jahren beziehungsweise 100.000 Kilometern mindestens 75 Prozent ihrer ursprünglichen Kapazität behalten. Bis zu acht Jahren beziehungsweise 160.000 Kilometern sind es mindestens 67 Prozent.
Die Anforderungen richten sich an die Fahrzeughersteller und sollen die Haltbarkeit der Batterien absichern. Eine Garantie für den späteren Wiederverkaufswert ergibt sich daraus jedoch nicht.
Aktuelle Untersuchungen von Leasinganbietern zeigen, dass E-Auto-Batterien auch nach mehreren Jahren einen Großteil ihrer Kapazität behalten. Ayvens untersuchte in Deutschland rund 7.300 elektrische Leasingrückläufer. Bei einer durchschnittlichen Laufleistung von etwa 55.000 Kilometern lag die verbleibende Batteriekapazität im Mittel bei 95,5 Prozent.
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt Arval: Eine Auswertung von rund 24.000 Batteriezertifikaten aus elf europäischen Ländern ergab bei 70.000 Kilometern eine durchschnittliche Restkapazität von 93 Prozent. Beide Untersuchungen zeigen damit vergleichsweise geringe Kapazitätsverluste bei den geprüften Fahrzeugen. Die Ergebnisse sind jedoch nicht ohne Weiteres auf sämtliche Elektroautos übertragbar.
Die neuen Euro-7-Vorgaben schaffen einheitliche Mindeststandards für die Batteriehaltbarkeit. Ob sich dadurch auch Restwerte und Leasingkonditionen verbessern, ist bislang offen. Denn die Restwertentwicklung hängt weiterhin von Faktoren wie Fahrzeugpreisen, technischem Fortschritt und der Nachfrage auf dem Gebrauchtwagenmarkt ab.
Mehr Transparenz versprechen Batteriezertifikate: Sowohl Ayvens als auch Arval setzen beim Wiederverkauf gebrauchter Elektrofahrzeuge auf unabhängige Prüfungen des Batteriezustands. Die Nachweise sollen das Vertrauen potenzieller Käufer stärken und können Fuhrparkverantwortlichen eine zusätzliche Grundlage bei der Bewertung gebrauchter E-Autos bieten.