Ein Chef verlangt 900 Euro von einem Mitarbeiter, weil der im Firmenwagen geraucht hat. Doch der Angestellte wehrt sich und der Fall landet vor Gericht.
Der Fall: Ein Betrieb stellt einem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Als der Mann das Fahrzeug später zurückgibt, riecht es innen stark nach Zigarettenrauch und der Innenraum ist stark verdreckt. Zudem stellt ein Sachverständiger Brandlöcher im Innenraum fest. Die Kosten für die Schadensbeseitigung belaufen sich laut Gutachten auf rund 2.000 Euro – davon rund 900 Euro für die Innenraumreinigung und rund 1.100 Euro für die Beseitigung der Brandlöcher.
Der Betrieb fordert daraufhin Schadensersatz von dem Mitarbeiter, doch der wehrt sich gegen diese Forderung. Vor Gericht behauptet der Mann, ihm sei das Fahrzeug nicht in einem gewaschenen, gereinigten und mangelfreien Zustand übergeben worden. Außerdem habe er das Fahrzeug stets pfleglich behandelt. Als das Arbeitsgericht ihn zur Zahlung von 898 Euro plus Zinsen verurteilt, legt der Mann Berufung ein.
Das Urteil: Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln verliert der Mitarbeiter ebenfalls. Der Angestellte habe eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, heißt es zur Begründung. Schließlich habe er im Firmenwagen geraucht und den Innenraum stark verschmutzt.
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB seien Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, stellten die Richter klar. Zu den Arbeitnehmerpflichten gehöre auch, überlassene Fahrzeuge „pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinaus gehen“. In diesem Fall gingen die Schäden darüber hinaus, entschied das LAG. Dem Betrieb stehe deshalb Schadensersatz in Höhe von rund 900 Euro zu.
Dass der Betrieb kein ausdrückliches Rauchverbot ausgesprochen hatte, spielte für das Urteil keine Rolle. Es sei eine Selbstverständlichkeit, „dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt“, so die Richter. Sie wiesen zudem darauf hin, dass Rauchen im Fahrzeug den Wert des Wagens mindere.
(Urteil vom 14. Januar 2025, Az. 7 SLa 175/24) (red)