Nach einem missglückten Spurwechsel und abruptem Stillstand kam es zu einem Auffahrunfall. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% gerechtfertigt.
Was war passiert? Der Fahrer eines Ford Ranger befuhr den linken von drei Fahrspuren. Wegen einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren und so begann der Fahrer, auf den mittleren Streifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr er, nachdem er ca. zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur angelangt war, ebenso wie das vorausfahrende Fahrzeug wieder auf die linke Spur. Auf der linken Spur bremste das vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Fahrer des Ford bremste auch für max. 1 Sekunde bis zum Stillstand ab. Der hinter dem Ford auf der linken Spur befindliche Wagen (der Beklagte) kollidierte schließlich mit dem Ford, was beim Ford zu einem Schaden in Höhe von knapp 60.000 Euro führte. Der Halter des Ford klagte daraufhin gegen den Aufgefahrenen.
Die vorherige Entscheidung eines Landgerichts hatte der Klage auf Basis einer Haftung von 80 Prozent stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung am Oberlandesgericht Frankfurt am Main führte zu einer Haftungsquote des Beklagten von 50 Prozent.
Wie lautet die Begründung des Gerichts? Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden (der Beklagte) geltende Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht ein. Sowohl die unklare Verkehrslage als auch der atypische Geschehensablauf stünden dem Anscheinsbeweis entgegen. Zudem spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe.
Der Fahrer des Ford habe selbst bekundet, das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er sich vor dem vom Kläger als „Schlenker“ bezeichneten Manöver durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Weder vorgetragen noch ersichtlich sei zudem, dass der Fahrer des Ford vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe.
„Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben“, führte der Senat aus.
Gegen ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Fords spreche allerdings die vom Landgericht zutreffend angenommene unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur sowie des starken Verkehrsaufkommens, bei dem auch „mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen“ gewesen sei, erläuterte der Senat die vorgenommene Haftungsverteilung von 50 Prozent zu 50 Prozent.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Az. 9 U 5/24) (ks)