Kann mein Arbeitgeber jederzeit den Firmenwagen zurückverlangen? Dass das nicht so einfach ist, insbesondere wenn der Firmenwagen auch privat genutzt werden darf, darüber klärt unsere Rechtsexpertin Dr. Katja Löhr-Müller auf.
Ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung führt regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer will schon seinen lieb gewonnenen Firmenwagen abgeben, ohne hierfür adäquaten Ersatz zu erhalten? Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich Arbeitsgerichte immer wieder mit dem Thema Dienstwagenwiderruf beschäftigen müssen.
Nicht selten findet man in Überlassungsvereinbarungen Regelungen des Arbeitgebers, wonach dieser jederzeit und ohne Angabe von Gründen den Firmenwagen herausverlangen darf. Dass das so einfach nicht geht, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf, ergibt sich bereits daraus, dass die private Nutzung eines Dienstwagens einen geldwerten Sachbezug darstellt und damit Teil des Gehaltes ist. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber einfach das Gehalt reduzieren kann, ist es ihm nicht gestattet, ohne jede Begründung die private Dienstwagennutzung zu widerrufen. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Arbeitgeber generell untersagt wäre, den Firmenwagen wieder herauszuverlangen.
In einem aktuellen Urteil hatte sich das Bundesarbeitsgericht dieser Fragestellung wieder annehmen müssen und konkretisiert, wann der Widerruf wirksam erfolgen kann. Zur Klarstellung: Die dienstliche Nutzung eines Firmenwagens kann jederzeit auf Weisung des Arbeitgebers eingestellt werden. Soll aber auch die private Nutzungsmöglichkeit widerrufen werden, muss dies eindeutig geregelt sein.
Im vorliegenden Fall ging es um die Freistellung eines Arbeitnehmers nach erfolgter betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber. Wegen einer Reorganisation und Umstrukturierungsmaßnahmen beim Arbeitgeber konnte ein Mitarbeiter nicht mehr betrieblich eingesetzt werden. Der betroffene Arbeitnehmer wurde deshalb bis zum Ablauf seines Beschäftigungsverhältnisses freigestellt und aufgefordert, den überlassenen Dienstwagen mit Privatnutzung unverzüglich an den Arbeitgeber zurückzugeben. Grundlage hierfür war ein Passus in den Überlassungsbedingungen, wonach es dem Arbeitgeber gestattet sein sollte, bei einer wirksamen Freistellung nach Kündigung den Dienstwagen herauszuverlangen. Eine finanzielle Kompensation für den Dienstwagenentzug war in der Regelung nicht vorgesehen.
Der Arbeitnehmer kam der Aufforderung zwar nach, verlangte von seinem früheren Arbeitgeber dann aber Nutzungsersatz für den entzogenen Dienstwagen. Er ging davon aus, dass die Regelung des Arbeitgebers unwirksam sei. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht wiesen den Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung zurück. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht vollständig, sondern sprach dem Kläger eine anteilige Entschädigung zu.
Für Arbeitgeber wichtig ist der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach wirksamer Freistellung eines Arbeitnehmers zunächst einmal zulässig ist. Bei der Ausübung des Widerrufsrechts sei jedoch immer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Widerruf dem so genannten „billigen Ermessen“ im Sinne des § 315 BGB entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn eine solche Regelung einer AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB standhält. Denn Vereinbarungen über die Nutzung von Dienstwagen auch zu privaten Zwecken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegen als so genannte Formularbedingungen der Kontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. So werden solche Überlassungsvereinbarungen regelmäßig nicht individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, sondern einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben. Aus diesem Grunde müssen die einzelnen Bestimmungen hinreichend transparent und verständlich formuliert werden.
Will der Arbeitgeber sich Widerrufsrechte vorbehalten, müssen die sachlichen Gründe hierfür klar benannt werden. Die Klausel „berechtigte Freistellung nach einer Kündigung“ erfüllt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts das Transparenzgebot des § 308 Nr. 4 BGB. Das Gericht sah die betriebsbedingte Kündigung als wirksam an. Da aufgrund der Umstrukturierung des Unternehmens der Kläger nicht mehr weiter beschäftigt werden konnte, war der Arbeitgeber auch berechtigt, seinen Mitarbeiter wirksam freizustellen.
Weshalb hat das Bundesarbeitsgericht dem Kläger dann dennoch einen anteiligen Nutzungsersatz für den Widerruf des Dienstwagens zugesprochen? Weil der Arbeitgeber den Dienstwagen unverzüglich und nicht erst zum Ende des Kalendermonats herausverlangt hatte. Dabei handelt es sich um die so genannte Billigkeitskontrolle, wonach der Zeitpunkt des Widerrufs eine wichtige Rolle spielt. Der Kläger sollte das Fahrzeug mitten im Kalendermonat herausgeben, ohne hierfür jedoch Ersatz zu erhalten. Einkommensteuerrechtlich ist jedoch immer der volle Kalendermonat für die private Nutzung eines Dienstwagens zu Grunde zu legen. Muss der Arbeitnehmer den Dienstwagen vor Ablauf des Kalendermonats zurückgeben, obwohl er den gesamten Monat versteuert hat, entsteht ihm hierdurch ein finanzieller Nachteil. Genau diesen hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dann als Bruttobetrag auszugleichen.
Liegen keine besonderen Gründe vor, weshalb der Arbeitgeber den Dienstwagen vor Ablauf des Kalendermonats benötigt, oder überwiegen diese Gründe nicht die berechtigten Interessen eines Arbeitnehmers, darf ein Dienstwagen mit Privatnutzung erst zum Ende eines Kalendermonats heraus verlangt werden (Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24).