Nach einem Totalschaden musste ein Autofahrer monatelang auf Ersatz warten. Vor Gericht ging es um die Frage, wie lange die Versicherung Nutzungsausfall zahlen muss.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer 2023 auf der A3 bei Regensburg in einen Unfall mit einem ausländischen Lkw verwickelt. Der Lastwagenfahrer hatte den Unfall allein verschuldet. Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden.
Anfang Januar 2024 bestellte der Geschädigte den VW T-Roc als Ersatzfahrzeug. Aufgrund von Lieferverzögerungen musste er jedoch insgesamt 293 Tage ohne Pkw auskommen. Die gegnerische Versicherung erkannte zunächst nur 30 Tage Nutzungsausfall an. Auch die Überführungskosten für das Ersatzfahrzeug von mehr als 1.000 Euro wollte sie nicht übernehmen.
Das Landgericht Regensburg stellte klar: Für den Nutzungsausfall zählt nicht die tatsächliche Wartezeit auf ein Neufahrzeug. Relevant ist, wie lange die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens objektiv dauern würde. Auf Grundlage eines Gutachtens setzte das Gericht diesen Zeitraum auf 14 Tage fest (Az. 61 O 319/25).
Allerdings profitierte der Kläger von einer verzögerten Schadenregulierung. Die Versicherung zahlte den Fahrzeugschaden erst im April 2024 und damit rund vier Monate nach dem Unfall. Da Geschädigte grundsätzlich keinen Ersatzwagen vorfinanzieren müssen, verlängerte sich der erstattungsfähige Nutzungsausfall entsprechend. Damit sprach das Gericht dem Kläger Nutzungsausfall für insgesamt 131 Tage zu.
Insgesamt erhielt der Kläger rund 4.000 Euro Schadenersatz, einschließlich anteiliger Überführungskosten für das Ersatzfahrzeug. Die weitergehende Klage für den gesamten Zeitraum wies das Gericht jedoch zurück. (sp/x)