Ab 2026 gelten neue steuerliche Vorgaben für die Erstattung von Stromkosten bei Firmenwagen. Pauschalen fallen weg, Verbrauchsmessung wird Pflicht. Welcher Handlungsbedarf besteht?
Am 11. November 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Anwendungsregelung zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten herausgegeben. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030. Unter anderem geht es in dieser Anwendungsregelung um die Abrechnung von Pauschalen im Rahmen des Ladens von Firmenfahrzeugen auf Kosten des Arbeitnehmers.
Bisher war es dem Arbeitgeber möglich, unabhängig von der tatsächlich geladenen Strommenge monatlich eine steuerfreie Pauschale an den Arbeitnehmer zu erstatten. Diese lag für Elektrofahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber oder bei Überlassung einer Ladekarte für öffentliches Laden bei 30,00 € im Monat und für Hybrid-Plugin bei 15,00 € im Monat. Konnte weder beim Arbeitgeber geladen werden und erhielt der Arbeitnehmer auch keine Ladekarte, lagen die Pauschalen bei 70,00 € bzw. 35,00 € im Monat. Von dieser Regelung hatten viele Arbeitgeber Gebrauch gemacht, wenn eine Abrechnung nach Verbrauch entweder nicht möglich war oder der Arbeitgeber sich den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand ersparen wollte. Diese monatlichen Pauschalen sind nun letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anwendbar, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.
Nach der neuen Anwendungsregelung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2025 selbst getragene Stromkosten für den Firmenwagen nicht mehr unabhängig von der geladenen Strommenge pauschal abrechnen. Genau das sehen aber viele Überlassungsregelungen zur Dienstwagennutzung aber vor. Wer als Arbeitgeber hier keine Anpassung an die neuen zwingend zu beachtenden steuerlichen Regelungen vornimmt, riskiert bei der nächsten Lohnsteuerprüfung erhebliche Nachzahlungen, weil eine noch gezahlte Pauschale nicht mehr steuerfrei ist.
Nach Rdnr. 23 der neuen Anwendungsregelung ist gem. Ziffer 3.1 nun folgendes zur Abrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten vorgesehen: „Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.“
Dies bedeutet, dass nunmehr zwingend eine Verbrauchsmessung des geladenen Stroms erfolgen muss. Das Bundesministerium der Finanzen lässt dabei als Stromzähler einen stationären Zähler zu, wie er etwa in einer Wallbox verbaut ist oder einen mobilen Zähler. Ein mobiler Zähler kann z.B. an einem Ladekabel fest verbaut sein. Man spricht in der Praxis dabei häufig von sogenannten mobilen Wallboxen.
Nach der neuen Anwendungsregelung soll aber auch ein fahrzeuginterner Stromzähler genutzt werden können. Solche Zähler sind heute regelmäßig in Elektrofahrzeugen verbaut und können über eine Fahrzeug-App ausgelesen werden. Das klingt also recht einfach, wie zukünftig der Strom, den Arbeitnehmer auf eigenen Kosten geladen haben, gemessen werden kann. Was dabei aber offensichtlich durch das Ministerium der Finanzen übersehen wurde: Diese Zähler sind in der Regel nicht messgenau, sondern können von der tatsächlich geladenen Strommenge abweichen.
Welche Voraussetzungen ein Stromzähler aufweisen muss, damit über diesen Zähler geladener oder verbrauchter Strom entgeltlich abgerechnet werden darf, ergibt sich aus den eich- und messrechtlichen Vorschriften. Zuständig hierfür sind in Deutschland die Eichämter der Länder, die sich in einer Arbeitsgemeinschaft (AGME) zusammengeschlossen haben. Am 11. November 2022 hat diese AGME ein verbindliches Merkblatt hierzu unter dem Titel Messgeräteanforderungen zur Erstattung heimischer Ladekosten für Elektromobile von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber herausgegeben. Darin ist folgendes festgehalten: „Der Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes ist eröffnet, wenn Ladekosten für Elektrofahrzeuge auf Basis der übertragenen elektrischen Energie berechnet werden; zu diesem Zweck geschäftlich verwendete Messwerte müssen mit einem eichrechtskonformen Messgerät ermittelt werden.“
Wenn der ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Ladekosten für ein Elektrofahrzeug, an dessen heimischer Ladeeinrichtung erstatten möchte, genügt es aber nach den Ausführungen der AGME, wenn das Messgerät der europäischen Messgeräterichtlinie Measurement Instruments Directive (MID) entspricht, mindestens also konformitätsbewertet ist, „sofern die Ladeenergie mit einem Zähler gemessen wird, der ausschließlich die an das Elektrofahrzeug übertragene elektrische Energie erfasst, d.h. keine weiteren Verbraucher zugeschaltet sind und die elektrische Energie über diesen Zähler nur von einem Vertragspartner bezogen wird“.
Genau aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus, mussten auch bisher Wallboxen, die zu Hause beim Arbeitnehmer installiert waren, MID-konform sein, sollte der geladene Strom für den Dienstwagen nach Verbrauch mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Nichts anderes gilt aber auch weiterhin. Jedes Messberät, mit dem die geladene Strommenge abgerechnet werden soll, muss mindestens MID-Konformität aufweisen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen stationären oder mobilen Zähler handelt.
Auf Anfrage der Autorin an die AGME, ob sich aufgrund der Anwendungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2025 hinsichtlich der Abrechnung über fahrzeuginterne Zähler messrechtlich etwas geändert habe, erklärte der Vorsitzende der AGME und Leiter des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz, Herr Ralf Zimmermann, am 22. Dezember 2025 folgendes: „Aus Sicht der AGME behält das Infoblatt vom 11. November 2022 Messgeräteanforderungen zur Erstattung heimischer Ladekosten für Elektromobile von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber weiterhin seine Gültigkeit. Kriterium für den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes ist, wenn die ermittelten Messwerte im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Dies wäre in jedem Einzelfall zu prüfen. Liegt geschäftlicher Verkehr vor, wäre somit ein Einsatz nicht konformer Messgeräte von Seiten der Eichbehörden zu beanstanden.“
Erstattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Kosten für vom Arbeitnehmer gezahlten Strom als steuerfreier Auslagenersatz, liegt eine Tätigkeit des Arbeitgebers im geschäftlichen Verkehr vor, denn der Arbeitgeber handelt nicht aus privater Veranlassung, sondern im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit. Solange Fahrzeughersteller daher Stromzähler im Fahrzeug verbauen, die nicht den Anforderungen der europäischen Messgeräterichtlinie entsprechen (Measurement Instruments Directive), ist eine messgenaue Abrechnung nicht möglich. Da verbrauchsunabhängige Pauschalen steuerfrei nicht mehr vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlt werden können, ist die neue Anwendungsregelung eine echte Verschlechterung zu Lasten der Arbeitnehmer, wenn diese über keinen MID-konformen Messzähler verfügen.