Eine Waschstraße riss den Tankdeckel eines Pkw ab. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dieser urteilte nun: Die Betreiberin der Waschanlage haftet nicht für den entstandenen Schaden.
Was war passiert? Der Besitzer eines BMW X3 fuhr in eine Waschanlage, um sein Auto zu reinigen. Nachdem das Auto durch die Waschstraße gefahren war, zeigte der Besitzer an, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs während des Waschvorgangs abgerissen worden war. Der Pkw ist bauartbedingt mit einem nicht verriegelbaren Tankdeckel ausgestattet.
Vor der Einfahrt in die Waschstraße befand sich ein Hinweisschild: "Einfahrbedingungen & Hausrecht", das auszugsweise wie folgt lautet:
Es gelten die folgenden Benutzungshinweise:
Der Pkw-Halter verlangte von der Betreiberin der Waschstraße die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 1.502,86 € netto sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.
Wie lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs? Zunächst verurteilte das zuständige Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung des Schadensersatzanspruchs. Auf die Berufung der Beklagten hatte ein Landgericht das Urteil des Amtsgerichts jedoch aufgehoben. Der Kläger versuchte daraufhin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22. Mai 2025 die Revision des Klägers abgelehnt. Die Waschstraßenbetreiberin wurde freigesprochen, sie muss für den Schaden am BMW nicht aufkommen.
Wie lautet die Begründung des Bundesgerichtshofs? Bei einem während der Reinigung entstandenen Schaden komme die Verletzung einer Schutzpflicht in Betracht, wenn der Betreiber einer Autowaschanlage notwendige Nutzungshinweise der Waschstraße nicht erteilt habe. Denn der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordere es, dass von dem Betreiber die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt werde. Außerdem müsse er in geeigneter Weise über zu beachtende Verhaltensregeln informieren. Diesen Anforderungen sei die Beklagte mit zwei Hinweisen im Rahmen ihrer Einfahrbedingungen nachgekommen.
Da das selbsttätige Öffnen des Deckels eine konstruktionsbedingte Eigenheit des Fahrzeugs des Klägers sei, wäre ein Hinweis des Herstellers erforderlich gewesen. Dass ein solcher in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs fehle, sei nicht die Schuld der Beklagten.
Dieser Hinweis seigrundsätzlich ausreichend, um die Gefahr des Abreißens des Tankdeckels nach der Öffnung durch Druck auf den Deckel zu vermeiden.
Weitergehende Hinweise zu einzelnen Fahrzeugtypen und gegebenenfalls Baureihen könnten von der Beklagten nicht erwartet werden.
Da es sich bei der nicht möglichen Verriegelung des Tankdeckels nicht um eine direkt wahrnehmbare konstruktionsbedingte Besonderheit gehandelt habe, könne der Beklagten lediglich ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie gewusst hätte, dass das Fahrzeug des Klägers grundsätzlich nicht für die Waschstraße geeignet sei. Dann hätte sie diese Fahrzeuge bei der Einfahrt abweisen müssen. Diese Kenntnis der Beklagten habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Da diese konstruktionsbedingte Besonderheit auch nicht bei allen Fahrzeugen des Herstellers, sondern nur bei einer bestimmten Baureihe vorliege, könne diese Kenntnis auch nicht vermutet werden. Eine Pflichtverletzung aufgrund einer Fehlfunktion der Waschanlage scheide aus, da nach einem Gutachten des Sachverständigen nicht davon auszugehen sei. (ks)
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